Kostenart-Aspekt

Hauswart: Nicht umlagefähige Anteile verständlich erklärt

Die Hauswartkosten nach § 2 Nr. 14 BetrKV umfassen die Vergütung für Pflege, Kontrolle und Überwachung des Gebäudes. Entscheidend ist, dass der Verwaltungsanteil (üblicherweise 20-30 % der Arbeitszeit) und Reparaturtätigkeiten herausgerechnet werden, da diese nicht umlagefähig sind. Außerdem dürfen Leistungen, die der Hauswart erbringt (z. B. Reinigung, Gartenpflege), nicht zusätzlich unter Nr. 9 oder Nr. 10 separat abgerechnet werden.

Veröffentlicht am 15. Februar 2026 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026

KostenartHauswart
AspektNicht Umlagefähige Anteile
Datenstand2026-03-14

Kurzantwort

Nicht umlagefähig sind Verwaltungstätigkeiten, Reparaturarbeiten, Modernisierungsaufgaben und doppelt abgerechnete Reinigungs- oder Gartenleistungen.

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Rechtsrahmen zu Hauswart

Rechtsgrundlage

Laufende Hauswarttätigkeit ist nur anteilig umlagefähig. Kernnorm ist § 2 Nr. 14 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Verwaltung, Instandhaltung und Reparaturarbeiten.

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Nicht umlagefähige Anteile: typische Fehlerquellen

Beim Hauswart muss streng zwischen umlagefähiger Gebäudepflege und nicht umlagefähigen Tätigkeiten getrennt werden. Verwaltungsaufgaben (Mieterkommunikation, Schlüsselverwaltung, Zählerablesung, Wohnungsübergaben) sind nicht umlagefähig — der Abzug liegt erfahrungsgemäß bei 20-30 %. Reparaturen und Kleinreparaturen, die der Hauswart durchführt, fallen unter Instandhaltung und gehen zu Lasten des Vermieters. Wenn der Hauswart Reinigung oder Gartenpflege übernimmt, dürfen diese Leistungen nicht zusätzlich unter Nr. 9 (Gebäudereinigung) oder Nr. 10 (Gartenpflege) von einem externen Dienstleister abgerechnet werden.

Prüfpfad in der Praxis

Prüfen Sie den Hauswartvertrag und alle zugehörigen Rechnungen auf den konkreten Leistungsumfang. Rechnen Sie den nicht umlagefähigen Verwaltungsanteil heraus, der erfahrungsgemäß bei 20 bis 30 Prozent der Gesamtkosten liegt. Identifizieren Sie Reparaturarbeiten im Leistungsverzeichnis und ziehen Sie diese ebenfalls ab, da Instandhaltung nicht auf Mieter umgelegt werden darf. Schließen Sie Doppelberechnungen mit Nr. 9 (Gebäudereinigung) und Nr. 10 (Gartenpflege) aus, indem Sie prüfen, ob der Hauswart diese Tätigkeiten zusätzlich zu externen Dienstleistern ausführt. Vergleichen Sie den verbleibenden umlagefähigen Betrag mit dem Vorjahr und dem Durchschnitt.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 14 BetrKV
§ 556a BGB

§ 2 Nr. 14 BetrKV: Hauswart: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

Praxis-Tipp und nächste Schritte

Praxis-Tipp

Verlangen Sie eine Aufschlüsselung der Hauswart-Tätigkeiten: Wie viel Arbeitszeit entfällt auf Verwaltung (Mieterkommunikation, Schlüsselverwaltung, Zählerablesung) und wie viel auf Reparaturen? Beide Anteile müssen vor der Umlage abgezogen werden, da nur Pflege, Kontrolle und Überwachung umlagefähig sind.

  • Tätigkeitsaufstellung des Hauswarts anfordern und Verwaltungsanteil (erfahrungsgemäß 20-30 %) identifizieren.
  • Reparaturstunden aus den Hauswartkosten herausrechnen — nur Pflege, Kontrolle und Überwachung sind umlagefähig.
  • Prüfen, ob Hauswart-Reinigung oder Hauswart-Gartenpflege zusätzlich unter Nr. 9 oder Nr. 10 BetrKV abgerechnet wurde (Doppelberechnung).
  • Bei Kosten über 0,30 EUR/m²/Monat gezielt nach enthaltenen Verwaltungs- und Reparaturanteilen fragen.

Häufige Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV