Wer zahlt Grundsteuer: Mieter oder Vermieter?
Bei Grundsteuer stellt sich oft nicht nur die Frage nach der Höhe, sondern auch nach der Verteilung zwischen Vermieter und Mieter. Maßgeblich sind dabei Umlagefähigkeit, Mietvertrag und der konkrete Kostenanteil.
Veröffentlicht am 10. September 2025 · Zuletzt aktualisiert am 28. März 2026
Kurzantwort
Zunächst zahlt meist der Vermieter die Rechnung für Grundsteuer; der Mieter trägt nur den wirksam umlagefähigen Anteil über die Nebenkostenabrechnung.
Nächster Schritt: prüfen oder nach BetrKV erstellen
Mieter prüfen strittige Positionen in der eigenen Abrechnung. Vermieter erstellen eine BetrKV-konforme Abrechnung mit klarer Umlagelogik und Belegen.
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Wer Grundsteuer wirtschaftlich trägt
Im laufenden Betrieb bezahlt zunächst meist der Vermieter die Rechnung. Der Mieter trägt nur den umlagefähigen Anteil, soweit Mietvertrag und Abrechnung die Position wirksam erfassen.
Tipp für Vermieter: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung nach BetrKV erstellen — direkt hier starten.
Welche Anteile von Grundsteuer beim Vermieter bleiben
Rechtsgrundlage
Keine Umlage möglich, wenn im Mietvertrag keine Betriebskostenvereinbarung enthalten ist. Bei einer Bruttomiete (Inklusivmiete) ist die Grundsteuer bereits enthalten und darf nicht gesondert abgerechnet werden. Grundsteuererhöhungen nach § 560 BGB können bei Staffel- oder Indexmietverträgen unter Umständen nicht separat weitergegeben werden.
Wie sich der Mieteranteil bei Grundsteuer kontrollieren lässt
Kontrollieren Sie Rechnung, Umlageschlüssel, Wohnfläche und Zeitraum. Der Richtwert für Grundsteuer liegt bei rund 0,18 € pro m² und Monat; die übliche Spannbreite reicht etwa von 0,10 € bis 0,30 €. Große Abweichungen vom Richtwert sind ein guter Startpunkt für die Gegenrechnung.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 1 BetrKV: Die Umlagefähigkeit der Grundsteuer ergibt sich aus § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Dort heißt es: „die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer". Die Umlage setzt eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag voraus (§ 556 Abs. 1 BGB). Seit dem 1. Januar 2025 gilt die neue Grundsteuerbewertung nach dem Grundsteuer-Reformgesetz.
§ 556 Abs. 1 BGB: Betriebskosten können nur umgelegt werden, wenn der Mietvertrag eine wirksame Betriebskostenvereinbarung enthält.
§ 556a Abs. 1 BGB: Ohne besondere Vereinbarung erfolgt die Verteilung regelmäßig nach Wohnfläche; abweichende Schlüssel müssen nachvollziehbar vereinbart oder sachlich begründet sein.
Grundsteuer: Rechenbeispiel für eine 70-m²-Wohnung
Wohnfläche
70 m²
Richtwert
0,18 € pro m² / Monat
Datenjahr
2024
- 0,18 € × 70 m² = 12,60 € pro Monat
- 12,60 € × 12 Monate = 151,20 € pro Jahr
- Werte oberhalb von 0,30 € pro m² / Monat sind ein deutliches Signal für Beleg- und Plausibilitätsprüfung.
Für 70 m² liegt grundsteuer grob bei 12,60 € pro Monat beziehungsweise 151,20 € pro Jahr.
Was Sie jetzt tun sollten
Praxis-Tipp
Wenn unklar ist, wer welchen Anteil trägt, hilft fast immer dieselbe Reihenfolge: Mietvertrag, Beleg, Leistungsumfang, Umlageschlüssel.
- Rechnungsträger und Abrechnungsbeleg prüfen.
- Umlagefähigen Anteil von nicht umlagefähigen Bestandteilen trennen.
- Eigene Quote über Wohnfläche oder Verbrauch gegenrechnen.
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV