Rechtsfrage

Wer zahlt Straßenreinigung und Müllbeseitigung: Mieter oder Vermieter?

Bei Straßenreinigung und Müllbeseitigung stellt sich oft nicht nur die Frage nach der Höhe, sondern auch nach der Verteilung zwischen Vermieter und Mieter. Maßgeblich sind dabei Umlagefähigkeit, Mietvertrag und der konkrete Kostenanteil.

Veröffentlicht am 20. April 2025 · Zuletzt aktualisiert am 28. März 2026

KategorieKostenart
ZielgruppeMieter & Vermieter
Stand28. März 2026

Kurzantwort

Zunächst zahlt meist der Vermieter die Rechnung für Straßenreinigung und Müllbeseitigung; der Mieter trägt nur den wirksam umlagefähigen Anteil über die Nebenkostenabrechnung.

Nächster Schritt: prüfen oder nach BetrKV erstellen

Mieter prüfen strittige Positionen in der eigenen Abrechnung. Vermieter erstellen eine BetrKV-konforme Abrechnung mit klarer Umlagelogik und Belegen.

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Wer Straßenreinigung und Müllbeseitigung wirtschaftlich trägt

Im laufenden Betrieb bezahlt zunächst meist der Vermieter die Rechnung. Der Mieter trägt nur den umlagefähigen Anteil, soweit Mietvertrag und Abrechnung die Position wirksam erfassen.

Tipp für Vermieter: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung nach BetrKV erstellendirekt hier starten.

Welche Anteile von Straßenreinigung und Müllbeseitigung beim Vermieter bleiben

Einmalige Sperrmüllentsorgung für einen einzelnen Mieter (z. B. bei Auszug) ist keine regelmäßig wiederkehrende Betriebskost und daher nicht umlagefähig. Die Kosten der Anschaffung von Mülltonnen sind keine Betriebskosten; die laufende Miete/Gebühr für die Tonnen hingegen schon. Entsorgung von Baumischabfall oder Sondermüll durch Bauarbeiten ist nicht umlagefähig.

Wie sich der Mieteranteil bei Straßenreinigung und Müllbeseitigung kontrollieren lässt

Kontrollieren Sie Rechnung, Umlageschlüssel, Wohnfläche und Zeitraum. Der Richtwert für Straßenreinigung und Müllbeseitigung liegt bei rund 0,19 € pro m² und Monat; die übliche Spannbreite reicht etwa von 0,10 € bis 0,33 €. Große Abweichungen vom Richtwert sind ein guter Startpunkt für die Gegenrechnung.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 8 BetrKV
§ 556 Abs. 1 BGB
§ 556a Abs. 1 BGB

§ 2 Nr. 8 BetrKV: Die Umlagefähigkeit ist in § 2 Nr. 8 BetrKV geregelt: „die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung".

§ 556 Abs. 1 BGB: Betriebskosten können nur umgelegt werden, wenn der Mietvertrag eine wirksame Betriebskostenvereinbarung enthält.

§ 556a Abs. 1 BGB: Ohne besondere Vereinbarung erfolgt die Verteilung regelmäßig nach Wohnfläche; abweichende Schlüssel müssen nachvollziehbar vereinbart oder sachlich begründet sein.

Straßenreinigung und Müllbeseitigung: Rechenbeispiel für eine 70-m²-Wohnung

Wohnfläche

70 m²

Richtwert

0,19 € pro m² / Monat

Datenjahr

2024

  1. 0,19 € × 70 m² = 13,30 € pro Monat
  2. 13,30 € × 12 Monate = 159,60 € pro Jahr
  3. Werte oberhalb von 0,33 € pro m² / Monat sind ein deutliches Signal für Beleg- und Plausibilitätsprüfung.

Für 70 m² liegt straßenreinigung und Müllbeseitigung grob bei 13,30 € pro Monat beziehungsweise 159,60 € pro Jahr.

Was Sie jetzt tun sollten

Praxis-Tipp

Wenn unklar ist, wer welchen Anteil trägt, hilft fast immer dieselbe Reihenfolge: Mietvertrag, Beleg, Leistungsumfang, Umlageschlüssel.

  • Rechnungsträger und Abrechnungsbeleg prüfen.
  • Umlagefähigen Anteil von nicht umlagefähigen Bestandteilen trennen.
  • Eigene Quote über Wohnfläche oder Verbrauch gegenrechnen.

Häufige Fragen

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Nächster Schritt: prüfen oder nach BetrKV erstellen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV