Urteil

BGH, VIII ZR 195/03

Die Vereinbarung deutlich niedriger Betriebskostenvorauszahlungen begründet ohne besondere Umstände keine vorvertragliche Pflichtverletzung des Vermieters.

GerichtBGH
AktenzeichenVIII ZR 195/03
Datum11.2.2004

Zusammenfassung

Nach vergleichsweise niedrigen Vorauszahlungen ergaben sich in den Folgeabrechnungen erhebliche Nachzahlungsbeträge. Der Streit betraf insbesondere die Frage einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Vermieters.

Der Fall

Nach vergleichsweise niedrigen Vorauszahlungen ergaben sich in den Folgeabrechnungen erhebliche Nachzahlungsbeträge. Der Streit betraf insbesondere die Frage einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Vermieters.

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Die Entscheidung

Der BGH verneint eine generelle Pflichtverletzung allein wegen niedriger Vorauszahlungen bei Vertragsschluss. Maßgeblich sind besondere Umstände des Einzelfalls; ohne solche bleibt die Nachforderung aus ordnungsgemäßer Abrechnung möglich.

Praxis-Tipp

Rechtsgrundlage

Nach jeder Jahresabrechnung sollten Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB auf realistische Werte angepasst werden, um wiederkehrend hohe Nachzahlungen zu vermeiden.

Bedeutung in der Praxis

Für Mieter

Mieter können hohe Nachforderungen nicht allein mit dem Argument abwehren, die anfänglichen Vorauszahlungen seien zu niedrig kalkuliert gewesen.

Für Vermieter

Vermieter sollten Vorauszahlungen realistisch bemessen, können aber aus einer niedrigen Anfangskalkulation nicht automatisch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Häufige Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: Februar 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV