Wärmepumpenabrechnung einfach erklärt
Bei der Waeermepumpenabrechnung werden gemaess §§ 3 und 7 HeizkostenV die Stromkosten des Wärmepumpenbetriebs als Heizkosten umgelegt. Da keine fossilen Brennstoffe anfallen, entfaellt die CO2-Kostenaufteilung nach dem CO2KostAufG; maßgeblich sind stattdessen der Stromverbrauch der Anlage sowie ggf. Wartungs- und Betriebskosten.
Zusammenfassung
Die Heizkostenverordnung gilt gemaess § 1 Abs. 1 HeizkostenV für alle Gebäude mit zentraler Heizungsversorgung, also auch für solche mit Wärmepumpe. Die Verordnung unterscheidet nicht nach der Art des Waermeerzeugers. Als Grundsatz gilt: Jede Energiemenge, die für die Waermeerzeugung aufgewendet wird, gilt als Heizkosten. Bei Wärmepumpen ist das primacr der Betriebsstrom, der auf Basis des Verbrauchs aufgeteilt werden muss.
Rechtliche Einordnung: Wärmepumpe als Heizsystem nach HeizkostenV
Rechtsgrundlage
Die Heizkostenverordnung gilt gemaess § 1 Abs. 1 HeizkostenV für alle Gebäude mit zentraler Heizungsversorgung, also auch für solche mit Wärmepumpe. Die Verordnung unterscheidet nicht nach der Art des Waermeerzeugers. Als Grundsatz gilt: Jede Energiemenge, die für die Waermeerzeugung aufgewendet wird, gilt als Heizkosten. Bei Wärmepumpen ist das primacr der Betriebsstrom, der auf Basis des Verbrauchs aufgeteilt werden muss.
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Ermittlung der umlagefähigen Stromkosten
Bei Wärmepumpen muessen die Stromkosten für den Heiz- und Warmwasserbetrieb von den Stromkosten für andere Gebäudeanlagen (z.B. Tiefgaragenlueftung, Allgemeinstrom) klar getrennt werden. Ideal ist ein separater Zaehler für die Wärmepumpe, dessen Ablesewerte direkt in die Heizkosten einfliessen. Fehlt ein separater Zaehler, muss der Vermieter den Wärmepumpenanteil am Gesamtstrom nachvollziehbar und transparent schatzen oder durch Messdaten belegen. Schätzungen sind nur als Notlösung zulaessig.
Verbrauchs- und Grundkostenanteil bei Wärmepumpen
Rechtsgrundlage
Genauso wie bei Gas- oder Oelheizungen gilt gemaess § 7 HeizkostenV die Pflicht, die Heizkosten zu mindestens 50 % nach dem individuellen Waermeverbrauch der Mieter aufzuteilen. Auch bei Wärmepumpen muessen dazu Heizkostenverteiler oder Waermezaehler in den Wohnungen installiert sein. Der erfasste Waermeverbrauch bildet die Basis für die verbrauchsabhaengige Verteilung. Der restliche Grundkostenanteil (30-50 %) wird nach Wohnfläche aufgeteilt.
CO2-Kostenaufteilung entfaellt bei Wärmepumpen
Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ist auf Wärmepumpen nicht anwendbar, da diese keinen CO2-kostenpflichtigen Brennstoff wie Gas oder Heizoel verwenden. Betreibt der Vermieter neben einer Wärmepumpe eine Zusatzheizung (z.B. Gasbrennwertgeraet als Spitzenlastheizung), muessen die Kosten beider Erzeuger klar getrennt ausgewiesen werden. Für die Gasheizungskosten gilt dann das CO2KostAufG, für die Wärmepumpenkosten nicht.
Jährliche Wartungs- und Betriebskosten
Rechtsgrundlage
Zu den umlagefähigen Heizkosten bei Wärmepumpen gehoeren neben dem Betriebsstrom auch Wartungskosten für die Anlage sowie Kosten für Kaeltemittelprüfungen und Systemüberwachung. Diese Kosten fallen unter § 2 Nr. 4a BetrKV als Betriebskosten der Heizungsanlage. Instandhaltungs- und Reparaturkosten hingegen (z.B. Kompressortausch) sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV nicht umlagefähig und traeagt der Vermieter allein.
Besonderheiten bei Luft-Wasser- und Sole-Wasser-Wärmepumpen
Luft-Wasser-Wärmepumpen nutzen Aussenluft als Waermequelle und haben je nach Aussentemperatur stark schwankende Effizienzwerte (COP-Werte). In sehr kalten Wintern können die Betriebsstromkosten deutlich hoeher ausfallen als in milden Jahren, was Mieter irritieren kann. Vermieter sollten in der Abrechnung deshalb die jährlichen Betriebsstundenzahlen und den Gesamtstromverbrauch der Wärmepumpe transparent ausweisen, um Rueckfragen zu minimieren.
Synonyme und verwandte Bezeichnungen
Heizkostenabrechnung mit Luft-Wasser-Wärmepumpe in einem Vierfamilienhaus
Ein Vierfamilienhaus (Gesamtfläche 320 m2) wird mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe beheizt. Der jährliche Betriebsstrom der Wärmepumpe betraegt 12.000 kWh zu einem Preis von 0,32 EUR/kWh, also 3.840 EUR Gesamtstromkosten für die Heizung. Die Wohnung von Mieter B (85 m2) hat einen erfassten Verbrauchsanteil von 28 % am Gesamtwaermeverbrauch.
Gesamte Stromkosten Wärmepumpe
3.840 EUR
Verbrauchsanteil 60 % (Basis Heizkostenverteiler)
2.304 EUR
Grundkostenanteil 40 % (Basis Wohnfläche)
1.536 EUR
Anteil Mieter B gesamt
1.100,92 EUR (645,12 + 408 + 47,80 Wartung)
Mieter B zahlt rund 1.101 EUR jährliche Heizkosten. Da keine CO2-Kosten anfallen, ist die Abrechnung einfacher als bei einer Gasheizung. Entscheidend ist, dass ein separater Stromzaehler für die Wärmepumpe vorhanden ist und die Verbrauchswerte der Heizkostenverteiler korrekt abgelesen wurden.
Bedeutung in der Praxis
Für Mieter
Wenn dein Vermieter auf Wärmepumpe umgestellt hat, solltest du in deiner nächsten Abrechnung prüfen, ob die Heizkosten weiterhin nach Verbrauch aufgeteilt werden. Das bleibt Pflicht nach der HeizkostenV, auch wenn kein Gas mehr verbrannt wird. Prüfe ausserdem, ob ein separater Zaehler für die Wärmepumpe vorhanden ist, damit keine gebäudebezogenen Allgemeinstromkosten faelschlich auf dich umgelegt werden.
Für Vermieter
Als Vermieter mit Wärmepumpe musst du sicherstellen, dass du den Betriebsstrom der Wärmepumpe sauber vom sonstigen Allgemeinstrom trennst. Installiere einen eigenen Zaehler für die Wärmepumpe und stelle sicher, dass in allen Wohnungen Heizkostenverteiler oder Waermezaehler vorhanden sind. Die Dokumentation des Jahresstromverbrauchs der Anlage ist die Grundlage für eine anfechtungssichere Abrechnung.
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Quellen und Datenstand
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