Kostenart-Aspekt

Gemeinschaftsantenne/Breitband: Leerstand verständlich erklärt

Die Rechtslage bei Antennen- und Kabelkosten hat sich durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) grundlegend geändert: Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Kabelanschlussgebühren nicht mehr über die Nebenkosten umgelegt werden. Umlagefähig nach § 2 Nr. 15 BetrKV bleiben nur noch der Betriebsstrom der Antennenanlage und die Wartung der hauseigenen Verteilanlage.

Veröffentlicht am 2. Juni 2025 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026

KostenartGemeinschafts-Antennenanlage / Kabelanschluss
AspektLeerstand
Datenstand2026-03-14

Kurzantwort

Verbleibende Antennen-Betriebskosten sind gebäudebezogen — der Vermieter trägt den Leerstandsanteil selbst.

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Rechtsrahmen zu Gemeinschaftsantenne/Breitband

Rechtsgrundlage

Seit 01.07.2024 sind laufende Kabel-Programmkosten regelmäßig nicht mehr umlagefähig; verbleiben können technische Betriebsanteile. Kernnorm ist § 2 Nr. 15 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Programmkosten/Kabelanschlussentgelte nach Wegfall des Nebenkostenprivilegs.

Tipp: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung kostenlos auf Fehler prüfen lassendirekt hier starten.

Leerstand: typische Fehlerquellen

Die nach dem TKMoG noch umlagefähigen Kosten — Betriebsstrom der Antennenanlage und Wartung der Verteilanlage — fallen unabhängig von der Belegung an. Bei leerstehenden Einheiten muss der Vermieter den entsprechenden Anteil selbst tragen. Da die verbleibenden umlagefähigen Beträge im Vergleich zu anderen Kostenarten gering sind, fällt der Leerstandseffekt hier weniger ins Gewicht, muss aber dennoch korrekt berücksichtigt werden.

Prüfpfad in der Praxis

Rechtsgrundlage

Prüfen Sie als Erstes, ob in der Abrechnung noch Kabelgebühren oder Programmkosten enthalten sind, denn seit dem 1. Juli 2024 ist das Nebenkostenprivileg abgeschafft und diese Kosten sind nicht mehr umlagefähig. Kontrollieren Sie, ob ausschließlich der Betriebsstrom der hauseigenen Gemeinschaftsantennenanlage und deren Wartung abgerechnet werden. Gleichen Sie die Rechnungsbeträge mit den Originalbelegen des Antennenservices ab. Achten Sie darauf, ob ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 TKG angesetzt wird und ob die Voraussetzungen (Neuverlegung, Mietvertragsvereinbarung, max. 60 EUR/Jahr) tatsächlich erfüllt sind.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 15 BetrKV
§ 556a BGB
TKG (Wegfall Nebenkostenprivileg seit 01.07.2024)

§ 2 Nr. 15 BetrKV: Gemeinschaftsantenne/Breitband: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

TKG (Wegfall Nebenkostenprivileg seit 01.07.2024): Laufende Kabel-Programmkosten sind seitdem regelmäßig nicht mehr umlagefähig.

Rechenbeispiel Gemeinschaftsantenne/Breitband (Leerstand)

Objekt

Mehrfamilienhaus mit 12 Einheiten

Gesamtkostenposition

38195.33 EUR

Gesamtwohnfläche

950 m2

Wohnfläche der Einheit

78 m2

  1. 38195.33 EUR / 950 m2 = 40.21 EUR pro m2
  2. 40.21 EUR x 78 m2 = 3136.38 EUR Jahresanteil
  3. 3136.38 EUR / 12 = 261.37 EUR monatlicher Richtwert
  4. Abweichungen zum Vorjahr sollten mit Belegen und Verteilerschlüssel begründet werden.

Im Beispiel liegt der rechnerische Jahresanteil bei 3136.38 EUR (monatlich 261.37 EUR).

Praxis-Tipp und nächste Schritte

Praxis-Tipp

Kontrollieren Sie Ihre Abrechnung genau darauf, ob seit Juli 2024 noch Kabelgebühren enthalten sind. Viele Vermieter haben ihre Abrechnungen noch nicht an das Ende des Nebenkostenprivilegs angepasst.

  • Prüfen, ob seit 01.07.2024 noch Kabelanschlussgebühren in der Abrechnung enthalten sind.
  • Betriebsstrom der Antennenanlage als einzige laufende Position verifizieren.
  • Wartungskosten der hauseigenen Verteilanlage von Glasfaser-Investitionskosten abgrenzen.
  • Bei Glasfaser-Umstellung sicherstellen, dass nur laufende Betriebskosten umgelegt werden.

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV