Lexikon

Nachzahlung einfach erklärt

Eine Nachzahlung entsteht, wenn die tatsaechlichen Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums die geleisteten Vorauszahlungen des Mieters übersteigen. Der Differenzbetrag ist nach § 556 Abs. 3 BGB faellig, sobald die Abrechnung zugegangen ist; eine Frist von 30 Tagen zur Zahlung ist ueblich, aber nicht gesetzlich vorgegeben.

Kategorieabrechnung
Rechtsgrundlage§ 556 BGB
Datenstand2026-03-03

Zusammenfassung

Eine Nachzahlung entsteht, wenn die tatsaechlichen Betriebskosten des Abrechnungsjahres die monatlichen Vorauszahlungen des Mieters übersteigen. Gemaess § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Vermieter die Abrechnung spaetestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen. Prüft man z. B. die Abrechnung für 2024, muss sie spaetestens am 31. Dezember 2025 zugegangen sein. Die Nachzahlung selbst wird erst mit Zugang der Abrechnung beim Mieter faellig. Eine gesetzliche Zahlungsfrist existiert nicht; in der Praxis wird eine Frist von 30 Tagen als angemessen betrachtet. Nach Ablauf tritt Verzug ohne weitere Mahnung ein, wenn die Faelligkeit eindeutig bestimmbar ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Entstehung und Faelligkeit der Nachzahlung

Rechtsgrundlage

Eine Nachzahlung entsteht, wenn die tatsaechlichen Betriebskosten des Abrechnungsjahres die monatlichen Vorauszahlungen des Mieters übersteigen. Gemaess § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Vermieter die Abrechnung spaetestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen. Prüft man z. B. die Abrechnung für 2024, muss sie spaetestens am 31. Dezember 2025 zugegangen sein. Die Nachzahlung selbst wird erst mit Zugang der Abrechnung beim Mieter faellig. Eine gesetzliche Zahlungsfrist existiert nicht; in der Praxis wird eine Frist von 30 Tagen als angemessen betrachtet. Nach Ablauf tritt Verzug ohne weitere Mahnung ein, wenn die Faelligkeit eindeutig bestimmbar ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

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Prüfen vor dem Zahlen

Rechtsgrundlage

Mieter sind nicht verpflichtet, eine Nachzahlung sofort zu akzeptieren. Das Recht auf Belegeinsicht (§ 259 BGB analog) besteht auch nach Zugang der Abrechnung. Wird die Einsicht beantragt, sollte die Zahlung unter Vorbehalt erfolgen oder zunächst die Einwendungsfrist von 12 Monaten nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB genutzt werden. Wichtig: Der schriftliche Widerspruch muss innerhalb dieser Frist eingehen, nicht erst nach vollstaendiger Prüfung. Ein 'Zahlen unter Vorbehalt' erhaelt die Möglichkeit zur Rueckforderung, wenn Fehler spaeter festgestellt werden.

Verjährung und Ausschlussfristen

Rechtsgrundlage

Der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung verjährt nach § 195 BGB regelmaessig in 3 Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem die Abrechnung zugegangen ist. Wichtiger jedoch: Hat der Vermieter die Abrechnungsfrist von 12 Monaten versäumt, verliert er den Nachzahlungsanspruch vollstaendig (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Ein verspaetete Abrechnung löst also keine Zahlungspflicht aus. Ausnahmen gelten nur, wenn der Vermieter die Verspaetung nicht zu vertreten hatte (z. B. spaet eingehende Kommunalbescheide).

Häufige Fehler und Anfechtungsmöglichkeiten

Mieter sollten folgende Punkte prüfen: Ist die Abrechnungsfrist gewahrt? Wurden alle Vorauszahlungen des Jahres korrekt angerechnet? Ist der Verteilerschlüssel nachvollziehbar und vertraglich vereinbart? Enthalten die Kosten nicht umlagefähige Positionen wie Instandhaltung, Verwaltung oder Versicherungstypen ohne Vertragsbezug? Sind Leerstandskosten korrekt herausgerechnet? Fehler in einem dieser Punkte berechtigen zu einer schriftlichen Einwendung. Formelle Fehler (z. B. fehlender Gesamtkostenbetrag) machen die gesamte Abrechnung unwirksam.

Ratenzahlung und Stundung

Rechtsgrundlage

Eine gesetzliche Pflicht zur Ratenzahlung besteht nicht. Mieter können aber bei wirtschaftlicher Schwierigkeit eine Ratenzahlungsvereinbarung verhandeln. Vermieter sind hierzu nicht verpflichtet, können aber - insbesondere bei langjährigen Mietverhaeltnissen - Ratenzahlungen anbieten, um Zahlungsausfaelle zu vermeiden. Wichtig: Wird kein Einverstaendnis erzielt und die Nachzahlung nicht geleistet, kann der Vermieter nach Abmahnung und erneutem Verzug eine ausserordentliche Kuendigung ausprechen, sofern die Rueckstaende zwei Monatsmieten übersteigen (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Synonyme und verwandte Bezeichnungen

Betriebskostennachforderung
Nebenkostennachzahlung
Nachforderung
Saldoausgleich Nebenkosten

Nebenkostenabrechnung 2024 mit Nachzahlung

Ein Mieter in Köln hat 2024 monatlich 180 EUR Nebenkostenvorauszahlung geleistet (2.160 EUR/Jahr). Die Abrechnung für 2024 ergibt einen tatsaechlichen Betriebskostenanteil von 2.690 EUR. Die Differenz ist als Nachzahlung faellig. Die Abrechnung geht am 15. November 2025 zu.

Vorauszahlungen geleistet 2024

2.160,00 EUR

Tatsaechliche Betriebskosten 2024

2.690,00 EUR

Nachzahlung (Differenz)

530,00 EUR

Faelligkeit

15. Dezember 2025 (30 Tage nach Zugang)

Die Nachzahlung von 530 EUR ist nach Ablauf von 30 Tagen faellig. Der Mieter hat bis zum 15. November 2026 Zeit, Einwendungen schriftlich zu erheben. Eine vorzeitige Prüfen der Abrechnung verkürzt das Risiko spaeterer Streitigkeiten.

Bedeutung in der Praxis

Für Mieter

Als Mieter musst du eine Nachzahlung nicht blind akzeptieren. Prüfe zunächst, ob die Abrechnungsfrist gewahrt ist, alle Vorauszahlungen angerechnet wurden und keine nicht umlagefähigen Kosten enthalten sind. Hast du Zweifel, bezahle unter schriftlichem Vorbehalt und lege gleichzeitig Einwendungen ein. So sicherst du dir die Möglichkeit zur Rueckforderung, ohne in Zahlungsverzug zu geraten.

Für Vermieter

Vermieter muessen Abrechnungsfristen penibel einhalten, um den Nachzahlungsanspruch nicht zu verlieren. Empfehlenswert ist, die Abrechnung spaetestens 10 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums fertigzustellen, um Puffer für Korrekturen zu haben. Werden Einwendungen des Mieters erhoben, ist eine sachliche Auseinandersetzung mit Belegen die schnellste Lösung - Streitigkeiten vor dem Amtsgericht binden beide Seiten zeitlich und finanziell.

Häufige Fragen

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Quellen und Datenstand

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: Februar 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV