Kostenart-Aspekt

Aufzug: Nicht umlagefähige Anteile verständlich erklärt

Aufzugskosten nach § 2 Nr. 7 BetrKV umfassen Wartung, Betriebsstrom, TÜV-Prüfung und die Notrufanlage. Entscheidend ist die Abgrenzung zu Reparaturen und Modernisierungen, die nicht auf Mieter umgelegt werden dürfen. Auch Erdgeschoss-Mieter können nach BGH VIII ZR 103/06 zur Kostentragung herangezogen werden.

Veröffentlicht am 28. Mai 2025 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026

KostenartAufzug
AspektNicht Umlagefähige Anteile
Datenstand2026-03-14

Kurzantwort

Reparaturen, Modernisierungen und der Austausch von Aufzugsteilen sind nach § 2 Nr. 7 BetrKV nicht umlagefähig.

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Rechtsrahmen zu Aufzug

Rechtsgrundlage

Laufender Aufzugsbetrieb ist umlagefähig. Kernnorm ist § 2 Nr. 7 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Modernisierung, Erneuerung und Reparaturanteile.

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Nicht umlagefähige Anteile: typische Fehlerquellen

Nicht umlagefähig sind alle Maßnahmen, die über die laufende Betriebsbereitschaft hinausgehen: Reparaturen defekter Bauteile, Erneuerung der Aufzugskabine, Modernisierung der Steuerung oder nachträglicher Einbau eines Notrufsystems. Besonders bei Vollwartungsverträgen ist Vorsicht geboten, da diese oft pauschal abgerechnet werden und eine Trennung zwischen Wartungs- und Reparaturanteil nicht ausweisen. Mieter haben das Recht, eine aufgeschlüsselte Darstellung zu verlangen.

Prüfpfad in der Praxis

Prüfen Sie zunächst den Wartungsvertrag: Liegt ein Vollwartungsvertrag vor, muss der Reparaturanteil herausgerechnet werden, da nur der Wartungsanteil umlagefähig ist. Kontrollieren Sie, ob Reparaturkosten (z. B. Seilwechsel, Steuerungsreparatur) fälschlich als Betriebskosten ausgewiesen sind. Identifizieren Sie TÜV-Prüfung und Notrufanlage als gesonderte Positionen und gleichen Sie die Beträge mit den Originalrechnungen ab. Klären Sie anhand des Mietvertrags, ob Erdgeschoss-Mieter in die Umlage einbezogen sind oder ob individuelle Ausnahmen bestehen.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 7 BetrKV
§ 556a BGB

§ 2 Nr. 7 BetrKV: Aufzug: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

Praxis-Tipp und nächste Schritte

Praxis-Tipp

Prüfen Sie die Aufzugsrechnung auf versteckte Reparaturanteile: Wartungsverträge enthalten häufig Positionen für den Austausch von Verschleißteilen, die als nicht umlagefähige Instandsetzung zu werten sind.

  • Wartungsvertrag anfordern und auf enthaltene Reparaturpositionen prüfen.
  • Kontrollieren, ob EG-Mieter korrekt in den Verteilerschlüssel einbezogen sind.
  • TÜV-Prüfkosten und Notrufanlage als separate umlagefähige Posten verifizieren.
  • Betriebsstromkosten des Aufzugs mit dem Vorjahr vergleichen und Abweichungen hinterfragen.

Häufige Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV