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Ratgeber

Photovoltaik und Solar in der Nebenkostenabrechnung: Was gilt für Mieter?

PV-Anlagen auf Mietshäusern werden immer häufiger. Für Mieter stellt sich die Frage: Welche Kosten dürfen in der Nebenkostenabrechnung auftauchen — und was läuft über separate Verträge? Die Anschaffung ist nie umlagefähig, Wartungskosten unter bestimmten Voraussetzungen schon.

Veröffentlicht am 29. März 2026 · Zuletzt aktualisiert am 29. März 2026

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PV-Anlagen und Betriebskosten: Der Grundsatz

Der Grundsatz ist eindeutig: Die Anschaffung und Installation einer Photovoltaikanlage sind Investitionskosten und damit nicht auf Mieter umlagefähig. Anders verhält es sich mit den laufenden Betriebskosten der Anlage — diese können unter bestimmten Voraussetzungen in die Nebenkostenabrechnung einfließen.

Da Photovoltaik in der BetrKV nicht als eigenständige Kostenposition aufgeführt ist, fallen die Betriebskosten unter die sonstigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV. Das bedeutet: Eine Umlage ist nur möglich, wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich vorsieht.

KostenartStatus
Wartung / Reinigung der PV-AnlageUmlagefähig
Anschaffung / InstallationNicht umlagefähig
Versicherung der PV-AnlageUmlagefähig
Reparaturen / Austausch von ModulenNicht umlagefähig
Mieterstrom-LieferungSeparater Vertrag

Wartung / Reinigung der PV-Anlage: § 2 Nr. 17 BetrKV (sonstige Betriebskosten)

Anschaffung / Installation: Investitionskosten, keine Betriebskosten

Versicherung der PV-Anlage: § 2 Nr. 13 BetrKV (Sachversicherungen)

Reparaturen / Austausch von Modulen: Instandhaltung / Instandsetzung

Mieterstrom-Lieferung: § 42a EnWG (nicht über Nebenkosten)

Mieterstrom nach § 42a EnWG

Das Mieterstromgesetz (geregelt in § 42a EnWG) ermöglicht es Vermietern, den auf dem Hausdach erzeugten Solarstrom direkt an die Mieter im selben Gebäude zu verkaufen. Für Mieter kann das attraktiv sein — der Mieterstrompreis liegt in der Regel unter dem Grundversorgungstarif.

Mieterstrom wird über einen separaten Stromliefervertrag abgerechnet — nicht über die Nebenkostenabrechnung
Der Preis darf maximal 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen (§ 42a Abs. 4 EnWG)
Der Abschluss ist freiwillig: Mieter dürfen ihren Stromanbieter frei wählen
Der Vermieter darf den Mieterstromvertrag nicht an den Mietvertrag koppeln (§ 42a Abs. 3 EnWG)
Der Vermieter erhält den Mieterstromzuschlag nach EEG als Förderung

Einspeisevergütung und Verrechnung

Wird der PV-Strom nicht im Haus verbraucht, speist der Vermieter ihn ins öffentliche Netz ein und erhält die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Für Anlagen bis 10 kWp liegt diese seit 2024 bei etwa 8,1 Cent pro kWh (Überschusseinspeisung).

Die Einspeisevergütung steht dem Anlagenbetreiber zu — das ist in der Regel der Vermieter. Sie muss nicht an die Mieter weitergegeben werden und taucht in der Nebenkostenabrechnung normalerweise nicht auf.

Anders kann es aussehen, wenn der PV-Strom direkt für den Allgemeinstrom des Gebäudes genutzt wird — etwa für Treppenhausbeleuchtung, Aufzug oder Waschküche. In diesem Fall sinken die Stromkosten in der Nebenkostenabrechnung, weil weniger Netzstrom zugekauft werden muss. Davon profitieren alle Mieter über geringere Nebenkosten.

So wirkt sich PV-Strom auf die Nebenkosten aus

PV-Strom für AllgemeinstromSpart Nebenkosten
Mieterstrom für WohnungenSeparater Vertrag
NetzeinspeisungKein Effekt auf NK

Wartungskosten der PV-Anlage

Die laufenden Betriebskosten einer Photovoltaikanlage umfassen Wartung, Reinigung, Überwachung und Versicherung. Diese Kosten können als sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV auf die Mieter umgelegt werden — vorausgesetzt, der Mietvertrag sieht dies vor.

Typische jährliche Betriebskosten einer PV-Anlage (10 kWp)

Wartung und Inspektion150 - 250 Euro
Reinigung der Module100 - 200 Euro
Versicherung (Allgefahren)50 - 100 Euro
Monitoring / Fernüberwachung50 - 100 Euro
Gesamt pro Jahr (Richtwert)350 - 650 Euro

Rechenbeispiel: PV-Wartungskosten in der Abrechnung

So könnte die Umlage der PV-Betriebskosten in einer Nebenkostenabrechnung aussehen:

Rechenbeispiel: 10-Parteienhaus mit 10-kWp-Anlage

Verteilung nach Wohnfläche (insgesamt 750 m², Ihre Wohnung 65 m²)

Wartung und Inspektion200,00 Euro
Reinigung der Module150,00 Euro
Versicherung PV-Anlage75,00 Euro
Monitoring60,00 Euro
Gesamte PV-Betriebskosten485,00 Euro
Ihr Anteil (65/750 = 8,67 %)42,05 Euro
Ihr Jahresanteil42,05 Euro

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Solarpflicht: Was kommt auf Mieter zu?

Mehrere Bundesländer haben bereits eine Solarpflicht für Neubauten oder bei größeren Dachsanierungen eingeführt. Das bedeutet: Immer mehr Mietshäuser werden in den kommenden Jahren mit PV-Anlagen ausgestattet — und die Frage der Kostenverteilung wird für Mieter relevanter.

Baden-Württemberg: Solarpflicht seit 2022 für Neubauten, seit 2023 auch bei Dachsanierungen
Berlin: Solarpflicht seit 2023 für Neubauten und wesentliche Dachumbauten
Hamburg: Solarpflicht seit 2023 für Neubauten, ab 2025 auch bei Dachsanierungen
Niedersachsen: Solarpflicht seit 2023 für gewerbliche Neubauten, Wohngebäude ab 2025
Weitere Länder (NRW, Bayern, Rheinland-Pfalz): Pflichten in Planung oder bereits beschlossen

Für Sie als Mieter bedeutet die Solarpflicht zunächst keine unmittelbaren Mehrkosten in der Nebenkostenabrechnung. Die Investitionskosten trägt der Vermieter. Allerdings können die laufenden Betriebskosten umgelegt werden, wenn der Mietvertrag dies vorsieht. Im Gegenzug profitieren Sie potenziell von günstigerem Allgemeinstrom oder einem Mieterstrom-Angebot.

Häufig gestellte Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV

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