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Rechtsfrage

Wie funktioniert die Nebenkostenabrechnung bei Tod des Mieters?

Stirbt der Mieter, endet der Mietvertrag nicht automatisch: Ehe- oder Lebenspartner und weitere Haushaltsangehörige können in den Vertrag eintreten (§ 563 BGB), sonst wird er mit den Erben fortgesetzt (§ 564 BGB). Die Nebenkostenabrechnung läuft für den gesamten Abrechnungszeitraum weiter und geht an die Eintretenden bzw. die Erben. Nachzahlungen bis zum Todestag sind Nachlassverbindlichkeiten, ein Guthaben gehört zum Nachlass. Die 12-Monats-Fristen für Abrechnung und Einwendungen ändern sich durch den Todesfall nicht.

KategorieSituation Stand26. August 2026
Rechtsgrundlage
§ 563 BGB§ 563a BGB§ 563b BGB§ 564 BGB§ 556 Abs. 3 BGB§ 1967 BGB

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Häufige Fragen

Wer erhält die Nebenkostenabrechnung nach dem Tod des Mieters?

Die Person, die jetzt Vertragspartner ist: eingetretene Ehe- oder Lebenspartner und Haushaltsangehörige (§ 563 BGB), verbliebene Mitmieter (§ 563a BGB) oder die Erben (§ 564 BGB). Der Vermieter sollte die Abrechnung ausdrücklich an sie richten und sich den Erbnachweis zeigen lassen.

Müssen die Erben eine Nebenkosten-Nachzahlung bezahlen?

Die Nachzahlung für die Zeit bis zum Tod ist eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB). Erben haften dafür, können die Haftung aber unter bestimmten Voraussetzungen auf den Nachlass beschränken. Wer die Erbschaft ausschlägt, haftet nicht als Erbe.

Wem steht ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung zu?

Ein Guthaben für die Zeit vor dem Tod gehört zum Nachlass und damit den Erben. Eingetretene Angehörige müssen den Erben zudem herausgeben, was sie durch bereits geleistete Vorauszahlungen des Verstorbenen ersparen (§ 563b Abs. 2 BGB).

Wird die Abrechnung bei Tod des Mieters zeitanteilig erstellt?

Nein. Der Vermieter rechnet den gesamten regulären Abrechnungszeitraum ab. Endet das Mietverhältnis unterjährig, werden zeitabhängige Kosten nach Tagen und verbrauchsabhängige Kosten nach Zwischenablesung aufgeteilt; die Abrechnung kommt aber erst nach Ablauf des Zeitraums.

Ändern sich die Fristen durch den Todesfall?

Nein. Der Vermieter muss weiterhin innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen, Erben und Eintretende haben zwölf Monate ab Zugang für Einwendungen (§ 556 Abs. 3 BGB).

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Quellen und Datenstand

Geprüft am 26. August 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV

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