Wer zahlt Straßenreinigung und Müllbeseitigung: Mieter oder Vermieter?
Bei Straßenreinigung und Müllbeseitigung stellt sich oft nicht nur die Frage nach der Höhe, sondern auch nach der Verteilung zwischen Vermieter und Mieter. Maßgeblich sind dabei Umlagefähigkeit, Mietvertrag und der konkrete Kostenanteil.
Veröffentlicht am 20. April 2025 · Zuletzt aktualisiert am 28. März 2026
Kurzantwort
Zunächst zahlt meist der Vermieter die Rechnung für Straßenreinigung und Müllbeseitigung; der Mieter trägt nur den wirksam umlagefähigen Anteil über die Nebenkostenabrechnung.
Nächster Schritt: prüfen oder nach BetrKV erstellen
Mieter prüfen strittige Positionen in der eigenen Abrechnung. Vermieter erstellen eine BetrKV-konforme Abrechnung mit klarer Umlagelogik und Belegen.
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Wer Straßenreinigung und Müllbeseitigung wirtschaftlich trägt
Im laufenden Betrieb bezahlt zunächst meist der Vermieter die Rechnung. Der Mieter trägt nur den umlagefähigen Anteil, soweit Mietvertrag und Abrechnung die Position wirksam erfassen.
Tipp für Vermieter: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung nach BetrKV erstellen — direkt hier starten.
Welche Anteile von Straßenreinigung und Müllbeseitigung beim Vermieter bleiben
Einmalige Sperrmüllentsorgung für einen einzelnen Mieter (z. B. bei Auszug) ist keine regelmäßig wiederkehrende Betriebskost und daher nicht umlagefähig. Die Kosten der Anschaffung von Mülltonnen sind keine Betriebskosten; die laufende Miete/Gebühr für die Tonnen hingegen schon. Entsorgung von Baumischabfall oder Sondermüll durch Bauarbeiten ist nicht umlagefähig.
Wie sich der Mieteranteil bei Straßenreinigung und Müllbeseitigung kontrollieren lässt
Kontrollieren Sie Rechnung, Umlageschlüssel, Wohnfläche und Zeitraum. Der Richtwert für Straßenreinigung und Müllbeseitigung liegt bei rund 0,19 € pro m² und Monat; die übliche Spannbreite reicht etwa von 0,10 € bis 0,33 €. Große Abweichungen vom Richtwert sind ein guter Startpunkt für die Gegenrechnung.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 8 BetrKV: Die Umlagefähigkeit ist in § 2 Nr. 8 BetrKV geregelt: „die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung".
§ 556 Abs. 1 BGB: Betriebskosten können nur umgelegt werden, wenn der Mietvertrag eine wirksame Betriebskostenvereinbarung enthält.
§ 556a Abs. 1 BGB: Ohne besondere Vereinbarung erfolgt die Verteilung regelmäßig nach Wohnfläche; abweichende Schlüssel müssen nachvollziehbar vereinbart oder sachlich begründet sein.
Straßenreinigung und Müllbeseitigung: Rechenbeispiel für eine 70-m²-Wohnung
Wohnfläche
70 m²
Richtwert
0,19 € pro m² / Monat
Datenjahr
2024
- 0,19 € × 70 m² = 13,30 € pro Monat
- 13,30 € × 12 Monate = 159,60 € pro Jahr
- Werte oberhalb von 0,33 € pro m² / Monat sind ein deutliches Signal für Beleg- und Plausibilitätsprüfung.
Für 70 m² liegt straßenreinigung und Müllbeseitigung grob bei 13,30 € pro Monat beziehungsweise 159,60 € pro Jahr.
Was Sie jetzt tun sollten
Praxis-Tipp
Wenn unklar ist, wer welchen Anteil trägt, hilft fast immer dieselbe Reihenfolge: Mietvertrag, Beleg, Leistungsumfang, Umlageschlüssel.
- Rechnungsträger und Abrechnungsbeleg prüfen.
- Umlagefähigen Anteil von nicht umlagefähigen Bestandteilen trennen.
- Eigene Quote über Wohnfläche oder Verbrauch gegenrechnen.
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV