Aufzugskosten einfach erklärt
Aufzugskosten sind die laufenden Betriebskosten für Personenaufzuege im Gebäude gemaess § 2 Nr. 7 BetrKV, darunter Betriebsstrom, Wartungsvertrag und TUeV-Prüfungen – nicht jedoch Reparaturen oder der Austausch von Bauteilen.
Zusammenfassung
Gemaess § 2 Nr. 7 BetrKV sind die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs umlagefähig. Dazu zaehlen der Betriebsstrom, die Kosten für Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage sowie die regelmaessigen TUeV-Prüfungen. Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten wirksam vereinbart – eine pauschale Klausel wie 'Nebenkosten gemaess BetrKV' genuegt dafür.
Rechtsgrundlage und Umlagefähigkeit
Rechtsgrundlage
Gemaess § 2 Nr. 7 BetrKV sind die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs umlagefähig. Dazu zaehlen der Betriebsstrom, die Kosten für Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage sowie die regelmaessigen TUeV-Prüfungen. Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten wirksam vereinbart – eine pauschale Klausel wie 'Nebenkosten gemaess BetrKV' genuegt dafür.
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Was ist nicht umlagefähig
Klar abzugrenzen sind Instandhaltungskosten und Reparaturen: Wenn der Aufzug einen Defekt hat und der Techniker einen neuen Motor oder neue Seilrollen einbaut, sind diese Kosten Sache des Vermieters und dürfen nicht in der Nebenkostenabrechnung erscheinen. Auch Vollwartungsvertraege, die Reparaturleistungen einschliessen, muessen anteilig bereinigt werden – der Reparaturanteil ist herauszurechnen. Typisch sind pauschale 20 bis 30 Prozent Abzug für den nicht umlagefähigen Instandhaltungsanteil.
Wartungsvertrag und Vollwartung
Viele Vermieter schliessen einen Vollwartungsvertrag ab, der sowohl regelmaessige Wartung als auch die Übernahme von Reparaturen beinhaltet. Dieser Gesamtbetrag darf nicht ungekürzt umgelegt werden. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass der Reparaturanteil herausgerechnet werden muss. Fehlt ein solcher Abzug in der Abrechnung, ist die Position angreifbar. Als Anhaltspunkt gilt: Wartung ohne Reparaturanteil liegt typischerweise zwischen 500 und 1.200 EUR pro Jahr für ein einfaches Modell.
Verteilerschlüssel für Aufzugskosten
Ueblicher Verteilerschlüssel für Aufzugskosten ist die Wohnfläche. In manchen Gebäuden wird auch nach Wohneinheiten oder einer Kombination aus Etage und Wohnfläche abgerechnet. Erdgeschossmieter, die den Aufzug objektiv nicht nutzen können, haben nach Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 220/17) grundsätzlich keinen Anspruch auf Freistellung – es sei denn, der Mietvertrag regelt das ausdruecklich. Ein einseitiger Wechsel des Verteilerschlüssels durch den Vermieter ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Häufige Fehler in der Abrechnung
Typische Fehler: Vollwartungsvertrag ohne Abzug des Reparaturanteils umlegen, TUeV-Kosten unter einer anderen Position verstecken oder Aufzugskosten doppelt berechnen (einmal als Eigenposition und einmal im Hauswartpaket). Prüfe, ob der angesetzte Betrag dem tatsaechlichen Jahresaufwand gemaess Jahresrechnung des Wartungsunternehmens entspricht.
Bedeutung in der Gesamtabrechnung
Aufzugskosten gehoeren laut Deutschem Mieterbund zu den teureren Einzelpositionen in der Nebenkostenabrechnung. Im Bundesdurchschnitt liegen sie bei 0,18 bis 0,25 EUR je m² und Monat, also rund 216 bis 300 EUR jährlich für eine 100-m²-Wohnung in einem Haus mit einem Aufzug. Bei mehreren Aufzuegen oder hochpreisigen Anlagen können die Kosten deutlich hoeher liegen.
Synonyme und verwandte Bezeichnungen
Aufzugskosten in einem 8-Parteien-Haus
Ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohnungen und einer Gesamtwohnfläche von 640 m² hat einen Aufzug. Der Vermieter hat einen Vollwartungsvertrag für 1.440 EUR jährlich abgeschlossen, der einen Reparaturanteil von 30 Prozent enthaelt. Zusätzlich fallen 180 EUR für den Betriebsstrom und 220 EUR für die jährliche TUeV-Prüfung an.
Vollwartungsvertrag (brutto)
1.440,00 EUR
Abzug Reparaturanteil 30 %
- 432,00 EUR
Betriebsstrom + TUeV
400,00 EUR
Umlagefähige Aufzugskosten gesamt
1.408,00 EUR
Eine 80-m²-Wohnung traegt (80 / 640) x 1.408 = 176,00 EUR jährlich zu den Aufzugskosten bei. Haette der Vermieter den Vollwartungsvertrag ungekürzt angesetzt, waere der Anteil um rund 54 EUR zu hoch gewesen.
Bedeutung in der Praxis
Für Mieter
Für dich als Mieter ist besonders wichtig zu prüfen, ob der Vermieter bei einem Vollwartungsvertrag den nicht umlagefähigen Reparaturanteil abgezogen hat. Auch als Erdgeschossmieter kannst du die Aufzugskosten grundsätzlich nur dann bestreiten, wenn dein Mietvertrag eine entsprechende Ausnahme enthaelt. Verlange im Zweifelsfall den Wartungsvertrag als Beleg ein.
Für Vermieter
Als Vermieter solltest du beim Abschluss eines Wartungsvertrags darauf achten, Wartung und Reparatur im Vertrag klar zu trennen oder einen pauschalen Abzug für den Reparaturanteil in der Abrechnung zu dokumentieren. Ohne diesen Nachweis riskierst du, dass Mieter die gesamte Position bestreiten und du im Streitfall die Beweislast traegst.
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