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Versicherungskosten einfach erklärt

Versicherungskosten in der Nebenkostenabrechnung umfassen die Praemien für gebäudetypische Versicherungen wie Gebäudehaftpflicht, Gebäude-Brandversicherung und Glasversicherung gemaess § 2 Nr. 13 BetrKV – nicht jedoch Mietausfallversicherung oder Rechtsschutzversicherung des Vermieters.

Kategoriekostenarten
Rechtsgrundlage§ 2 Nr 13 BetrKV
Datenstand2026-03-03

Zusammenfassung

Gemaess § 2 Nr. 13 BetrKV sind die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschaeden, Glasschaeden sowie Haftpflichtschaeden umlagefähig. Die Versicherungen muessen das Gebäude selbst oder die Grundstueckshaftung betreffen. Uebliche umlagefähige Versicherungsarten: Wohngebäude-Versicherung (inkl. Feuer, Leitungswasser, Sturm), Gebäudeglasversicherung und Grundstueckshaftpflichtversicherung.

Rechtsgrundlage und umlagefähige Versicherungsarten

Rechtsgrundlage

Gemaess § 2 Nr. 13 BetrKV sind die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschaeden, Glasschaeden sowie Haftpflichtschaeden umlagefähig. Die Versicherungen muessen das Gebäude selbst oder die Grundstueckshaftung betreffen. Uebliche umlagefähige Versicherungsarten: Wohngebäude-Versicherung (inkl. Feuer, Leitungswasser, Sturm), Gebäudeglasversicherung und Grundstueckshaftpflichtversicherung.

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Was ist NICHT umlagefähig

Klar abzugrenzen: Die Mietausfallversicherung (auch Mietgarantieversicherung oder Mietrechtsschutz) ist nicht umlagefähig, weil sie ein Risiko des Vermieters absichert und keinen Gebäudebezug hat. Ebenso nicht umlagefähig: Rechtsschutzversicherung des Vermieters, Lebens- oder Krankenversicherung des Hauswarts sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen. Kreditversicherungen oder Finanzierungsabsicherungen des Vermieters sind ebenfalls keine Betriebskosten.

Gemischte Versicherungspolicen – Aufteilung erforderlich

Viele Vermieter schliessen eine kombinierte Police ab, die sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Versicherungsanteile enthaelt (z. B. Gebäude-Kombi-Police mit Mietausfallbaustein). In diesem Fall muss der nicht umlagefähige Praemienanteil herausgerechnet werden. Fehlt diese Aufschlüsselung, ist die Gesamtposition angreifbar. Der Vermieter traegt die Beweislast für die korrekte Aufteilung.

Wirtschaftlichkeitsgebot bei Versicherungspraemien

Rechtsgrundlage

Das Wirtschaftlichkeitsgebot gemaess § 556 Abs. 3 BGB gilt auch für Versicherungskosten. Der Vermieter ist verpflichtet, wirtschaftlich vertretbare Versicherungen zu einem marktgerechten Praemienniveau abzuschliessen. Eine überhöhte Versicherungssumme oder unnoetig teure Tarife gehen nicht zu Lasten der Mieter. In der Praxis ist dieser Einwand allerdings schwer durchzusetzen, da Vermieter eine gewisse Entscheidungsfreiheit haben.

Aufschlüsselung in der Abrechnung

Viele Vermieter weisen Versicherungskosten als Pauschalbetrag aus. Das ist grundsätzlich zulaessig. Auf Verlangen muss der Vermieter jedoch die Versicherungspolice und die Jahrespraemienrechnung vorlegen, damit der Mieter die einzelnen Versicherungsarten und Praemienanteile nachvollziehen kann. Enthielt die Police nicht umlagefähige Anteile, muss eine Aufteilung nachgewiesen werden.

Typische Kostenhoehe

Versicherungskosten zaehlen zu den größeren Betriebskostenpositionen. Laut DMB-Betriebskostenspiegel liegen sie im Bundesschnitt bei 0,18 bis 0,30 EUR/m²/Monat, also 173 bis 288 EUR jährlich für eine 80-m²-Wohnung. Neubauten, Haeuser in Überschwemmungsgebieten oder mit Glasdaecher zahlen deutlich hoehere Praemien.

Synonyme und verwandte Bezeichnungen

Gebäudeversicherungspramien
Sachversicherungskosten
Haftpflichtversicherung Gebäude
Betriebskosten Versicherung

Versicherungskosten in einem 6-Parteien-Haus

Ein Vermieter hat eine kombinierte Gebäudeversicherungspolice für 1.560 EUR Jahraespraemie abgeschlossen. Darin enthalten: 1.380 EUR für Wohngebäude (Feuer, Leitungswasser, Sturm) und 180 EUR für Mietausfallversicherung. Das Haus hat 6 Wohnungen mit 480 m² Gesamtfläche.

Gesamtpraemie (Wohngebäude + Mietausfall)

1.560,00 EUR

Abzug Mietausfallversicherung (nicht umlagefähig)

- 180,00 EUR

Umlagefähige Versicherungskosten

1.380,00 EUR

Anteil 80-m²-Wohnung (80/480 x 1.380)

230,00 EUR

Haette der Vermieter die volle Police ohne Abzug des Mietausfallbausteins angesetzt, haette der Mieter 26 EUR zu viel bezahlt. Der korrekte Abzug ist also nicht nur eine formale Pflicht, sondern hat konkreten finanziellen Effekt.

Bedeutung in der Praxis

Für Mieter

Als Mieter prüfe, ob der Vermieter die volle Versicherungspolicen-Praemie umgelegt hat oder ob nicht umlagefähige Bausteine (Mietausfall, Rechtsschutz) abgezogen wurden. Verlange die Police als Beleg. Wenn der Gesamtbetrag deutlich über dem liegt, was du aus Vergleichen kennst (Betriebskostenspiegel DMB), ist die Prüfung besonders wichtig.

Für Vermieter

Als Vermieter stelle sicher, dass deine Gebäudeversicherungspolice klar zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Bausteinen trennt. Beauftrage ggf. deinen Makler, eine Police zu erstellen, die diese Aufteilung dokumentiert. So sparst du Zeit bei der Belegeinsicht und vermeidest Einwendungen wegen vermischter Positionen.

Häufige Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: Februar 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV