Urteil

BGH, VIII ZR 220/17

Werden Betriebs- oder Heizkosten nach Wohnfläche verteilt, ist grundsätzlich die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich; damit hat der BGH die frühere 10-%-Toleranzübertragung auf die Abrechnung aufgegeben.

GerichtBGH
AktenzeichenVIII ZR 220/17
Datum30.5.2018

Zusammenfassung

In der Abrechnung wurde auf vertragliche Flächenangaben abgestellt, obwohl die tatsächliche Wohnfläche abwich. Streitpunkt war der richtige Umlagemaßstab.

Der Fall

In der Abrechnung wurde auf vertragliche Flächenangaben abgestellt, obwohl die tatsächliche Wohnfläche abwich. Streitpunkt war der richtige Umlagemaßstab.

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Die Entscheidung

Rechtsgrundlage

Der BGH stellt für die Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung auf den tatsächlichen Wohnflächenanteil in der Wirtschaftseinheit ab (§ 556a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 HeizkostenV). Für die Verteilung kommt es damit nicht auf die formale Vertragsfläche an.

Praxis-Tipp

Praxis-Tipp

Bei Flächenstreit lohnt ein Soll-Ist-Abgleich der Wohnflächen im Objekt. Bereits kleine Flächenfehler wirken sich bei jährlicher Umlage spürbar auf Nachzahlung oder Guthaben aus.

Bedeutung in der Praxis

Für Mieter

Mieter können fehlerhafte Flächenansätze in der Abrechnung angreifen, wenn dadurch ihr Kostenanteil zu hoch angesetzt wurde.

Für Vermieter

Vermieter sollten Flächendaten regelmäßig überprüfen und die Abrechnung auf die tatsächlichen Flächen umstellen, um Anfechtungen zu vermeiden.

Häufige Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: Februar 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV