Urteil

BGH, VIII ZR 137/15

Eine formularmäßige Vereinbarung, wonach der Mieter "die Betriebskosten" trägt, ist in der Wohnraummiete grundsätzlich wirksam; ein ausdrücklicher Abdruck des Betriebskostenkatalogs ist dafür nicht erforderlich.

GerichtBGH
AktenzeichenVIII ZR 137/15
Datum10.2.2016

Zusammenfassung

Streit bestand darüber, ob eine Betriebskostenumlageklausel ohne gesonderte Auflistung der Betriebskostenarten wirksam in den Mietvertrag einbezogen wurde.

Der Fall

Streit bestand darüber, ob eine Betriebskostenumlageklausel ohne gesonderte Auflistung der Betriebskostenarten wirksam in den Mietvertrag einbezogen wurde.

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Die Entscheidung

Rechtsgrundlage

Der BGH bestätigt, dass die Bezugnahme auf "Betriebskosten" ausreicht, um die in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. BetrKV beschriebenen Kostenarten zu erfassen. Unwirksamkeit folgt daraus nicht allein wegen fehlender Einzelaufzählung.

Praxis-Tipp

Praxis-Tipp

Prüfen Sie zunächst die Wirksamkeit der Umlagevereinbarung und danach die einzelne Abrechnungsposition. Das vermeidet pauschale Einwände ohne Prozessnutzen.

Bedeutung in der Praxis

Für Mieter

Mieter sollten Einwände gegen Betriebskosten auf konkrete Umlagepositionen, Abrechnungsfehler und Belege stützen; die reine fehlende Auflistung im Vertrag reicht regelmäßig nicht.

Für Vermieter

Vermieter erhalten Rechtssicherheit bei gängigen Umlageklauseln, müssen aber weiterhin formell ordnungsgemäß und materiell richtig abrechnen.

Häufige Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: Februar 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV