Rechtsfrage

Darf der Vermieter Straßenreinigungs- und Müllkosten auf Mieter umlegen?

Diese Anleitung beantwortet „Darf der Vermieter Straßenreinigungs- und Müllkosten auf Mieter umlegen?“ mit Fokus auf Rechtslage, Fristen und nachvollziehbare Berechnung.

Kategoriekostenart
Zielgruppebeide
Datenstand2026-02-26

Kurzantwort

Darf der Vermieter Straßenreinigungs- und Müllkosten auf Mieter umlegen? ist belastbar lösbar, wenn Sie Rechtsgrundlage, Zahlenbasis und Fristen sauber dokumentieren. Maßgeblich sind § 556 BGB und § 556a BGB.

Rechtslage im Überblick

Umlagefähig ist eine Kostenposition nur, wenn sie im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Nicht umlagefähig sind pauschale Sammelposten sowie Verwaltungs- und Reparaturkosten.

Tipp für Vermieter: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung rechtssicher erstellendirekt hier starten.

Fristen und formelle Anforderungen

Die Abrechnung muss grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Einwendungen sind in der Regel innerhalb von 12 Monaten ab Zugang der Abrechnung zu erheben.

Prüfpfad und Rechenlogik

Prüfen Sie zuerst die Gesamtsumme, anschließend den vereinbarten Verteilerschlüssel und danach jede Einzelposition. Rechnen Sie den Wohnungsanteil nach und gleichen Sie ihn mit Belegen sowie Vorjahreswerten ab.

Empfohlene nächste Schritte

Dokumentieren Sie jede Abweichung mit Betrag, Belegstelle und Rechtsbezug. So lassen sich Einwendungen nachvollziehbar begründen und zügig bearbeiten.

Rechtsgrundlage

§ 556 Abs. 1 BGB
§ 556a Abs. 1 BGB
§ 2 Nr. 8 BetrKV

§ 556 Abs. 1 BGB: Betriebskosten dürfen nur bei wirksamer Vereinbarung im Mietvertrag umgelegt werden.

§ 556a Abs. 1 BGB: Ohne abweichende Vereinbarung ist der Verteilungsmaßstab regelmäßig die Wohnfläche.

§ 2 Nr. 8 BetrKV: Strassenreinigung und Muellbeseitigung: laufende Kosten dieser Kostenart sind nach BetrKV einordenbar.

Rechenbeispiel: Darf der Vermieter Straßenreinigungs- und Müllkosten auf Mieter umlegen

Objekt

Mehrfamilienhaus mit 12 Einheiten

Gesamtkostenposition

3600.00 EUR

Gesamtwohnfläche

900 m²

Wohnfläche der Einheit

75 m²

  1. 3600.00 EUR / 900 m² = 4.00 EUR pro m²
  2. 4.00 EUR x 75 m² = 300.00 EUR Jahresanteil
  3. 300.00 EUR / 12 = 25.00 EUR monatlicher Richtwert
  4. Abweichungen zum Vorjahr sollten Sie mit Belegen, Umlageklausel und Verteilerschlüssel nachvollziehbar begründen.

Im Beispiel liegt der rechnerische Jahresanteil bei 300.00 EUR (monatlich 25.00 EUR).

Was Sie jetzt tun sollten

Praxis-Tipp

Arbeiten Sie in drei Schritten: formelle Prüfung, rechtliche Einordnung und rechnerischer Abgleich. Erheben Sie Einwendungen nur mit konkreter Position und nachvollziehbarer Gegenrechnung.

  • Mietvertrag und Umlageklausel auf Wirksamkeit sowie vereinbarten Verteilerschlüssel prüfen.
  • Abrechnung, Belege und Vorjahreswerte auf Plausibilität abgleichen.
  • Fristen anhand des Zugangsdatums dokumentieren und Fristende festhalten.
  • Einwendung schriftlich mit Betrag, Belegstelle und Gegenrechnung einreichen.

Häufige Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: Februar 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV