Lexikon

Heizkostenverordnung einfach erklärt

Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) verpflichtet Vermieter gemaess §§ 3-7 HeizkostenV dazu, Heiz- und Warmwasserkosten zu mindestens 50 % und höchstens 70 % nach dem individuellen Verbrauch der Mieter abzurechnen. Der Rest wird nach Wohnfläche oder einer anderen vertraglich vereinbarten Größe (Grundkostenanteil) aufgeteilt.

Kategorieheizkosten
RechtsgrundlageHeizkostenV
Datenstand2026-03-03

Zusammenfassung

Die Heizkostenverordnung gilt nach § 1 HeizkostenV für alle Gebäude mit zentraler Heizungs- oder Warmwasserversorgung, in denen mehrere Nutzer versorgt werden. Ausgenommen sind Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, sowie Gebäude, die bestimmte Niedrigenergie-Standards erfuellen. Die Pflicht umfasst die Ausstattung jeder Wohnung mit geeigneten Erfassungsgeraeten (z.B. Heizkostenverteiler, Waermezaehler) gemaess § 4 HeizkostenV.

Gesetzliche Grundlage und Anwendungsbereich

Rechtsgrundlage

Die Heizkostenverordnung gilt nach § 1 HeizkostenV für alle Gebäude mit zentraler Heizungs- oder Warmwasserversorgung, in denen mehrere Nutzer versorgt werden. Ausgenommen sind Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, sowie Gebäude, die bestimmte Niedrigenergie-Standards erfuellen. Die Pflicht umfasst die Ausstattung jeder Wohnung mit geeigneten Erfassungsgeraeten (z.B. Heizkostenverteiler, Waermezaehler) gemaess § 4 HeizkostenV.

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Pflichtanteile: Verbrauchs- und Grundkostenanteil

Rechtsgrundlage

Gemaess § 7 Abs. 1 HeizkostenV sind die Heizkosten zu 50 bis 70 % nach dem erfassten Waermeverbrauch zu verteilen, die restlichen 30 bis 50 % nach der Wohnfläche oder einem anderen sachgerechten Verteilerschlüssel. Waehlt der Vermieter 70 % Verbrauchsanteil, wird individuelles Heizverhalten staerker belohnt. Der Grundkostenanteil deckt Fixkosten der Heizanlage ab, die unabhaengig vom Verbrauch anfallen, zum Beispiel Wartung und Grundlastheizung.

Erfassungspflicht und Messgeraete

Rechtsgrundlage

Nach § 4 HeizkostenV muss der Vermieter alle Heizkostenverteiler oder Waermezaehler rechtzeitig vor dem Abrechnungszeitraum installieren. Die Geraete muessen der Eichordnung entsprechen und innerhalb der gesetzlichen Eichfristen betrieben werden: Warmwasserzaehler alle 6 Jahre, Heizkostenverteiler je nach Typ 10 oder mehr Jahre. Fehlen Geraete in einzelnen Wohnungen, darf für diese Einheiten der Verbrauch geschätzt werden, was jedoch zu Streitanfaelligkeit führt.

Fehler und Kueerzungsrecht

Rechtsgrundlage

Rechnet der Vermieter entgegen der HeizkostenV pauschal nach Wohnfläche ab oder fehlt die verbrauchsabhaengige Erfassung, hat der Mieter gemaess § 12 HeizkostenV das Recht, den auf ihn entfallenden Heizkostenanteil um 15 % zu kürzen. Dieses Kueerzungsrecht entsteht allein durch den formellen Verstoss, unabhaengig vom tatsaechlichen Nachteil. Es muss innerhalb der allgemeinen Einwendungsfrist von zwoelf Monaten gemaess § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB geltend gemacht werden.

Unterjahresabrechnung und Informationspflicht

Rechtsgrundlage

Seit der Novelle 2021 gilt nach § 6a HeizkostenV eine Pflicht zur monatlichen Verbrauchsinformation für Mieter, deren Messgeraete fernauslesbar sind. Diese Information muss Heiz- und Warmwasserverbrauch sowie Vergleichswerte zum Vormonat und Vorjahr enthalten. Die Verpflichtung gilt für Gebäude, die ab dem 25. Oktober 2020 mit fernauslesbaren Geraeten ausgestattet wurden. Verstosst der Vermieter gegen diese Pflicht, greift das Kueerzungsrecht aus § 12 HeizkostenV.

Abgrenzung zu allgemeinen Betriebskosten

Rechtsgrundlage

Die HeizkostenV ist eine Spezialvorschrift, die den allgemeinen Regelungen des § 556 BGB und der Betriebskostenverordnung vorgeht. Waehrend die BetrKV die grundsätzliche Umlagefähigkeit von Kostenarten regelt, schreibt die HeizkostenV zwingend den Verteilungsmassstab vor. Ein mietvertraglicher Ausschluss der verbrauchsabhaengigen Abrechnung ist daher unwirksam, da es sich um zwingendes Recht handelt, von dem nur in den in § 11 HeizkostenV genannten Ausnahmefaellen abgewichen werden darf.

Synonyme und verwandte Bezeichnungen

HeizkostenV
Verordnung über Heizkostenabrechnung
Heizkosten-Verordnung
VerbrauchsabhaengigeAbrechnungspflicht

Heizkostenabrechnung in einem Mehrfamilienhaus mit 6 Wohnungen

Ein Vermieter betreibt ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohnungen und einer Gesamtfläche von 480 m2. Die jährlichen Heizkosten belaufen sich auf 9.600 EUR. Er waehlt einen Verbrauchsanteil von 60 % und einen Grundkostenanteil von 40 %. Die Wohnung von Mieter A (80 m2) hat einen Verbrauch von 15 % des Gesamtverbrauchs.

Gesamte Heizkosten

9.600 EUR

Verbrauchsanteil (60 %)

5.760 EUR

Grundkostenanteil (40 %)

3.840 EUR

Anteil Mieter A gesamt

1.504 EUR (864 EUR Verbrauch + 640 EUR Fläche)

Mieter A zahlt 1.504 EUR jährlich: 15 % von 5.760 EUR (Verbrauch) plus 80/480 von 3.840 EUR (Fläche). Haette der Vermieter nur nach Fläche abgerechnet, waere das ein Verstoss gegen die HeizkostenV und wuerde das 15-prozentige Kueerzungsrecht auslösen.

Bedeutung in der Praxis

Für Mieter

Als Mieter profitierst du direkt von der HeizkostenV, weil dein sparsames Heizverhalten in der Abrechnung beruecksichtigt wird. Wenn du deine Abrechnung erhaeltst, prüfe, ob tatsaechlich ein Verbrauchsanteil von mindestens 50 % ausgewiesen ist. Fehlt dieser oder ist er zu niedrig, kannst du den Heizkostenanteil um 15 % kürzen, ohne dafür einen konkreten Schaden nachweisen zu muessen.

Für Vermieter

Als Vermieter bist du gesetzlich verpflichtet, die Aufteilung nach HeizkostenV einzuhalten, auch wenn dein Mietvertrag etwas anderes vorsieht. Stelle sicher, dass alle Wohnungen mit geeichten Erfassungsgeraeten ausgestattet sind und du die Ablesewerte des Messdienstleisters vollstaendig in die Abrechnung übernimmst. Bei fernauslesbaren Geraeten gilt seit 2021 zusätzlich die monatliche Informationspflicht gemaess § 6a HeizkostenV.

Häufige Fragen

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Quellen und Datenstand

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: Februar 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV