Lexikon

CO2-Kostenaufteilung einfach erklärt

Die CO2-Kostenaufteilung regelt gemaess dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG vom 01.11.2022), wie die CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe zwischen Vermieter und Mieter zu teilen ist. Das gesetzliche Stufenmodell verknüpft den CO2-Ausstoss des Gebäudes (kg CO2 pro m2 Wohnfläche) mit dem Vermieteranteil: Je ineffizienter das Gebäude, desto größer der Anteil des Vermieters.

Kategorieheizkosten
RechtsgrundlageHeizkostenV
Datenstand2026-03-03

Zusammenfassung

Das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) trat am 1. November 2022 in Kraft und gilt für Mietverhaeltnisse über Wohnraum, bei denen der Vermieter die Heizkosten mit fossilen Energietraegern (Erdgas, Heizoel, Fluessiggas, Fernwärme) abrechnet. Das Gesetz schreibt vor, dass Vermieter und Mieter die CO2-Kosten nicht mehr einseitig auf den Mieter abwaelzen dürfen, sondern nach einem Stufenmodell teilen muessen.

Gesetzliche Grundlage: CO2KostAufG

Das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) trat am 1. November 2022 in Kraft und gilt für Mietverhaeltnisse über Wohnraum, bei denen der Vermieter die Heizkosten mit fossilen Energietraegern (Erdgas, Heizoel, Fluessiggas, Fernwärme) abrechnet. Das Gesetz schreibt vor, dass Vermieter und Mieter die CO2-Kosten nicht mehr einseitig auf den Mieter abwaelzen dürfen, sondern nach einem Stufenmodell teilen muessen.

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Das Stufenmodell nach Anlage 1 CO2KostAufG

Die Aufteilung richtet sich nach dem spezifischen CO2-Ausstoss des Gebäudes in Kilogramm CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Bei einem Ausstoss unter 12 kg CO2/m2 traegt der Mieter 100 % der CO2-Kosten. Von 12 bis unter 17 kg/m2 traegt der Vermieter 25 %, der Mieter 75 %. Von 17 bis unter 22 kg/m2: 33 % Vermieter, 67 % Mieter. Von 22 bis unter 27 kg/m2: 49 % Vermieter, 51 % Mieter. Von 27 bis unter 32 kg/m2: 65 % Vermieter, 35 % Mieter. Ab 52 kg/m2: 95 % Vermieter, 5 % Mieter.

Berechnung des CO2-Ausstosses und der Stufe

Rechenbeispiel

Grundlage für die Stufenzuordnung ist der jährliche CO2-Ausstoss des Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche. Dieser ergibt sich aus dem Brennstoffverbrauch des Abrechnungsjahres multipliziert mit dem Emissionsfaktor des jeweiligen Energietraeger (z.B. Erdgas: 0,201 kg CO2/kWh, Heizoel: 0,266 kg CO2/kWh) geteilt durch die Gesamtwohnfläche. Vermieter muessen diesen Wert jährlich neu berechnen und in der Heizkostenabrechnung dokumentieren.

Fernwärme als Sonderfall

Rechtsgrundlage

Bei Fernwärme muss der Waermeversorger gemaess § 3 Abs. 3 CO2KostAufG den CO2-Ausstoss der gelieferten Waerme mitteilen. Der Vermieter ist auf diese Angabe angewiesen und gibt sie an die Mieter weiter. Fernwärme kann CO2-armer sein als eine Gasheizung, muss aber nicht. Einige Fernwärmetarife beinhalten erneuerbare Anteile, die den spezifischen CO2-Ausstoss deutlich senken und damit den Vermieteranteil reduzieren.

Ausweispflicht in der Abrechnung

Rechtsgrundlage

Vermieter sind verpflichtet, die CO2-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung transparent darzustellen. Dazu gehoeren: der Gesamtbetrag der CO2-Kosten, der spezifische CO2-Ausstoss des Gebäudes in kg/m2, die angewandte Stufe gemaess Anlage 1 CO2KostAufG sowie die daraus resultierende Vermieter- und Mieteranteil in Euro. Fehlt diese Aufteilung, hat der Mieter nach § 5 CO2KostAufG ein Kueerzungsrecht.

Typische Fehler in der Praxis

In der Praxis treten häufig folgende Fehler auf: Vermieter verschweigen die CO2-Aufteilung und belasten den Mieter mit 100 % der CO2-Kosten. Die Stufe wird falsch berechnet, weil die Gesamtwohnfläche oder der Emissionsfaktor falsch angesetzt wird. Bei gemischt genutzten Gebäuden (Wohnen und Gewerbe) wird nicht separat für Wohnraum und Gewerbeteil abgerechnet. All diese Fehler begründen einen Rueckforderungsanspruch des Mieters.

Synonyme und verwandte Bezeichnungen

CO2KostAufG
CO2-Abgabenteilung
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz
CO2-Stufenmodell

CO2-Kostenaufteilung in einem Mehrfamilienhaus mit Gasheizung

Ein Achttamilienhaus (Gesamtwohnfläche 640 m2) verbraucht jährlich 80.000 kWh Erdgas. Emissionsfaktor Erdgas: 0,201 kg CO2/kWh. Gesamtausstoss: 16.080 kg CO2. Spezifischer CO2-Ausstoss: 16.080 / 640 = 25,1 kg CO2/m2. Das Gebäude faellt in die Stufe 22 bis unter 27 kg/m2 (49 % Vermieter, 51 % Mieter). Der CO2-Preis 2025 betraegt 55 EUR/t CO2; Gesamtkosten: 16.080 kg x 0,055 EUR/kg = 884,40 EUR.

Gesamte CO2-Kosten Gebäude

884,40 EUR

Vermieteranteil (49 %)

433,36 EUR

Mieteranteil gesamt (51 %)

451,04 EUR

CO2-Anteil Mieter Wohnung 75 m2 (11,72 % der Fläche)

52,87 EUR

Der Vermieter darf nur 451,04 EUR CO2-Kosten auf alle Mieter umlegen und muss 433,36 EUR selbst tragen. Wuerde er alle CO2-Kosten auf die Mieter umlegen, waere das ein Verstoss gegen das CO2KostAufG und die Mieter könnten den zu viel bezahlten Betrag zurueckfordern.

Bedeutung in der Praxis

Für Mieter

Als Mieter hast du seit dem 1. November 2022 einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass dein Vermieter einen Teil der CO2-Kosten selbst traegt, wenn das Gebäude einen hohen CO2-Ausstoss hat. Prüfe in deiner Heizkostenabrechnung, ob die CO2-Kosten aufgeführt und korrekt aufgeteilt sind. Fehlt die Aufteilung oder ist der Vermieteranteil zu niedrig, kannst du die Differenz zurueckfordern oder mit einer Nachzahlung verrechnen.

Für Vermieter

Als Vermieter bist du verpflichtet, den spezifischen CO2-Ausstoss deines Gebäudes jährlich zu berechnen und die CO2-Kosten entsprechend der gesetzlichen Stufe aufzuteilen. Energetische Sanierungen verbessern die Energieeffizienz und senken deinen Vermieteranteil; in sehr gut gedaemmten Gebäuden faellt unter 12 kg CO2/m2 der Vermieteranteil auf 0 %. Dokumentiere die Berechnung sorgfaeltig, da du beweispflichtig bist.

Häufige Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: Februar 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV