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Rechtsfrage

Wie ist CO2-kosten und HeizkostenV Zusammenspiel in der Nebenkostenabrechnung zu Behandeln?

Wie ist CO2-kosten und HeizkostenV Zusammenspiel in der Nebenkostenabrechnung zu Behandeln? ist belastbar beantwortbar, wenn CO2-Kostenaufteilung, vertragliche Umlagebasis und Beleglage gemeinsam geprüft werden. Maßgeblich sind § 2 Nr. 4 BetrKV sowie die Fristen aus § 556 Abs. 3 BGB.

KategorieCO₂-Kosten Stand14. März 2026
Rechtsgrundlage
§ 556 Abs. 1 BGB§ 556a Abs. 1 BGB§ 2 Nr. 4 BetrKVCO2KostAufGAnlage zu §§ 5 bis 7 CO2KostAufG

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Häufige Fragen

In welcher Reihenfolge werden CO2-Kosten und HeizkostenV-Aufteilung verrechnet?

Zunächst wird der CO2-Kostenanteil des Vermieters nach dem Stufenmodell aus den Gesamtheizkosten herausgerechnet. Erst danach werden die verbleibenden Heizkosten gemäß Heizkostenverordnung in Grund- und Verbrauchskosten (z. B. 30/70 oder 50/50) aufgeteilt.

Sollte geprüft werden, ob der Vermieter die CO2-Kosten erst nach der 30/70-Aufteilung abziehen?

Nein, das wäre rechnerisch falsch und benachteiligt den Mieter. Das CO2KostAufG sieht vor, dass der Vermieteranteil an den CO2-Kosten vor der Aufteilung nach HeizkostenV abgezogen wird, damit beide Kostenblöcke korrekt berechnet werden.

Was passiert, wenn in der Abrechnung die HeizkostenV-Aufteilung ohne CO2-Abzug erfolgt?

Dann zahlt der Mieter zu viel, weil der Vermieteranteil an den CO2-Kosten fälschlicherweise in die Verbrauchsabrechnung einfließt. In diesem Fall sollte der Mieter Einwendung erheben und die korrekte Berechnungsreihenfolge einfordern.

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Quellen und Datenstand

Geprüft am 14. März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV

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