Kürzungsrecht bei Heizkosten einfach erklärt
Das Kueerzungsrecht gemaess § 12 HeizkostenV gibt dem Mieter das Recht, seinen Heizkostenanteil um 15 % zu reduzieren, wenn der Vermieter die Pflicht zur verbrauchsabhaengigen Abrechnung nach §§ 3-7 HeizkostenV verletzt hat. Der Mieter muss keinen konkreten Schaden nachweisen; der formelle Verstoss genuegt.
Zusammenfassung
Das Kueerzungsrecht ist in § 12 Abs. 1 HeizkostenV geregelt und setzt voraus, dass der Gebäudeeigentümer gegen die Vorschriften der §§ 3 bis 11 HeizkostenV verstossen hat. Typische Verstoesse sind: Abrechnung ausschließlich nach Wohnfläche statt nach Verbrauch, fehlende oder defekte Erfassungsgeraete in einer oder mehreren Wohnungen, oder ein zu niedriger Verbrauchsanteil unter 50 %. Das Recht entsteht automatisch mit dem Verstoss, ohne dass der Mieter ihn gesondert begründen muss.
Rechtliche Grundlage und Entstehungsvoraussetzung
Rechtsgrundlage
Das Kueerzungsrecht ist in § 12 Abs. 1 HeizkostenV geregelt und setzt voraus, dass der Gebäudeeigentümer gegen die Vorschriften der §§ 3 bis 11 HeizkostenV verstossen hat. Typische Verstoesse sind: Abrechnung ausschließlich nach Wohnfläche statt nach Verbrauch, fehlende oder defekte Erfassungsgeraete in einer oder mehreren Wohnungen, oder ein zu niedriger Verbrauchsanteil unter 50 %. Das Recht entsteht automatisch mit dem Verstoss, ohne dass der Mieter ihn gesondert begründen muss.
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Hoehe und Berechnung der Kueerzung
Rechtsgrundlage
Der Mieter darf gemaess § 12 Abs. 1 HeizkostenV den auf ihn entfallenden Teil der Gesamtkosten um 15 % kürzen. Maßgeblich ist der Anteil, der auf die betroffene Wohnung entfaellt, nicht der Gesamtbetrag des Gebäudes. Hat der Vermieter beispielsweise eine Heizkostenabrechnung über 1.200 EUR für die Wohnung erstellt und dabei vollstaendig auf verbrauchsabhaengige Abrechnung verzichtet, darf der Mieter 180 EUR (15 %) von seinem Nachzahlungsbetrag abziehen.
Geltendmachung und Einwendungsfrist
Rechtsgrundlage
Das Kueerzungsrecht muss innerhalb der allgemeinen Einwendungsfrist gemaess § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB geltend gemacht werden, also innerhalb von zwoelf Monaten nach Erhalt der Abrechnung. Eine spaetere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat den Verstoss nicht frueher erkennen können. Die Kueerzung ist dem Vermieter schriftlich mitzuteilen, damit keine Mahnfolgen entstehen. Es empfiehlt sich, gleichzeitig Widerspruch gegen die Abrechnung einzulegen.
Typische Fallkonstellationen in der Praxis
Rechtsgrundlage
In der Praxis tritt das Kueerzungsrecht vor allem in drei Situationen auf: erstens, wenn ein Vermieter bei einem Mietergenenwechsel keine Zwischenablesung durchgeführt hat und den Verbrauch geschätzt hat; zweitens, wenn in einzelnen Zimmern Heizkostenverteiler fehlen oder defekt waren; drittens, wenn der Vermieter irrtuemlicherweise glaubt, die HeizkostenV gelte für sein Gebäude nicht. Schon das Fehlen eines einzigen Erfassungsgeraets in einer Wohnung kann das Kueerzungsrecht auslösen.
Abgrenzung zum allgemeinen Minderungsrecht
Rechtsgrundlage
Das Kueerzungsrecht nach § 12 HeizkostenV ist kein Minderungsrecht nach § 536 BGB und setzt keinen Mangel der Mietsache voraus. Es handelt sich um eine spezifische gesetzliche Sanktion für formelle Verstoesse gegen die Abrechnungspflichten der HeizkostenV. Minderung und Kueerzungsrecht können nebeneinander bestehen, wenn ein Heizungsausfall sowohl zur Mietminderung als auch zu einer fehlerhaften Abrechnung geführt hat.
Auswirkung auf Nachzahlung und Vorauszahlungen
Rechtsgrundlage
Ergibt die Heizkostenabrechnung eine Nachzahlung, kann der Mieter den gesamten Betrag um 15 % reduzieren und nur den verbleibenden Teil zahlen. Ergibt sich ein Guthaben, erhoehen sich der Erstattungsanspruch entsprechend um 15 %. Für laufende Vorauszahlungen gilt das Kueerzungsrecht nicht unmittelbar; diese können aber nur nach § 560 Abs. 4 BGB durch erklärte Anpassung geaendert werden.
Synonyme und verwandte Bezeichnungen
Kueerzung wegen fehlender Verbrauchserfassung in einer Mietpartei
Ein Vermieter rechnet die Heizkosten für ein Sechsparteienhaus pauschal nach Wohnfläche ab, weil der Heizkostenverteiler in Wohnung 3 defekt war und nicht ausgetauscht wurde. Der Mieter von Wohnung 3 erhaelt eine Nachzahlungsforderung von 840 EUR.
Nachzahlung laut Abrechnung
840 EUR
Kueerzungsrecht (15 %)
126 EUR
Tatsaechlich zu zahlender Betrag
714 EUR
Einwendungsfrist
12 Monate ab Abrechnungserhalt
Der Mieter darf die Nachzahlung auf 714 EUR kürzen und muss nur diesen Betrag überweisen. Das Kueerzungsrecht gilt unabhaengig davon, ob der Mieter durch die falsche Abrechnung tatsaechlich benachteiligt wurde oder nicht.
Bedeutung in der Praxis
Für Mieter
Als Mieter ist das Kueerzungsrecht dein staerkstes Instrument, wenn die Heizkostenabrechnung nicht der HeizkostenV entspricht. Prüfe, ob deine Abrechnung einen Verbrauchsanteil von mindestens 50 % ausweist und ob in deiner Wohnung alle Heizkostenverteiler funktionsfaehig waren. Liegt ein Verstoss vor, kannst du die Nachzahlung eigenstaendig um 15 % kürzen, musst aber die Einwendungsfrist von zwoelf Monaten einhalten.
Für Vermieter
Als Vermieter solltest du die Pflichten der HeizkostenV sehr genau kennen, da schon kleine Versaumnisse bei der Verbrauchserfassung das Kueerzungsrecht aller betroffenen Mieter auslösen. Prüfe vor Erstellung der Abrechnung, ob saemtliche Erfassungsgeraete funktioniert haben, ob der Verbrauchsanteil zwischen 50 und 70 % liegt und ob Zwischenablesungen bei Mieterwechseln korrekt durchgeführt wurden. Korrektive Massnahmen nach Abgabe der Abrechnung sind nicht mehr möglich.
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