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Zahlungsverzug bei Nachzahlung einfach erklärt

Zahlungsverzug bei einer Nebenkostennachzahlung tritt nach § 286 BGB ein, wenn der Mieter die faellige Nachzahlung trotz Mahnung oder nach Ablauf von 30 Tagen seit Zugang der Abrechnung nicht bezahlt. Rechtsfolgen sind Verzugszinsen nach § 288 BGB und bei hohen Betraegen das Kuendigungsrecht des Vermieters nach § 543 BGB.

Kategorierechte
Rechtsgrundlage§ 556 BGB
Datenstand2026-03-03

Zusammenfassung

Zahlungsverzug nach § 286 BGB erfordert drei Voraussetzungen: eine faellige und einredefreie Forderung, eine Mahnung des Vermieters oder den Ablauf von 30 Tagen nach Faelligkeit und Zugang einer qualifizierten Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB), und das Nichtleisten des Mieters trotz Mahnung. Die Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung ist eine faellige Forderung im Sinne des § 286 BGB. Liegen alle Voraussetzungen vor, befindet sich der Mieter ohne weitere Handlung des Vermieters automatisch in Verzug.

Rechtliche Voraussetzungen des Verzugs

Rechtsgrundlage

Zahlungsverzug nach § 286 BGB erfordert drei Voraussetzungen: eine faellige und einredefreie Forderung, eine Mahnung des Vermieters oder den Ablauf von 30 Tagen nach Faelligkeit und Zugang einer qualifizierten Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB), und das Nichtleisten des Mieters trotz Mahnung. Die Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung ist eine faellige Forderung im Sinne des § 286 BGB. Liegen alle Voraussetzungen vor, befindet sich der Mieter ohne weitere Handlung des Vermieters automatisch in Verzug.

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Verzugszinsen nach § 288 BGB

Rechtsgrundlage

Im Verzug schuldet der Mieter Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB in Hoehe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB. Der Basiszinssatz wird halbjaahrlich zum 1. Januar und 1. Juli angepasst. Anfang 2025 lag er bei 3,15 Prozent, sodass sich ein Verzugszinssatz von 8,15 Prozent p. a. ergibt. Bei einer offenstehenden Nachzahlung von 800 EUR ergeben sich pro Monat Verzug ca. 5,43 EUR Zinsen. Der Vermieter muss Verzugszinsen nicht gesondert in Rechnung stellen, sie entstehen kraft Gesetzes.

Kuendigungsrecht bei hohen Rueckstaenden

Rechtsgrundlage

Überschreiten die ausstehenden Betraege die Schwelle von zwei Monatsgrundmieten, kann der Vermieter nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ausserordentlich und fristlos kuendigen. Bei einer Grundmiete von 850 EUR liegt die Kuendigungsschwelle bei 1.700 EUR. Da einzelne Nebenkostennachzahlungen diese Grenze selten erreichen, ist die ausserordentliche Kuendigung wegen Betriebskostenrueckstaenden in der Praxis die Ausnahme. Möglich ist aber eine ordentliche Kuendigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverleizung, wenn der Mieter wiederholt oder nachhaltig verspaetet zahlt.

Wirkung des Widerspruchs auf den Verzug

Hat der Mieter innerhalb der Einwendungsfrist Widerspruch erhoben, ist die Forderung des Vermieters nicht mehr unbestritten. Streitige Forderungen können grundsätzlich trotzdem gemahnt werden und Verzug auslösen, wenn der Widerspruch unbegruedet ist. Der Mieter, der zahlt und gleichzeitig Widerspruch einlegt, zahlt unter Vorbehalt und sichert sich den Rueckforderungsanspruch. In der Praxis lohnt sich für Mieter die Zahlung unter Vorbehalt fast immer, da sie Verzugszinsen verhindert und den Streit inhaltlich offen haelt.

Selbsthilfemöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten

Mieter, die eine Nachzahlung nicht sofort leisten können, sollten den Vermieter fruehzeitig kontaktieren. In vielen Faellen sind Vermieter bereit, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, die den Verzug verhindert oder beendet. Die Vereinbarung sollte schriftlich geschlossen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Waehrend einer laufenden Ratenzahlungsvereinbarung, die eingehalten wird, wird der Vermieter in der Regel keinen Verzug geltend machen. Brich allerdings die Vereinbarung, lebt der Verzug sofort wieder auf.

Schadenersatz neben Verzugszinsen

Rechtsgrundlage

Neben den gesetzlichen Verzugszinsen kann der Vermieter nach § 280 Abs. 1, 2 BGB auch konkrete Schaden ersetzt verlangen, die durch den Verzug entstanden sind. Typische Schadenspositionen sind Anwaltskosten für das Mahnschreiben oder Gerichtskosten bei einem Mahnbescheid. Diese muessen aber tatsaechlich entstanden und nachgewiesen sein. In der Praxis machen Vermieter bei kleinen Betraegen meist nur die Hauptforderung geltend und verzichten auf die aufwendige Schadensberechnung.

Synonyme und verwandte Bezeichnungen

Schuldnerverzug Betriebskosten
Zahlungsrueckstand Nebenkostenabrechnung
Verzug Nachzahlung Miete
Leistungsverzug Betriebskostennachzahlung

Mieter im Verzug: Berechnung der Gesamtforderung nach 60 Tagen

Mieterin Fischer erhaelt am 15. Januar 2025 ihre Abrechnung für 2024 mit einer Nachzahlung von 750,00 EUR. Sie zahlt trotz Mahnschreiben vom 20. Februar 2025 nicht. Am 1. April 2025 beauftragt der Vermieter seinen Anwalt. Zu diesem Zeitpunkt sind 45 Tage seit Mahnung vergangen.

Hauptforderung (Nachzahlung)

750,00 EUR

Verzugszinsen (8,15 % p.a., 45 Tage)

ca. 7,55 EUR

Anwaltskosten Mahnschreiben (Nr. 2300 RVG)

ca. 90,00 EUR

Gesamtforderung

ca. 847,55 EUR

Durch den 45-taegigen Verzug und die anwaltliche Mahnung ist Fischers Schuld von 750 auf ca. 847 EUR gestiegen. Eine Ratenzahlungsvereinbarung schon im Februar haette ihr diese Mehrkosten erspart.

Bedeutung in der Praxis

Für Mieter

Zahlungsverzug ist teuer und kann im Extremfall zur Kuendigung führen. Kannst du eine Nachzahlung nicht sofort leisten, wende dich fruehzeitig an den Vermieter und bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung. Hast du Widerspruch erhoben, zahle zumindest den unstreitigen Teil sofort und den streitigen Teil unter Vorbehalt, um Verzugszinsen zu vermeiden.

Für Vermieter

Dokumentiere jeden Schritt bei Zahlungsverzug: Mahndatum, Zugangsbeweis und Fristsetzung. Nur mit lueckenloser Dokumentation kannst du im Streitfall Verzugszinsen und Schadenersatz geltend machen. Prüfe bei ausbleibendem Zahlungseingang zeitnah, ob ein Mahnbescheid oder eine Ratenzahlungsvereinbarung der sinnvollere Weg ist.

Häufige Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: Februar 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV