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Ratgeber

Nebenkostenabrechnung nach Auszug: Fristen, Kaution und Ihre Klärungspunkte

Sie sind ausgezogen und warten auf die Nebenkostenabrechnung? Oder haben eine Nachforderung erhalten? Hier erfahren Sie, welche Fristen Ihr Vermieter einhalten muss, wie viel Kaution er prüfen lassen darf und wann Sie Ihr Guthaben prüfen lassen können.

Veröffentlicht am 29. März 2026 · Zuletzt aktualisiert am 29. März 2026

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Pflichten nach dem Auszug

Das Ende des Mietvertrags beendet nicht die Prüfung der Nebenkostenabrechnung. Auch nach dem Auszug sollte eine nachvollziehbare Abrechnung erstellt werden — unabhängig davon, ob Sie zum Jahresende oder unterjährig ausgezogen sind.

Der Abrechnungszeitraum bleibt das Kalenderjahr (oder der im Mietvertrag vereinbarte Zeitraum). Bei einem unterjährigen Auszug wird anteilig abgerechnet — man spricht von einer Pro-rata-temporis-Abrechnung. Sie zahlen also nur die Nebenkosten für die Monate, in denen Sie tatsächlich Mieter waren.

Als ehemaliger Mieter behalten Sie alle Prüfungs- und Widerspruchsrechte. Sie dürfen Belegeinsicht verlangen, die Abrechnung inhaltlich prüfen lassen und bei Auffälligkeiten Klärung anstoßen — genau wie während des laufenden Mietverhältnisses.

12 Monate

Abrechnungsfrist

6 Monate

Übliche Kautionseinbehaltung

3 Jahre

regelmäßige Frist

Fristen für den Vermieter

Nach Ihrem Auszug gelten dieselben gesetzlichen Fristen wie während des Mietverhältnisses. Für Sie als Mieter ist es entscheidend, diese Fristen zu kennen — denn sie bestimmen, ob eine Nachforderung überhaupt noch zulässig ist.

FristDauerRechtsgrundlage
Abrechnungsfrist12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums§ 556 Abs. 3 BGB
KautionsrückgabeAngemessene Frist, ca. 3-6 MonateBGH-Rechtsprechung
Nachzahlung durch Mieter30 Tage nach Zugang der Abrechnung§ 271 BGB
Guthabenauszahlung30 Tage nach Zustellung der Abrechnung§ 271 BGB

Kaution und Nebenkostenabrechnung

Nach dem Auszug sollte geprüft werden, ob ein angemessener Teil der Kaution bis zur Klärung noch ausstehender Nebenkosten zurückbehalten wird. Höhe und Dauer hängen vom konkreten Fall ab.

BGH-Rechtsprechung wird häufig als Orientierung für die Höhe eines vorläufigen Einbehalts herangezogen (u. a. BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05). Ob ein Restbetrag freizugeben ist, sollte anhand von Abrechnung, Fristen und Belegen geprüft werden.

  • Prüfung nur in Höhe der zu erwartenden Nachforderung zulässig
  • Maximal 3-4 Vorauszahlungen als Sicherheit (BGH, VIII ZR 71/05)
  • Restliche Kaution separat vom möglichen Abrechnungseinbehalt prüfen
  • Nach Abrechnung verbleibende Kaution und mögliche Gegenforderungen klären

Rechenbeispiel: Abrechnung nach Auszug

Herr Weber zieht zum 30.06.2024 aus seiner 60-m²-Wohnung in Köln aus. Er hat monatlich 180 Euro Nebenkosten-Vorauszahlung geleistet. Die Abrechnung für den Zeitraum Januar bis Juni 2024 ergibt:

Rechenbeispiel: Auszug zum 30.06.2024, 60 m², Köln

Heizkosten anteilig (Jan-Jun)680,00 €
Warmwasser anteilig (Jan-Jun)120,00 €
Kalte Betriebskosten anteilig (6/12)540,00 €
Gesamtkosten Mieteranteil (6 Monate)1.340,00 €
Geleistete Vorauszahlungen (6 × 180 €)– 1.080,00 €
Nachzahlung260,00 €

In diesem Fall wird die Nachzahlung von 260 Euro mit der Kaution verrechnet. Hatte Herr Weber eine Kaution von 1.500 Euro hinterlegt, erhält er 1.500 – 260 = 1.240 Euro zurück.

Abrechnung nach Auszug prüfen?

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Guthaben oder Nachzahlung?

Nach dem Auszug gibt es zwei mögliche Ergebnisse der Nebenkostenabrechnung:

Guthaben

Ihre Vorauszahlungen waren höher als die tatsächlichen Kosten. Es sollte das Guthaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Abrechnung auszahlen.

Nachzahlung

Ihre Vorauszahlungen reichten nicht aus. Die Differenz kann mit der Kaution verrechnet werden. Ohne Kaution müssen Sie den Betrag innerhalb von 30 Tagen überweisen.

Neue Adresse dem Vermieter mitteilen

Nach dem Auszug sollten Sie Ihrem Vermieter unverzüglich schriftlich Ihre neue Adresse mitteilen. Das ist aus mehreren Gründen wichtig:

  • Es sollte die Abrechnung an Ihre letzte bekannte Adresse senden
  • Ist Ihre Adresse unbekannt, beginnt die Abrechnungsfrist unter Umständen nicht zu laufen
  • Ein Nachsendeauftrag bei der Post reicht als Mitteilung nicht aus
  • Nutzen Sie ein Einschreiben oder eine E-Mail mit Lesebestätigung als Nachweis

Häufige Probleme und Lösungen

Nach dem Auszug treten regelmäßig dieselben Streitpunkte auf. So gehen Sie vor:

Vermieter sendet keine Abrechnung

Sie warten seit über 12 Monaten auf die Abrechnung.

Lösung: Schriftlich mahnen und eine Frist setzen. Nach Fristablauf Kaution vollständig prüfen lassen. Ggf. auf Abrechnung klagen.

Kaution nicht zurückgezahlt

Der Vermieter hält die Kaution über 6 Monate ein.

Lösung: Schriftlich um Klärung bitten. Den einbehaltenen Betrag und die Begründung anfordern. Bei Weigerung anwaltliche Hilfe in Betracht ziehen.

Nachzahlung nach Jahren

Sie erhalten eine Nachforderung lange nach dem Auszug.

Lösung: Prüfen Sie, ob die 12-Monats-Frist nach § 556 Abs. 3 BGB eingehalten wurde. Gleichen Sie das Zustelldatum ab und lassen Sie mögliche Folgen prüfen.

Auffällige Abrechnung

Sie vermuten falsche Angaben oder gesondert zu prüfende Kosten.

Lösung: Klärungspunkte innerhalb der 12-Monats-Orientierung dokumentieren. Um Belegeinsicht bitten und Positionen mit der BetrKV-Struktur abgleichen.

Häufig gestellte Fragen

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