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Ratgeber

Winterdienst & Schneeräumung in der Nebenkostenabrechnung

Winterdienst gehört zur Straßenreinigung nach § 2 Nr. 8 BetrKV und ist als Betriebskosten umlagefähig. Doch wer trägt die Streupflicht, wie hoch dürfen die Kosten sein — und was gilt bei Eigenleistung? Dieser Ratgeber klärt alle Fragen.

Veröffentlicht am 29. März 2026 · Zuletzt aktualisiert am 29. März 2026

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Winterdienst als umlagefähige Betriebskosten

Winterdienst — also Schneeräumung und Streuen bei Glätte — fällt rechtlich unter die Straßenreinigung nach § 2 Nr. 8 BetrKV. Die Verordnung nennt dort ausdrücklich die „Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes“. Damit ist klar: Der Vermieter darf diese Kosten grundsätzlich auf die Mieter umlegen.

Umlagefähig sind sowohl die Kosten einer beauftragten Winterdienst-Firma als auch angemessene Eigenleistungen (z. B. durch einen Hausmeister). Die Anschaffung von Räumgeräten ist hingegen nicht umlagefähig — das sind Investitionskosten.

KostenartStatus
Schneeräumung GehwegeUmlagefähig
Streumittel (Salz, Split)Umlagefähig
Bereitschaftspauschale WinterdienstUmlagefähig
Anschaffung RäumgeräteNicht umlagefähig

Schneeräumung Gehwege: § 2 Nr. 8 BetrKV

Streumittel (Salz, Split): § 2 Nr. 8 BetrKV

Bereitschaftspauschale Winterdienst: Verkehrssicherungspflicht

Anschaffung Räumgeräte: Investitionskosten

Streupflicht: Wer räumt, wer haftet?

Die Verkehrssicherungspflicht — und damit die Streupflicht — liegt grundsätzlich beim Grundstückseigentümer, also dem Vermieter. Er muss dafür sorgen, dass Gehwege und Zugänge bei Schnee und Glätte geräumt und gestreut werden.

Der Vermieter kann die Räum- und Streupflicht auf die Mieter übertragen — allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen:

Die Übertragung muss im Mietvertrag oder in der Hausordnung klar geregelt sein
Der Mieter muss über den konkreten Umfang informiert sein (welche Flächen, zu welchen Zeiten)
Übliche Räumzeiten: werktags 7:00 bis 20:00 Uhr, Sonn- und Feiertage ab 8:00 oder 9:00 Uhr
Der Vermieter muss kontrollieren, ob der Mieter seiner Pflicht nachkommt (Kontrollpflicht)
Bei mehreren Mietern muss ein Räumplan aufgestellt werden

Typische Kosten für den Winterdienst

Die Kosten für den Winterdienst variieren je nach Region, Grundstücksgröße und Witterungsverhältnissen. Als Orientierung dienen folgende Richtwerte:

Kostenrahmen pro m² Wohnfläche und Jahr

Günstig (wenig Schnee, kleines Grundstück)0,30 – 0,50 €/m²
Mittel (durchschnittliche Lage)0,50 – 0,65 €/m²
Höher (schneereiche Region, großes Grundstück)0,65 – 0,80 €/m²

Die Kosten setzen sich typischerweise zusammen aus einer Bereitschaftspauschale (fester Monatsbetrag für die Saison) und Einsatzkosten (pro Räumeinsatz). Hinzu kommen die Materialkosten für Streumittel wie Salz, Split oder Granulat. Manche Firmen arbeiten auch mit reinen Pauschaltarifen.

Rechenbeispiel: Winterdienst in der Nebenkostenabrechnung

So sieht die Umlage der Winterdienst-Kosten in einer typischen Nebenkostenabrechnung aus:

Rechenbeispiel: 6-Parteienhaus, 420 m² Gesamtwohnfläche

Verteilung nach Wohnfläche (Ihre Wohnung: 65 m²)

Winterdienst-Vertrag (Pauschale + Einsätze)1.680,00 €
Streumittel (Salz, Split)210,00 €
Gesamtkosten Winterdienst1.890,00 €
Kosten pro m² (1.890 € / 420 m²)4,50 €/m²
Ihr Anteil (65 m² × 4,50 €)292,50 €
Ihr Jahresanteil292,50 €

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Eigenleistung vs. Winterdienst-Firma

Vermieter haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den Winterdienst zu organisieren: die Beauftragung einer Fachfirma oder die Eigenleistung (z. B. über den Hauswart). Beide Varianten sind umlagefähig, aber die Regeln unterscheiden sich:

Fachfirma beauftragen

Rechnung der Firma direkt als Beleg
Professionelle Haftpflicht der Firma
Vertragliche Garantie für Räumzeiten
Oft Pauschale + Einsatzkosten

Eigenleistung (Hauswart)

Nur angemessener Zeitanteil umlagefähig
Doppelabrechnung mit Hauswart vermeiden
Stundennachweis empfehlenswert
Materialkosten separat ausweisen

Haftung bei Glatteis: Wer zahlt bei Unfällen?

Die Haftungsfrage bei Glätte-Unfällen hängt davon ab, wer die Räum- und Streupflicht trägt und ob diese pflichtgemäß erfüllt wurde:

Vermieter haftet

Wenn der Vermieter die Streupflicht selbst wahrnimmt (oder eine Firma beauftragt hat) und diese nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Auch bei Übertragung auf den Mieter haftet der Vermieter mit, wenn er seine Kontrollpflicht verletzt.

Mieter haftet

Wenn die Streupflicht wirksam auf den Mieter übertragen wurde und dieser seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Der Mieter haftet dann persönlich für Schäden gegenüber Dritten (z. B. Passanten).

Winterdienst-Firma haftet

Wenn eine beauftragte Firma ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat. In diesem Fall kann der Vermieter bei der Firma Regress nehmen. Die Haftpflichtversicherung der Firma greift bei fahrlässiger Pflichtverletzung.

Saisonale Besonderheiten bei der Abrechnung

Winterdienst-Kosten fallen naturgemäß nur in der kalten Jahreszeit an — typischerweise von November bis März. Für die Nebenkostenabrechnung ergeben sich daraus einige Besonderheiten:

Abrechnungszeitraum: Die Kosten werden dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem sie angefallen sind — nicht der Wintersaison
Vertragslaufzeit: Winterdienst-Verträge laufen oft von Oktober bis April und können zwei Abrechnungsjahre überspannen
Abgrenzung: Der Vermieter muss die Kosten zeitlich korrekt dem Abrechnungsjahr zuordnen (Leistungsprinzip)
Bereitschaftspauschale: Auch Monate ohne Schneefall, in denen der Winterdienst auf Abruf bereitsteht, sind umlagefähig

Häufig gestellte Fragen

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