Kostenart-Aspekt

Schornsteinreinigung: Nicht umlagefähige Anteile verständlich erklärt

Schornsteinreinigung nach § 2 Nr. 12 BetrKV umfasst die regelmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Bezirksschornsteinfegers sowie die Immissionsschutzmessungen nach BImSchV. Die Kosten sind gebäudebezogen und vergleichsweise gering (ca. 0,03–0,05 EUR/m²/Monat), doch gerade hier schleichen sich häufig nicht umlagefähige Posten wie die Feuerstättenschau ein.

Veröffentlicht am 16. März 2026 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026

KostenartSchornsteinreinigung
AspektNicht Umlagefähige Anteile
Datenstand2026-03-14

Kurzantwort

Nicht umlagefähig sind Feuerstättenschau, Kaminreparaturen und Schornsteinsanierungen.

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Rechtsrahmen zu Schornsteinreinigung

Rechtsgrundlage

Kehr- und Messkosten sind umlagefähig. Kernnorm ist § 2 Nr. 12 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Schornsteinsanierung und bauliche Erneuerung.

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Nicht umlagefähige Anteile: typische Fehlerquellen

Die Umlagefähigkeit beschränkt sich bei der Schornsteinreinigung auf die wiederkehrenden Kehrarbeiten und die regelmäßigen Immissionsschutzmessungen nach BImSchV. Die Feuerstättenschau (alle 7 Jahre) ist als bauordnungsrechtliche Überprüfung nicht umlagefähig. Ebenso wenig gehören Kaminreparaturen (z. B. Ausbesserung von Rissen im Schornsteinzug), Schornsteinsanierungen (z. B. Einzug eines Edelstahlrohrs) oder der Einbau neuer Reinigungsöffnungen in die Betriebskostenabrechnung. Diese Maßnahmen betreffen die Gebäudesubstanz und sind vom Vermieter als Instandhaltung zu tragen.

Prüfpfad in der Praxis

Prüfen Sie zunächst die Rechnung des Bezirksschornsteinfegers auf Vollständigkeit und ordnen Sie die Einzelpositionen den Kategorien Kehrgebühren, Überprüfungsgebühren und Immissionsschutzmessung zu. Trennen Sie Kosten der Feuerstättenschau (alle 7 Jahre, nicht umlagefähig) von den regelmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten. Kontrollieren Sie, ob die Kehrtermine dem im Feuerstättenbescheid festgelegten Intervall entsprechen und keine zusätzlichen, nicht vorgeschriebenen Arbeiten eingeflossen sind. Stellen Sie sicher, dass Schornsteinsanierungs- oder Ausbesserungskosten nicht als laufende Betriebskosten abgerechnet wurden.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 12 BetrKV
§ 556a BGB

§ 2 Nr. 12 BetrKV: Schornsteinreinigung: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

Praxis-Tipp und nächste Schritte

Praxis-Tipp

Verlangen Sie die Rechnung des Schornsteinfegers im Original und achten Sie auf getrennte Rechnungspositionen: Regelmäßige Kehrarbeiten und Immissionsschutzmessungen sind umlagefähig, die Feuerstättenschau (alle 7 Jahre) hingegen nicht.

  • Schornsteinfegerrechnung auf getrennte Positionen prüfen: Kehrarbeiten, Messungen und ggf. Feuerstättenschau müssen separat ausgewiesen sein.
  • Feuerstättenschau identifizieren und herausrechnen — sie gilt als Instandhaltungsmaßnahme und ist nicht umlagefähig.
  • Verteilerschlüssel kontrollieren: Schornsteinfegerkosten werden typischerweise nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen verteilt.
  • Kosten mit dem Richtwert von 0,03–0,05 EUR/m²/Monat abgleichen und bei deutlicher Abweichung Belege anfordern.

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV