Lexikon

Mieterwechsel einfach erklärt

Ein Mieterwechsel liegt vor, wenn ein bestehendes Mietverhaeltnis endet und die Wohnung an einen neuen Mieter übergeht. Für die Nebenkostenabrechnung ist entscheidend, dass die Betriebskosten nach § 556 BGB zeitanteilig auf Vor- und Nachmieter aufgeteilt und eine Zwischenablesung aller Zaehler zum Auszugstag vorgenommen wird.

Kategoriesituation
Rechtsgrundlage§ 556 BGB
Datenstand2026-03-03

Zusammenfassung

Zieht ein Mieter unterjahrig aus, endet seine Pflicht zur Betriebskostenzahlung mit dem letzten Tag des Mietverhaeltnisses. Der Vormieter traegt die Kosten nur für den Zeitraum seiner Nutzung, der Nachmieter ab dem ersten Tag seiner Mietzeit. Die Aufteilung erfolgt nach Tagen: Gesamtkosten dividiert durch 365 Tage, multipliziert mit den jeweiligen Nutzungstagen. Diese Methode ist in der Rechtsprechung anerkannt und ergibt faire Ergebnisse bei allen flächen- oder kopfzahlabhaengigen Umlageschlüsseln.

Grundprinzip: Zeitanteilige Kostentragung

Zieht ein Mieter unterjahrig aus, endet seine Pflicht zur Betriebskostenzahlung mit dem letzten Tag des Mietverhaeltnisses. Der Vormieter traegt die Kosten nur für den Zeitraum seiner Nutzung, der Nachmieter ab dem ersten Tag seiner Mietzeit. Die Aufteilung erfolgt nach Tagen: Gesamtkosten dividiert durch 365 Tage, multipliziert mit den jeweiligen Nutzungstagen. Diese Methode ist in der Rechtsprechung anerkannt und ergibt faire Ergebnisse bei allen flächen- oder kopfzahlabhaengigen Umlageschlüsseln.

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Zwischenablesung als Kernpflicht des Vermieters

Rechtsgrundlage

Zum Auszugstag muessen alle verbrauchsabhaengigen Zaehler abgelesen werden: Kaltwasser, Warmwasser und - sofern vorhanden - individuelle Heizkostenverteiler. Die Zwischenablesung trennt den Verbrauch des Vormieters vom Verbrauch des Nachmieters und schafft die Grundlage für zwei separate Abrechnungen oder eine zeitanteilige Abrechnung am Jahresende. Fehlt die Zwischenablesung, muss der Vermieter die Verbrandsanteile rechnerisch schätzen, was zu Streit führen kann.

Vorausszahlungen und Abrechnung nach dem Auszug

Rechtsgrundlage

Der Vermieter muss dem ausgezogenen Mieter nach Ablauf des Abrechnungsjahres eine vollstaendige Betriebskostenabrechnung erstellen und zustellen. Die geleisteten monatlichen Vorauszahlungen des Vormieters werden darin angerechnet. Die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 BGB gilt auch für ausgezogene Mieter: Stellt der Vermieter die Abrechnung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zu, kann er keine Nachzahlung mehr verlangen.

Mieterwechsel und die Folgeabrechnung für den Nachmieter

Der Nachmieter haeftet nur für Betriebskosten, die in seinen Mietvertrag fallen. Er kann nicht mit Kosten belastet werden, die vor seinem Einzug entstanden sind. Zahlt der Vermieter Kosten des gesamten Jahres und rechnet erst nach Jahresende ab, muss die Abrechnung eindeutig ausweisen, welcher Anteil auf den Nachmieter entfaellt. Eine saubere Trennung im Abschreiben der Zaehlerstaende und in der Gesamtkostenverteilung ist Pflicht.

Häufige Fehler bei Mieterwechsel-Abrechnungen

Zu den typischen Fehlern zaehlen: fehlende Zwischenablesung, falsche Tagesberechnung beim Zeitanteil, Belastung des Nachmieters mit Vormieter-Kosten und das Versäumnis, dem ausgezogenen Mieter überhaupt eine Abrechnung zuzustellen. Auch die Frist ist fehleranfaellig: Rechnet der Vermieter zu spaet ab, verliert er den Nachforderungsanspruch gegenüber dem Vormieter vollstaendig. Als Mieter solltest du stets eine schriftliche Bestätigung des Auszugstermins und der Zaehlerstaende verlangen.

Kaution und Betriebskosten beim Mieterwechsel

Der Vermieter darf die Mietkaution noch eine angemessene Zeit nach dem Auszug einbehalten, um die ausstehende Betriebskostenabrechnung abzusichern. Die Rechtsprechung billigt dem Vermieter in der Regel 6 Monate nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu. Rechnet der Vermieter dann korrekt ab und ergibt sich ein Guthaben, ist es unverzueglich zurueckzuzahlen. Ergibt sich eine Nachzahlung, kann er diese aus der Kaution einbehalten.

Synonyme und verwandte Bezeichnungen

Mieterwechsel
Mieterwechsel unterjährig
Mieterwechsel Betriebskosten
Mieterwechsel Zwischenabrechnung

Vormieter zieht zum 30. Juni aus - zeitanteilige Heizkostenabrechnung

In einem 6-Parteien-Haus mit 580 m2 Gesamtfläche zieht Mieter A aus einer 72 m2 grossen Wohnung zum 30. Juni aus. Die Jahresheizkosten betragen 9.200 EUR. Mieter A hat die Wohnung 181 Tage genutzt, der Nachmieter 184 Tage.

Jahresheizkosten gesamt

9.200 EUR

Anteil Wohnung (72/580 m2)

1.141,38 EUR

Anteil Vormieter (181/365 Tage)

565,71 EUR

Anteil Nachmieter (184/365 Tage)

575,67 EUR

Mieter A zahlt nur 565,71 EUR Heizkosten für sein Halbjahr - der Rest entfaellt auf den Nachmieter. Ohne Zwischenablesung muesste der Verbrauch geschätzt werden, was zu Ungenauigkeiten und Streit führen kann.

Bedeutung in der Praxis

Für Mieter

Als Mieter, der auszieht, hast du Anspruch auf eine vollstaendige und korrekte Betriebskostenabrechnung, die nur deinen Nutzungszeitraum umfasst. Fordere immer eine schriftliche Dokumentation der Zaehlerstaende zum Auszugstag ein - diese Werte sind die einzige Grundlage für eine spaetere Überprueefung. Rechnet der Vermieter zu spaet oder fehlerhaft ab, kannst du Widerspruch einlegen und ggf. die Kaution einfordern.

Für Vermieter

Als Vermieter bist du verpflichtet, zum Auszugstermin saemtliche Zaehler abzulesen und die Werte schriftlich zu dokumentieren. Plane die Betriebskostenabrechnung für den Vormieter innerhalb der 12-Monats-Frist des § 556 Abs. 3 BGB ein, auch wenn sich die Erstellung aufwendiger gestaltet. Eine klar getrennte Darstellung der Kostenanteile von Vor- und Nachmieter schuetzt dich vor Einwendungen und vermeidet unnoetige Rechtsstreitigkeiten.

Häufige Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: Februar 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV