Nebenkostenabrechnung nach Auszug: Fristen, Kaution und Ihre Rechte
Sie sind ausgezogen und warten auf die Nebenkostenabrechnung? Oder haben eine Nachforderung erhalten? Hier erfahren Sie, welche Fristen Ihr Vermieter einhalten muss, wie viel Kaution er einbehalten darf und wann Sie Ihr Guthaben zurückfordern können.
Veröffentlicht am 29. März 2026 · Zuletzt aktualisiert am 29. März 2026
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Pflichten nach dem Auszug
Das Ende des Mietvertrags beendet nicht die Pflicht zur Nebenkostenabrechnung. Der Vermieter muss auch nach Ihrem Auszug eine ordnungsgemäße Abrechnung erstellen — unabhängig davon, ob Sie zum Jahresende oder unterjährig ausgezogen sind.
Der Abrechnungszeitraum bleibt das Kalenderjahr (oder der im Mietvertrag vereinbarte Zeitraum). Bei einem unterjährigen Auszug wird anteilig abgerechnet — man spricht von einer Pro-rata-temporis-Abrechnung. Sie zahlen also nur die Nebenkosten für die Monate, in denen Sie tatsächlich Mieter waren.
Als ehemaliger Mieter behalten Sie alle Prüfungs- und Widerspruchsrechte. Sie dürfen Belegeinsicht verlangen, die Abrechnung inhaltlich anfechten und bei Fehlern Widerspruch einlegen — genau wie während des laufenden Mietverhältnisses.
12 Monate
Abrechnungsfrist
6 Monate
Übliche Kautionseinbehaltung
3 Jahre
Verjährungsfrist
Fristen für den Vermieter
Nach Ihrem Auszug gelten dieselben gesetzlichen Fristen wie während des Mietverhältnisses. Für Sie als Mieter ist es entscheidend, diese Fristen zu kennen — denn sie bestimmen, ob eine Nachforderung überhaupt noch zulässig ist.
| Frist | Dauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Abrechnungsfrist | 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums | § 556 Abs. 3 BGB |
| Kautionsrückgabe | Angemessene Frist, ca. 3-6 Monate | BGH-Rechtsprechung |
| Nachzahlung durch Mieter | 30 Tage nach Zugang der Abrechnung | § 271 BGB |
| Guthabenauszahlung | 30 Tage nach Zustellung der Abrechnung | § 271 BGB |
Kaution und Nebenkostenabrechnung
Nach dem Auszug darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution für noch ausstehende Nebenkosten einbehalten. Das ist rechtlich zulässig, unterliegt aber klaren Grenzen.
Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter maximal den Betrag von 3 bis 4 monatlichen Vorauszahlungen als Sicherheit für offene Nebenkosten einbehalten darf (BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05). Den restlichen Teil der Kaution muss er zeitnah zurückzahlen.
- Einbehalt nur in Höhe der zu erwartenden Nachforderung zulässig
- Maximal 3-4 Vorauszahlungen als Sicherheit (BGH, VIII ZR 71/05)
- Restliche Kaution muss sofort nach Auszug zurückgezahlt werden
- Nach Abrechnung ist die gesamte verbleibende Kaution fällig
Rechenbeispiel: Abrechnung nach Auszug
Herr Weber zieht zum 30.06.2024 aus seiner 60-m²-Wohnung in Köln aus. Er hat monatlich 180 Euro Nebenkosten-Vorauszahlung geleistet. Die Abrechnung für den Zeitraum Januar bis Juni 2024 ergibt:
Rechenbeispiel: Auszug zum 30.06.2024, 60 m², Köln
In diesem Fall wird die Nachzahlung von 260 Euro mit der Kaution verrechnet. Hatte Herr Weber eine Kaution von 1.500 Euro hinterlegt, erhält er 1.500 – 260 = 1.240 Euro zurück.
Guthaben oder Nachzahlung?
Nach dem Auszug gibt es zwei mögliche Ergebnisse der Nebenkostenabrechnung:
Guthaben
Ihre Vorauszahlungen waren höher als die tatsächlichen Kosten. Der Vermieter muss das Guthaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Abrechnung auszahlen.
Nachzahlung
Ihre Vorauszahlungen reichten nicht aus. Die Differenz kann mit der Kaution verrechnet werden. Ohne Kaution müssen Sie den Betrag innerhalb von 30 Tagen überweisen.
Neue Adresse dem Vermieter mitteilen
Nach dem Auszug sollten Sie Ihrem Vermieter unverzüglich schriftlich Ihre neue Adresse mitteilen. Das ist aus mehreren Gründen wichtig:
- Der Vermieter muss die Abrechnung an Ihre letzte bekannte Adresse senden
- Ist Ihre Adresse unbekannt, beginnt die Abrechnungsfrist unter Umständen nicht zu laufen
- Ein Nachsendeauftrag bei der Post reicht als Mitteilung nicht aus
- Nutzen Sie ein Einschreiben oder eine E-Mail mit Lesebestätigung als Nachweis
Häufige Probleme und Lösungen
Nach dem Auszug treten regelmäßig dieselben Streitpunkte auf. So gehen Sie vor:
Vermieter sendet keine Abrechnung
Sie warten seit über 12 Monaten auf die Abrechnung.
Lösung: Schriftlich mahnen und eine Frist setzen. Nach Fristablauf Kaution vollständig zurückfordern. Ggf. auf Abrechnung klagen.
Kaution nicht zurückgezahlt
Der Vermieter hält die Kaution über 6 Monate ein.
Lösung: Schriftlich zur Rückzahlung auffordern. Den einbehaltenen Betrag und die Begründung anfordern. Bei Weigerung anwaltliche Hilfe in Betracht ziehen.
Nachzahlung nach Jahren
Sie erhalten eine Nachforderung lange nach dem Auszug.
Lösung: Prüfen Sie, ob die 12-Monats-Frist nach § 556 Abs. 3 BGB eingehalten wurde. Ist die Frist abgelaufen, müssen Sie nicht zahlen.
Fehlerhafte Abrechnung
Sie vermuten falsche Angaben oder nicht umlagefähige Kosten.
Lösung: Widerspruch innerhalb von 12 Monaten nach Zugang einlegen. Belegeinsicht fordern und Positionen mit der BetrKV abgleichen.
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