Belegpflicht in der Nebenkostenabrechnung einfach erklärt
Die Belegpflicht in der Nebenkostenabrechnung verpflichtet den Vermieter, alle abgerechneten Kosten durch Originalrechnungen oder beglaubigte Kopien zu belegen und dem Mieter auf Verlangen im Rahmen der Belegeinsicht zugaenglich zu machen. Das Recht des Mieters ergibt sich aus § 259 BGB in Verbindung mit § 556 BGB.
Zusammenfassung
Jede Position in der Nebenkostenabrechnung muss durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg nachgewiesen sein. Das sind in der Regel: Originalrechnungen von Handwerkern, Dienstleistern und kommunalen Behoerden, Grundsteuerbescheide des Finanzamts, Versicherungspolicen und Beitragsrechnungen, Abrechnungen von Messdienstleistern sowie Lohnnachweise für Hauswarte (soweit umlagefähig). Der Vermieter muss diese Belege aufbewahren und bei Belegeinsicht vorlegen.
Was beinhaltet die Belegpflicht?
Jede Position in der Nebenkostenabrechnung muss durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg nachgewiesen sein. Das sind in der Regel: Originalrechnungen von Handwerkern, Dienstleistern und kommunalen Behoerden, Grundsteuerbescheide des Finanzamts, Versicherungspolicen und Beitragsrechnungen, Abrechnungen von Messdienstleistern sowie Lohnnachweise für Hauswarte (soweit umlagefähig). Der Vermieter muss diese Belege aufbewahren und bei Belegeinsicht vorlegen.
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Wo ist die Belegpflicht geregelt?
Rechtsgrundlage
Eine direkte gesetzliche Regelung 'Belegpflicht in der Nebenkostenabrechnung' gibt es nicht. Sie ergibt sich aus dem allgemeinen Rechenschaftsanspruch des § 259 BGB, wonach derjenige, der über Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft schuldet, Belege vorzulegen hat. Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.03.2006 (VIII ZR 78/05) bestätigt, dass Mieter ein umfassendes Belegeinsichtsrecht haben.
Unterschied Belegpflicht und Belegeinsicht
Die Belegpflicht beschreibt die Pflicht des Vermieters zur Aufbewahrung und Bereitstellung von Belegen. Das Belegeinsichtsrecht ist das korrespondierende Recht des Mieters, diese Belege einzusehen und ggf. Kopien anzufertigen. Beide Aspekte gehoeren zusammen: Ohne Belegpflicht des Vermieters waere das Einsichtsrecht des Mieters wertlos.
Welche Belege muss der Vermieter bereithalten?
Beizubringen sind alle Unterlagen, die für die Prüfung der jeweiligen Position notwendig sind. Für Versicherungskosten genuegte frueher der Versicherungsschein, heute wird auch die Praemienrechnung verlangt. Bei Grundsteuer reicht der staedtische Bescheid. Bei Dienstleistungsvertraegen sollten neben der Rechnung auch der zugrundeliegende Vertrag und ggf. Leistungsnachweise vorhanden sein. Bei Verbrauchspositionen (Wasser, Heizung) kommen Zaehlerstandsprotokolle hinzu.
Folgen einer Verletzung der Belegpflicht
Kann der Vermieter auf Anfrage keinen Beleg vorlegen, darf der Mieter die entsprechende Abrechnungsposition aus der Nachzahlung herausrechnen. Verweigert der Vermieter grundsätzlich jede Belegeinsicht, berechtigt dies den Mieter sogar, die gesamte Nachzahlung bis zur Gewaeherung der Einsicht zurueckzuhalten (BGH VIII ZR 195/03).
Kopien statt Originaleinsicht
In der Praxis wird die Belegeinsicht häufig durch die Übersendung von Kopien gegen Kostenerstattung abgewickelt. Der Mieter hat nach allgemeiner Rechtsprechung das Recht, auf eigene Kosten Fotokopien der Belege zu fertigen. Der Vermieter darf die Belegeinsicht nicht davon abhaengig machen, dass der Mieter auf Kopien verzichtet. Abgeschwaechteres Recht: Der Vermieter kann die Einsicht am Verwaltersitz anbieten statt die Belege zuzusenden.
Synonyme und verwandte Bezeichnungen
Vermieter kann Grundsteuerbeleg nicht vorlegen
Ein Mieter verlangt bei Belegeinsicht den Grundsteuerbescheid für das Abrechnungsjahr. Der Vermieter kann nur den Bescheid des Vorjahres vorlegen und erklärt, den aktuellen habe er verlegt. Da der in der Abrechnung angesetzte Betrag (890 EUR) um 130 EUR über dem Vorjahresbetrag liegt, ist der aktuelle Beleg relevant. Der Mieter kürzt seine Nachzahlung um seinen anteiligen Mehrbetrag von 11 EUR, bis ein Nachweis vorliegt.
Abgerechnete Grundsteuer
890 EUR
Vorjahr Grundsteuer
760 EUR
Nicht belegter Mehrbetrag
130 EUR
Kürzelung Mieteranteil (75/500 m²)
19,50 EUR
Ohne Beleg für den angehoehten Betrag kann der Vermieter nur den belegbaren Vorjahreswert durchsetzen.
Bedeutung in der Praxis
Für Mieter
Die Belegpflicht ist dein Sicherheitsnetz. Du hast das Recht, jeden abgerechneten Euro mit einem Beleg zu verifizieren. Nutze dieses Recht insbesondere bei Positionen, die sich stark verändert haben oder die dir unbekannt sind. Eine einfache schriftliche Belegeinsichtsanforderung genuegt als Ausgangspunkt.
Für Vermieter
Als Vermieter ist eine lueckenlose Belegarchivierung nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern auch dein Schutzinstrument bei Streitigkeiten. Wer alle Belege geordnet und abrufbereit hat, kann Belegeinsichtstermine stressfrei durchführen und Widersprueche schnell ausraeumen.
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