WEG-Abrechnung einfach erklärt
Die WEG-Abrechnung ist die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nach § 28 WEG. Sie ist strikt von der Betriebskostenabrechnung des Vermieters an seine Mieter zu trennen: Die WEG-Abrechnung regelt das Verhaeltnis zwischen Eigentümern und Hausverwaltung, waehrend die Nebenkostenabrechnung das Verhaeltnis zwischen Vermieter und Mieter abbildet.
Zusammenfassung
Die WEG-Abrechnung laeuft auf der Eigentümerebene: Die Hausverwaltung rechnet gegenüber den Wohnungseigentümern ab, welche Ausgaben aus dem Haushaltsjahr für das gemeinschaftliche Eigentum angefallen sind. Die Betriebskostenabrechnung hingegen laeuft auf der Mieterebene: Der einzelne Eigentümer (als Vermieter) rechnet gegenüber seinem Mieter nur diejenigen Kosten ab, die als Betriebskosten umlegbar sind. Nicht alle Positionen der WEG-Abrechnung sind auch auf Mieter umlegbar.
WEG-Abrechnung vs. Betriebskostenabrechnung: Grundlegender Unterschied
Die WEG-Abrechnung laeuft auf der Eigentümerebene: Die Hausverwaltung rechnet gegenüber den Wohnungseigentümern ab, welche Ausgaben aus dem Haushaltsjahr für das gemeinschaftliche Eigentum angefallen sind. Die Betriebskostenabrechnung hingegen laeuft auf der Mieterebene: Der einzelne Eigentümer (als Vermieter) rechnet gegenüber seinem Mieter nur diejenigen Kosten ab, die als Betriebskosten umlegbar sind. Nicht alle Positionen der WEG-Abrechnung sind auch auf Mieter umlegbar.
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Aufbau und Inhalt der WEG-Jahresabrechnung
Die WEG-Jahresabrechnung umfasst eine Gesamtabrechnung für das gesamte Gemeinschaftseigentum sowie Einzelabrechnungen für jede Wohneinheit. Sie weist saemtliche Einnahmen und Ausgaben aus, inklusive Ruecklagen, Hausgeldzahlungen und dem Stand des Verwaltungsvermögen. Die Abrechnung wird von der Eigentümerversammlung beschlossen und ist für alle Eigentümer bindend. Einzel-Eigentümer können die Abrechnung innerhalb einer monatlichen Frist anfechten.
Was aus der WEG-Abrechnung auf Mieter umlegbar ist
Rechtsgrundlage
Ein vermietender Eigentümer darf nur die Kosten als Betriebskosten auf seinen Mieter umlegen, die nach § 2 BetrKV umlegbar sind und im Mietvertrag vereinbart wurden. Typische WEG-Kosten, die nicht umlegbar sind: Instandhaltungsruecklagen, Verwalterhonorare, Kosten der Eigentümerversammlung, Ruecklagen für Modernisierungen. Umlegbar sind hingegen: anteilige Grundsteuer, Versicherungen (soweit Wohngebäude), Wasser, Müll, Hausmeister, Gartenpflege, Aufzug und Beleuchtung.
Hausgeld als Vorauszahlung und seine Bedeutung für den Vermieter
Das monatliche Hausgeld, das der Eigentümer an die WEG zahlt, umfasst alle laufenden Kosten plus Ruecklagen. Nur der umlegbare Anteil davon darf der Vermieter als Betriebskostenvorauszahlung vom Mieter verlangen. Setzt der Vermieter pauschale Vorauszahlungen in Hoehe des Hausgeldes an, ohne nicht-umlegbare Anteile herauszurechnen, belastet er den Mieter zu Unrecht. Eine sorgfaeltige Trennung ist Pflicht.
Zeitpunkt der WEG-Abrechnung und Abrechnungsfristen
Die WEG-Jahresabrechnung wird oft erst Monate nach dem Ende des Abrechnungsjahres erstellt - manchmal erst im zweiten Halbjahr des Folgejahres. Das stellt Vermieter vor ein Fristenproblem: Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter binnen 12 Monaten nach Ende des Abrechnungsjahres zugehen. Liegt die WEG-Abrechnung noch nicht vor, muss der Vermieter auf Basis von Vorjahreswerten oder Schätzungen abrechnen und spaeter korrigieren.
Typische Abgrenzungsfehler vermietender WEG-Eigentümer
Häufige Fehler: Ruecklagen aus der WEG-Abrechnung auf Mieter umlegen, Verwalterhonorare als 'Hausverwaltungskosten' in der Betriebskostenabrechnung ansetzen, Kosten der Eigentümerversammlung als Sonstige Betriebskosten ausweisen oder die Gesamtsumme des Hausgeldes ohne Herausrechnung nicht-umlegbarer Posten als Nebenkostenbetrag ansetzen. All diese Fehler berechtigen den Mieter zum Widerspruch.
Synonyme und verwandte Bezeichnungen
Eigentümer in WEG vermietet - korrekte Trennung von WEG-Kosten und Betriebskosten
Eigentümer F wohnt in einer WEG mit 8 Einheiten und zahlt monatlich 320 EUR Hausgeld. Er vermietet seine Wohnung und moechte die Betriebskosten korrekt umlegen. Nicht alle Hausgeld-Bestandteile dürfen auf den Mieter umgelegt werden.
Monatliches Hausgeld gesamt
320 EUR
Instandhaltungsruecklage (nicht umlegbar)
65 EUR
Verwalterhonorar (nicht umlegbar)
35 EUR
Umlegbare Betriebskosten (Wasser, Müll, Versicherung, etc.)
220 EUR (anrechenbar als Vorauszahlung)
Eigentümer F darf nur 220 EUR monatlich als Betriebskostenvorauszahlung ansetzen, nicht die vollen 320 EUR Hausgeld. Die Differenz von 100 EUR (Ruecklagen + Verwaltung) bleibt sein unternehmerisches Risiko als Vermieter.
Bedeutung in der Praxis
Für Mieter
Als Mieter bei einem WEG-Eigentümer hast du Anspruch darauf, dass nur tatsaechlich umlegbare Betriebskosten in Rechnung gestellt werden. Instandhaltungsruecklagen und Verwalterhonorare dürfen nicht als Nebenkostenposition erscheinen. Fordere im Zweifel eine aufgegliederte Darstellung, die zeigt, welche Positionen aus der WEG-Abrechnung entnommen wurden, und prüfe, ob diese nach BetrKV umlegbar sind.
Für Vermieter
Als vermietender WEG-Eigentümer musst du die WEG-Abrechnung sorgfaeltig daraufhin prüfen, welche Positionen auf deinen Mieter umgelegt werden dürfen. Erstelle für deinen Mieter eine separate Nebenkostenabrechnung, die nur die umlegbaren Betriebskosten ausweist, und vermeide es, Hausgeld und Betriebskosten gleichzusetzen. Halte die 12-Monats-Frist ein, auch wenn die WEG-Abrechnung spaet kommt.
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