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Nicht umlagefähige Kosten einfach erklärt

Nicht umlagefähige Kosten sind Ausgaben, die der Vermieter nach § 556 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 BetrKV nicht auf den Mieter abwaelzen darf. Dazu zaehlen insbesondere Verwaltungskosten, Instandhaltungsruecklagen, Reparaturkosten, Leerstandskosten sowie Kosten für eigene Rechtsverfolgung.

Kategorierecht
Rechtsgrundlage§ 556 BGB
Datenstand2026-03-03

Zusammenfassung

Nicht umlagefähige Kosten sind all jene Ausgaben, die zwar im Zusammenhang mit dem Mietobjekt entstehen, aber nicht dem laufenden Betrieb im Sinne der Betriebskostenverordnung zuzuordnen sind. Maßgeblich ist § 1 Abs. 2 BetrKV: Kosten, die durch Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schoenheitsreparaturen oder Verwaltung entstehen, sind ausgeschlossen. Auch Kosten für Eigentümerversammlungen, Steuerberatung und Eigentümerpflichten sind nicht umlagefähig.

Was sind nicht umlagefähige Kosten?

Rechtsgrundlage

Nicht umlagefähige Kosten sind all jene Ausgaben, die zwar im Zusammenhang mit dem Mietobjekt entstehen, aber nicht dem laufenden Betrieb im Sinne der Betriebskostenverordnung zuzuordnen sind. Maßgeblich ist § 1 Abs. 2 BetrKV: Kosten, die durch Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schoenheitsreparaturen oder Verwaltung entstehen, sind ausgeschlossen. Auch Kosten für Eigentümerversammlungen, Steuerberatung und Eigentümerpflichten sind nicht umlagefähig.

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Kategorien nicht umlagefähiger Kosten

Die wichtigsten Kategorien im Überblick: Erstens Verwaltungskosten (Hausverwaltungshonorar, Kontoführungsgebühren, Buchführungskosten, Steuerberatung für Vermietungseinkuenfte). Zweitens Instandhaltung und Reparatur (Heizkessel-Austausch, Rohrleitungsreparatur, Fassadensanierung, Dachdeckerarbeiten). Drittens Leerstandskosten, die auf unvermietete Einheiten entfallen und vom Eigentümer getragen werden muessen. Viertens Kosten aus Eigentümerpflichten (Baugenehmigungen, Grundbuchkosten, Maklergebühren, Rechtsanwaltskosten für Eigentümerfragen).

Typische Fehler in der Praxis

In der Praxis erscheinen nicht umlagefähige Kosten häufig unter unklaren Bezeichnungen in der Abrechnung: 'Verwaltungskosten' als 'sonstige Betriebskosten', 'Reparaturen' als 'Wartungskosten', 'Notar- und Grundbuchkosten' als 'Gemeinschaftskosten' oder 'Eigentümerversammlungskosten' als Teil von Hausverwaltungsposten. Besonders aufmerksam solltest du bei allgemeinen Positionen wie 'sonstige Kosten' oder 'diverse Ausgaben' sein.

Leerstandskosten als Eigentümeranteil

Stehen im Gebäude Wohnungen leer, entfallen auf diese Einheiten Kosten, die nicht auf die verbleibenden Mieter umgelegt werden dürfen. Der Eigentümer muss den Leerstandsanteil als seinen eigenen Kostenanteil herausrechnen. Tut er dies nicht, zahlen alle Mieter hoehere Nebenkosten für Wohnungen, die gar nicht belegt sind. Dies ist ein häufiger, aber nicht immer offensichtlicher materieller Fehler.

Sonstige Betriebskosten als Auffangposition

Rechtsgrundlage

Die Kategorie 'Sonstige Betriebskosten' nach § 2 Nr. 17 BetrKV darf nur Kosten enthalten, die nicht in den Nummern 1-16 aufgelistet sind, aber dennoch laufende Betriebskosten im Sinne von § 1 BetrKV darstellen. Nicht umlagefähige Kosten dürfen auch hier nicht eingestellt werden. Vermieter nutzen diese Position manchmal als Auffangbecken für nicht abrechenbare Ausgaben.

Wie gehst du bei Verdacht vor?

Fordere zu jeder Position, die dir unklar erscheint, den zugrundeliegenden Beleg an. Prüfe die Rechnung: Was wurde erbracht? Wer hat den Auftrag gegeben? Handelt es sich um eine wiederkehrende oder einmalige Leistung? Suche nach den Schlagworten 'Verwaltung', 'Reparatur', 'Instandsetzung', 'Grundbuch', 'Notar' oder 'Rechtsanwalt'. Liegt eines dieser Kriterien vor, ist die Position hoeherst wahrscheinlich nicht umlagefähig.

Synonyme und verwandte Bezeichnungen

nicht umlegbare Kosten
Eigentümeranteil
nicht abrechenbare Betriebskosten
Kosten zu Lasten des Vermieters

Hausverwaltungshonorar faelschlicherweise umgelegt

In einer Jahresabrechnung für ein Mehrfamilienhaus mit 6 Einheiten taucht die Position 'Verwaltung und Betreuung: 2.160 EUR' auf. Der Mieter mit 75 m² (von 450 m² Gesamtfläche) soll 360 EUR zahlen. Nach Rueckfrage stellt sich heraus, dass es sich um das jährliche Hausverwaltungshonorar handelt. Verwaltungskosten sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV nicht umlagefähig. Der Mieter kürzt seine Nachzahlung um 360 EUR.

Hausverwaltungshonorar gesamt

2.160 EUR

Geforderter Mieteranteil (1/6)

360 EUR

Umlagefähigkeit

nicht umlagefähig (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV)

Kürzung durch Mieter

360 EUR

Das Hausverwaltungshonorar faellt unter nicht umlagefähige Verwaltungskosten. Die Kürzung ist begründet und durchsetzbar.

Bedeutung in der Praxis

Für Mieter

Kennst du die wichtigsten Kategorien nicht umlagefähiger Kosten, kannst du gezielte Widersprueche formulieren, ohne alle Positionen prüfen zu muessen. Achte besonders auf Verwaltung, Reparaturen und Leerstandsanteile. Die Rechnung eines Dienstleisters gibt dir in der Regel klaren Aufschluss, ob eine Position umlagefähig ist.

Für Vermieter

Als Vermieter schätzt du dich vor Widerspruechen und Rueckzahlungsforderungen, indem du jede Rechnungsposition vor der Abrechnung auf Umlagefähigkeit prüfst. Erstelle eine interne Checkliste der nicht umlagefähigen Kostenarten und gleiche sie jährlich mit dem aktuellen Stand der BetrKV ab.

Häufige Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: Februar 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV