Unterjährige Verbrauchsinformation einfach erklärt
Die unterjahresliche Verbrauchsinformation ist eine seit Dezember 2021 verpflichtende monatliche Mitteilung des Heiz- und Warmwasserverbrauchs an den Mieter gemaess § 6a HeizkostenV. Sie gilt für Gebäude, in denen fernauslesbare Messgeraete installiert sind, und soll das individuelle Verbrauchsbewusstsein foerdern. Fehlt die Mitteilung, greift das Kueerzungsrecht nach § 12 HeizkostenV.
Zusammenfassung
Die Pflicht zur unterjahreslichen Verbrauchsinformation wurde durch die Novelle der Heizkostenverordnung vom 24. November 2021 eingeführt und ist in § 6a HeizkostenV geregelt. Sie gilt für alle Gebäude, in denen fernauslesbare Erfassungsgeraete (Remote-Reading-Systeme) installiert sind. Stichtag für die Ausruestungspflicht ist der 25. Oktober 2020. In aelteren Gebäuden mit manuell abgelesenen Geraeten besteht bis auf weiteres keine monatliche Informationspflicht.
Gesetzliche Grundlage und Anwendungsbereich
Rechtsgrundlage
Die Pflicht zur unterjahreslichen Verbrauchsinformation wurde durch die Novelle der Heizkostenverordnung vom 24. November 2021 eingeführt und ist in § 6a HeizkostenV geregelt. Sie gilt für alle Gebäude, in denen fernauslesbare Erfassungsgeraete (Remote-Reading-Systeme) installiert sind. Stichtag für die Ausruestungspflicht ist der 25. Oktober 2020. In aelteren Gebäuden mit manuell abgelesenen Geraeten besteht bis auf weiteres keine monatliche Informationspflicht.
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Inhalt der monatlichen Verbrauchsinformation
Rechtsgrundlage
Die Verbrauchsinformation muss gemaess § 6a Abs. 1 HeizkostenV folgende Angaben enthalten: den aktuellen Heiz- und Warmwasserverbrauch in kWh oder einer vergleichbaren Einheit, einen Vergleich mit dem Verbrauch des Vormonats, einen Vergleich mit dem Verbrauch desselben Monats im Vorjahr sowie einen Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer des Gebäudes. Die Informationen sollen dem Mieter helfen, den eigenen Verbrauch einzustufen und ggf. Sparmassenahmen einzuleiten.
Übermittlungsweg und Datenschutz
Die Verbrauchsinformation muss dem Mieter auf elektronischem Weg oder auf einem dauerhaften Datentraeger zur Verfügung gestellt werden. Eine ausschließliche Bereitstellung im Vermieterportal ohne aktiven Versand ist umstritten; sicherer ist der aktive Versand per E-Mail oder über eine App. Datenschutzrechtlich muessen die monatlichen Verbrauchsdaten gemaess DSGVO behandelt werden; die Daten dürfen nicht ohne Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.
Folgen fehlender oder unvollstaendiger Informationen
Rechtsgrundlage
Erhaelt der Mieter die monatlichen Verbrauchsinformationen nicht oder in unvollstaendiger Form, greift das Kueerzungsrecht nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 HeizkostenV. Demnach darf der Mieter seinen Heizkostenanteil in der Jahresabrechnung um 15 % kürzen. Das Kueerzungsrecht setzt keinen nachgewiesenen Nachteil voraus; der formelle Verstoss genuegt. Vermieter sollten den Versand deshalb durch Lesebescheinigungen oder Versandprotokolle dokumentieren.
Unterschied zur jährlichen Heizkostenabrechnung
Die monatliche Verbrauchsinformation ist kein Abrechnungsdokument und führt nicht zu Nachzahlungen oder Gutschriften. Sie dient ausschließlich der Verbrauchsrueckmeldung waehrend des laufenden Abrechnungsjahres. Die eigentliche Heizkostenabrechnung folgt nach Abschluss des Abrechnungszeitraums und muss innerhalb von zwoelf Monaten nach Jahresende zugestellt werden. Unstimmigkeiten zwischen Verbrauchsinformation und Jahresabrechnung sind erklärungsbedürftig.
Pflichten des Verwalters und Messdienstleisters
In der Praxis liefern Messdienstleister (z.B. Minol, ista, Techem) die Verbrauchsdaten oft direkt an die Mieter oder stellen ein Mieterportal bereit. Vermieter und Hausverwalter muessen sicherstellen, dass diese Weiterleitung vertraglich vereinbart und tatsaechlich aktiv ist. Fehlt eine Beauftragung des Messdienstleisters für die monatliche Datenweiterleitung, traeagt der Vermieter die Pflichterfuellungsverantwortung und haftet für den Informationsausfall.
Synonyme und verwandte Bezeichnungen
Kueerzungsrecht wegen fehlender monatlicher Verbrauchsinformation
Ein Mieter wohnt in einem Mehrfamilienhaus mit seit 2021 installierten fernauslesbaren Heizkostenverteilern. Er erhaelt weder monatliche Verbrauchsinformationen per E-Mail noch Zugang zu einem Mieterportal. In der Jahresabrechnung werden ihm 1.200 EUR Heizkosten in Rechnung gestellt.
Heizkostenanteil laut Abrechnung
1.200 EUR
Kueerzungsrecht (15 %, § 12 HeizkostenV)
180 EUR
Berechtigter Zahlungsbetrag
1.020 EUR
Einwendungsfrist
12 Monate nach Zustellung der Abrechnung
Der Mieter darf die Heizkostennachzahlung auf 1.020 EUR kürzen, weil die monatliche Verbrauchsinformation trotz vorhandener fernauslesbarer Geraete nicht übermittelt wurde. Er sollte die Kueerzung dem Vermieter schriftlich anzeigen und auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 HeizkostenV hinweisen.
Bedeutung in der Praxis
Für Mieter
Als Mieter hast du seit Dezember 2021 ein Recht auf monatliche Verbrauchsinformationen, wenn dein Haus mit fernauslesbaren Heizkostenverteilern ausgestattet ist. Erhebst du monatlich deinen Verbrauch, kannst du Heizhochpunkte erkennen und gegensteuern, bevor eine hohe Nachzahlung entsteht. Prüfe, ob du monatliche Mitteilungen erhaeltst, und dokumentiere Luecken in der Übermittlung als Grundlage für eine eventuelle Kueerzung.
Für Vermieter
Als Vermieter oder Hausverwaltung musst du sicherstellen, dass monatliche Verbrauchsinformationen bei fernauslesbaren Anlagen aktiv und vollstaendig an alle Mieter übermittelt werden. Beauftrage deinen Messdienstleister ausdruecklich mit der monatlichen Datenweitergabe und archiviere Versandnachweise. Ein Versäumsnis ergibt für jeden betroffenen Mieter ein Kueerzungsrecht von 15 % in der Jahresabrechnung.
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LG Hamburg 316 S 184/21
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