Gebäudereinigungskosten einfach erklärt
Gebäudereinigungskosten umfassen die laufenden Kosten für die Reinigung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile wie Treppenhaus, Flure und Eingangsbereiche sowie den Winterdienst gemaess § 2 Nr. 9 BetrKV.
Zusammenfassung
Gemaess § 2 Nr. 9 BetrKV sind die Kosten der Gebäudereinigung umlagefähig. Dazu zaehlen die regelmaessige Reinigung des Treppenhauses, der Flure, des Eingangsbereichs, des Kellers sowie gemeinschaftlich genutzter Raeume. Ebenfalls unter diese Position faellt der Winterdienst: Schneeraeumen und Streuen auf Gehwegen und Zufahrten, die zum Gebäude gehoeren. Voraussetzung ist eine wirksame mietvertragliche Vereinbarung über die Betriebskostenumlage.
Rechtsgrundlage und umlagefähige Leistungen
Rechtsgrundlage
Gemaess § 2 Nr. 9 BetrKV sind die Kosten der Gebäudereinigung umlagefähig. Dazu zaehlen die regelmaessige Reinigung des Treppenhauses, der Flure, des Eingangsbereichs, des Kellers sowie gemeinschaftlich genutzter Raeume. Ebenfalls unter diese Position faellt der Winterdienst: Schneeraeumen und Streuen auf Gehwegen und Zufahrten, die zum Gebäude gehoeren. Voraussetzung ist eine wirksame mietvertragliche Vereinbarung über die Betriebskostenumlage.
Tipp: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung kostenlos auf Fehler prüfen lassen — direkt hier starten.
Abgrenzung: Regelreinigung vs. Sonderreinigung
Umlagefähig sind nur laufende, regelmaessig anfallende Reinigungsleistungen. Einmalige Sonderreinigungen nach Bauarbeiten, Wasserschaeden oder Vandalismusvorfaellen sind keine Betriebskosten, sondern Instandhaltungskosten und darf der Vermieter nicht auf Mieter umlegen. Auch die Endreinigung einer Wohnung nach Auszug eines Mieters ist nicht umlagefähig. Prüfindikator: Liegt eine Jahres- oder Dauerpauschale vor, oder handelt es sich um eine Einzelrechnung für einen spezifischen Vorfall?
Winterdienst als Teil der Gebäudereinigung
Rechtsgrundlage
Winterdienstkosten (Schneeraeumen, Salzen, Streusand) sind gemaess § 2 Nr. 9 BetrKV als Gebäudereinigungskosten umlagefähig, werden aber häufig als eigenstaendige Position in der Abrechnung ausgewiesen. Das ist zulaessig. Wichtig: Nur Flächen, die zum Gebäude oder Grundstueck gehoeren (Hauseingang, Zufahrt, Gehweg vor dem Haus), können abgerechnet werden. Öffentliche Gehwege, für die der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht übernommen hat, sind eingeschlossen.
Dienstleistungsvertrag vs. Eigenreinigung
Beauftragt der Vermieter ein professionelles Reinigungsunternehmen, genuegt die Jahresrechnung als Beleg. Erledigt er die Treppenhausreinigung selbst oder durch den Hauswart, muss er den Eigenanteil transparent ausweisen. In Mietshaeusern mit rotierender Mieterreinigung (Putzplan) fallen keine abzurechnenden Kosten an. Achtung: Der Vermieter darf nicht gleichzeitig eine Reinigungsfirma beauftragen und im Mietvertrag die Reinigung dem Mieter auferlegen.
Verteilerschlüssel und Abgrenzung zum Hauswart
Ueblicher Verteilerschlüssel ist die Wohnfläche. Häufiger Fehler: Hauswartkosten und Gebäudereinigungskosten überschneiden sich, wenn der Hauswart auch Reinigungsaufgaben übernimmt. In diesem Fall muss der Vermieter den Reinigungsanteil aus dem Hauswartgehalt herausrechnen und separat ausweisen. Sonst wird dieselbe Leistung doppelt abgerechnet.
Typische Kostenhoehe
Laut DMB-Betriebskostenspiegel liegen Gebäudereinigungskosten im Bundesdurchschnitt bei ca. 0,16 bis 0,25 EUR/m²/Monat, also rund 154 bis 240 EUR jährlich für eine 80-m²-Wohnung. Der Winterdienst schlaegt je nach Witterung mit 80 bis 300 EUR jährlich pro Haus zu Buche. Grossstaedte mit strengen Raeumpflichten tendieren zum oberen Ende.
Synonyme und verwandte Bezeichnungen
Gebäudereinigungskosten in einem 8-Parteien-Haus
Ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohnungen und 640 m² Gesamtwohnfläche beauftragt ein Reinigungsunternehmen mit woechentlicher Treppenhausreinigung für 1.680 EUR jährlich. Der Winterdienst wird separat für 480 EUR abgerechnet.
Treppenhausreinigung jährlich
1.680,00 EUR
Winterdienst jährlich
480,00 EUR
Gesamtkosten Gebäudereinigung
2.160,00 EUR
Anteil 80-m²-Wohnung (80/640 x 2.160)
270,00 EUR
Der jährliche Anteil von 270 EUR für eine 80-m²-Wohnung entspricht 0,28 EUR/m²/Monat und liegt im plausibler Rahmen für ein grosses Mehrfamilienhaus mit professionellem Reinigungsdienst und regelmaessigem Winterdienst.
Bedeutung in der Praxis
Für Mieter
Als Mieter prüfe, ob die Reinigungskosten auf einem Dauervertrag beruhen oder ob Einzelrechnungen für Sondereinsaetze enthalten sind. Sondereinsaetze nach Schaeden oder Bauarbeiten darf der Vermieter nicht umlegen. Wenn du selbst laut Mietvertrag Reinigungspflicht hast, darf der Vermieter keinen externen Dienst doppelt abrechnen.
Für Vermieter
Als Vermieter halte Reinigungskosten und Hauswartkosten klar getrennt, besonders wenn der Hauswart auch Reinigungsaufgaben übernimmt. Weise die Leistungen des Hauswarts detailliert auf, damit der Reinigungsanteil nachvollziehbar ist. Sonderreinigungen nach Schaeden solltest du gesondert beauftragen und nicht in den Betriebskostenblock aufnehmen.
Häufige Fragen
Weiterlesen
Hauswartkosten
Begriffsseite mit Rechtsgrundlage und einfacher Einordnung.
Gartenpflegekosten
Begriffsseite mit Rechtsgrundlage und einfacher Einordnung.
Darf der Vermieter Gebäudereinigung umlegen?
Passende Praxisfrage mit konkreten Handlungsschritten.
Kostenlose Nebenkostenprüfung starten
Direkter Einstieg in die strukturierte Dokumentenprüfung.
Ratgeber: Nebenkostenabrechnung Schritt für Schritt prüfen
Ratgeberartikel mit Hintergrund, Beispielen und Checklisten.
Quellen und Datenstand
Gesetze im Internet · Geprueft: 3.3.2026
Sekundaerquelle · Geprueft: 3.3.2026
Abrechnung direkt mit Lexikonwissen prüfen
Wenn ein Begriff in Ihrer Abrechnung unklar ist, können Sie sofort in die Dokumentenprüfung wechseln.
Für Mieter
Ihre Abrechnung enthält möglicherweise Fehler. Lassen Sie sie kostenlos prüfen.
Abrechnung prüfenFür Vermieter
Erstellen Sie Ihre Abrechnung nach BetrKV in wenigen Minuten.
Abrechnung erstellenKostenlose Analyse
DSGVO-konform
Ergebnis in 2 Min.
Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: Februar 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV