Kostenart-Aspekt

Gemeinschaftsantenne/Breitband: Berechnung mit Beispiel verständlich erklärt

Seit dem Ende des Nebenkostenprivilegs am 1. Juli 2024 beschränkt sich die umlagefähige Berechnung auf den Betriebsstrom und die Wartung der hauseigenen Antennenanlage. Kabelanschlussgebühren und Programmkosten dürfen nicht mehr über die Nebenkosten abgerechnet werden.

Veröffentlicht am 31. Januar 2026 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026

KostenartGemeinschafts-Antennenanlage / Kabelanschluss
AspektBerechnung Beispiel
Datenstand2026-03-14

Kurzantwort

Seit Juli 2024 sind nur noch Betriebsstrom und Wartung der Gemeinschaftsantenne umlagefähig, nicht mehr Kabelgebühren.

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Rechtsrahmen zu Gemeinschaftsantenne/Breitband

Rechtsgrundlage

Seit 01.07.2024 sind laufende Kabel-Programmkosten regelmäßig nicht mehr umlagefähig; verbleiben können technische Betriebsanteile. Kernnorm ist § 2 Nr. 15 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Programmkosten/Kabelanschlussentgelte nach Wegfall des Nebenkostenprivilegs.

Tipp: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung kostenlos auf Fehler prüfen lassendirekt hier starten.

Berechnung mit Beispiel: typische Fehlerquellen

Rechenbeispiel

Der häufigste Fehler ist die fortgesetzte Umlage von Kabel-TV-Kosten nach dem Stichtag 1. Juli 2024. Für den Abrechnungszeitraum 2024 muss eine zeitanteilige Abgrenzung erfolgen: Kabelkosten nur für Januar bis Juni, danach ausschließlich verbleibende technische Betriebskosten. Wird der volle Jahresbetrag für den Sammelvertrag angesetzt, ist die Abrechnung in dieser Position fehlerhaft.

Prüfpfad in der Praxis

Rechtsgrundlage

Prüfen Sie als Erstes, ob in der Abrechnung noch Kabelgebühren oder Programmkosten enthalten sind, denn seit dem 1. Juli 2024 ist das Nebenkostenprivileg abgeschafft und diese Kosten sind nicht mehr umlagefähig. Kontrollieren Sie, ob ausschließlich der Betriebsstrom der hauseigenen Gemeinschaftsantennenanlage und deren Wartung abgerechnet werden. Gleichen Sie die Rechnungsbeträge mit den Originalbelegen des Antennenservices ab. Achten Sie darauf, ob ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 TKG angesetzt wird und ob die Voraussetzungen (Neuverlegung, Mietvertragsvereinbarung, max. 60 EUR/Jahr) tatsächlich erfüllt sind.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 15 BetrKV
§ 556a BGB
TKG (Wegfall Nebenkostenprivileg seit 01.07.2024)

§ 2 Nr. 15 BetrKV: Gemeinschaftsantenne/Breitband: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

TKG (Wegfall Nebenkostenprivileg seit 01.07.2024): Laufende Kabel-Programmkosten sind seitdem regelmäßig nicht mehr umlagefähig.

Rechenbeispiel Gemeinschaftsantenne/Breitband (Berechnung mit Beispiel)

Objekt

Mehrfamilienhaus mit 12 Einheiten

Gesamtkostenposition

3019.93 EUR

Gesamtwohnfläche

950 m2

Wohnfläche der Einheit

78 m2

  1. 3019.93 EUR / 950 m2 = 3.18 EUR pro m2
  2. 3.18 EUR x 78 m2 = 248.04 EUR Jahresanteil
  3. 248.04 EUR / 12 = 20.67 EUR monatlicher Richtwert
  4. Abweichungen zum Vorjahr sollten mit Belegen und Verteilerschlüssel begründet werden.

Im Beispiel liegt der rechnerische Jahresanteil bei 248.04 EUR (monatlich 20.67 EUR).

Praxis-Tipp und nächste Schritte

Praxis-Tipp

Für die Abrechnung 2024 müssen Sie die Kabelkosten zeitanteilig aufteilen: Nur die ersten sechs Monate sind umlagefähig. Ab 2025 dürfen Kabelgebühren gar nicht mehr erscheinen.

  • Prüfen, ob nach dem 1. Juli 2024 noch Kabelanschlussgebühren in der Abrechnung enthalten sind.
  • Verbleibende Positionen auf reinen Betriebsstrom und Antennenwartung eingrenzen.
  • Bei Abrechnungszeitraum 2024 die zeitanteilige Abgrenzung zum Stichtag 1. Juli kontrollieren.
  • Falls ein Glasfaserbereitstellungsentgelt angesetzt ist, die Voraussetzungen nach § 72 TKG prüfen.

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV