Lexikon

Zwischenablesung einfach erklärt

Eine Zwischenablesung ist die Erfassung von Zaehlerstaenden ausserhalb des regulaeren Abrechnungszeitraums, in der Regel zum Zeitpunkt eines Mieterwechsels. Sie ermöglicht die genaue Aufteilung der Verbrauchskosten zwischen ausziehenden und einziehenden Mietern und ist nach § 9b HeizkostenV bei Mieterwechseln in Gebäuden mit zentraler Heizungsanlage vorgeschrieben.

Kategoriesituation
Rechtsgrundlage§ 9b HeizkostenV, § 556 BGB
Datenstand2026-03-03

Zusammenfassung

Gemaess § 9b HeizkostenV muss der Vermieter bei einem Mieterwechsel die Verbrauchswerte für Heizung und Warmwasser zum Zeitpunkt des Auszugs erfassen. Diese Zwischenablesung ist Pflicht, soweit sie technisch möglich ist. Die daraus gewonnenen Daten ermöglichten eine anteilige Abrechnung der Heizkosten: Der ausziehende Mieter zahlt nur für den Zeitraum seiner tatsaechlichen Nutzung, der neue Mieter traegt die Kosten ab seinem Einzugsdatum.

Rechtliche Pflicht zur Zwischenablesung bei Mieterwechsel

Rechtsgrundlage

Gemaess § 9b HeizkostenV muss der Vermieter bei einem Mieterwechsel die Verbrauchswerte für Heizung und Warmwasser zum Zeitpunkt des Auszugs erfassen. Diese Zwischenablesung ist Pflicht, soweit sie technisch möglich ist. Die daraus gewonnenen Daten ermöglichten eine anteilige Abrechnung der Heizkosten: Der ausziehende Mieter zahlt nur für den Zeitraum seiner tatsaechlichen Nutzung, der neue Mieter traegt die Kosten ab seinem Einzugsdatum.

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Ablauf: Wer liest ab und wann?

Ideallfall ist der Auszugstag der Stichtag für die Zwischenablesung. Der Vermieter oder ein Beauftragter des Messdienstleisters liest die Zaehler in der Wohnung ab und dokumentiert die Staende mit Datum und Unterschrift. Kann der Messdienstleister nicht kurzfristig vor Ort erscheinen, kann eine Selbstablesung durch den Mieter (Foto mit Datum) als Behelfsnachweis akzeptiert werden, ist aber für den Vermieter riskant, weil dieser die Richtigkeit nicht sicher nachweisen kann.

Fehlende Zwischenablesung: Konsequenzen und Schätzung

Rechtsgrundlage

Findet keine Zwischenablesung statt, muss der Verbrauch des ausziehenden Mieters nach § 9a HeizkostenV geschätzt werden. Als Methode gilt entweder zeitanteilige Hochrechnung des Jahresverbrauchs der Wohnung oder Vergleich mit dem vorjahresgleichen Zeitraum. Die Schätzung muss in der Abrechnung nachvollziehbar ausgewiesen sein. Ist die Schätzung für den ausziehenden Mieter nachteilig, hat er das Recht, alternatives Verbrauchsmaterial zur Widerlegung vorzulegen.

Zwischenablesung bei Warmwasser und Kaltwasser

Rechtsgrundlage

Neben der Heizkostenverordnung empfiehlt es sich, auch Warm- und Kaltwasserzaehler bei Mieterwechsel abzulesen, damit die Wasserkosten korrekt aufgeteilt werden können. Eine gesetzliche Pflicht hierzu ergibt sich nicht aus der HeizkostenV (diese gilt nur für Heizung und Warmwasser im Sinne der Waermekostenabrechnung), aber aus allgemeinen Abrechnungsgrundsätzen und dem Gleichbehandlungsgebot nach § 556a BGB. In der Praxis lesen Messdienstleister regelmaessig alle Zaehler gleichzeitig ab.

Kosten der Zwischenablesung und deren Umlage

Messdienstleister berechnen für eine Zwischenablesung extra Kosten, die je nach Anbieter zwischen 30 und 80 EUR liegen können. In manchen Vertraegen ist eine Zwischenablesung kostenfrei im Jahrespaket enthalten. Die Kosten für die Zwischenablesung sind als Teil der Heizkosten umlagefähig. In der Praxis traegt meist der Vermieter die Kosten und legt sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung um.

Bedeutung für die Abrechnung des Nachmieters

Für den einziehenden Mieter ist die Zwischenablesung gleichermassen wichtig: Fehlt ein dokumentierter Anfangsstand, kann er nicht beweisen, wie viel er selbst verbraucht hat, wenn am Jahresende abgelesen wird. Im schlimmsten Fall traegt er Verbrauch, der noch vom Vormieter stammt. Daher sollten neue Mieter beim Einzug immer auf einer dokumentierten Ablesung aller Zaehler bestehen und das Protokoll aufbewahren.

Synonyme und verwandte Bezeichnungen

Stichtagsablesung
Auszugsablesung
Zwischenzaehlerstand
Einzugsablesung

Mieterwechsel am 30. April: Zwischenablesung und anteilige Heizkostenabrechnung

Mieter A zieht am 30. April aus einer 75-m2-Wohnung aus. Der Jahresabrechnungszeitraum lauft von Januar bis Dezember. Zum Auszugsdatum wird eine Zwischenablesung durchgeführt: Mieter A hat 4 Monate (Januar-April) genutzt, Mieter B die restlichen 8 Monate (Mai-Dezember). Der Grundkostenanteil wird zeitanteilig aufgeteilt (4/12 und 8/12 der Jahresquote nach Fläche), der Verbrauchsanteil nach den Zaehlerstaenden.

  • Nutzungszeitraum Mieter A: 4 Monate (Januar-April)
  • Grundkostenanteil Mieter A (4/12 x Jahresbetrag): Anteilig 33,3 % der Jahresgrundkosten
  • Verbrauch Mieter A laut Zwischenablesung: 1.800 kWh (von 9.000 kWh Jahrestotal)
  • Verbrauchskosten Mieter A: 20 % des verbrauchsabhaengigen Jahresanteils

Ohne Zwischenablesung haetten beide Mieter den Jahresverbrauch ungeklärt teilen muessen. Die Zwischenablesung schafft klare Verhaeltnisse und vermeidet Streitigkeiten zwischen Ein- und Ausziehenden.

Bedeutung in der Praxis

Für Mieter

Als ausziehender Mieter solltest du unbedingt auf einer Zwischenablesung bestehen und das Protokoll aufbewahren. Als einziehender Mieter ist der dokumentierte Anfangsstand dein Schutz davor, Verbrauch des Vormieters zu übernehmen. Fotografiere alle Zaehlerstaende am Einzugstag mit Zeitstempel und lasse sie vom Vermieter gegenzeichnen. Fehlt eine Zwischenablesung und die Schätzung erscheint zu hoch, legst du innerhalb von zwoelf Monaten nach der Abrechnung Widerspruch ein.

Für Vermieter

Organiziere die Zwischenablesung zum Auszugsdatum systematisch - idealerweise mit dem Messdienstleister und nicht als Selbstablesung durch den Mieter. Dokumentiere Datum, Uhrzeit, Zaehlerstaende und anwesende Personen. Das Ableseprotokoll ist dein wichtigstes Beweismittel bei Streitigkeiten zwischen altem und neuem Mieter über Verbrauchskosten. Fehlt das Protokoll, traegest du das Risiko der ungenauen Schätzung.

Häufige Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: Februar 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV