BGH, VIII ZR 137/15
Eine formularmäßige Vereinbarung, wonach der Mieter "die Betriebskosten" trägt, ist in der Wohnraummiete grundsätzlich wirksam; ein ausdrücklicher Abdruck des Betriebskostenkatalogs ist dafür nicht erforderlich.
Zusammenfassung
Streit bestand darüber, ob eine Betriebskostenumlageklausel ohne gesonderte Auflistung der Betriebskostenarten wirksam in den Mietvertrag einbezogen wurde.
Der Fall
Streit bestand darüber, ob eine Betriebskostenumlageklausel ohne gesonderte Auflistung der Betriebskostenarten wirksam in den Mietvertrag einbezogen wurde.
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Die Entscheidung
Rechtsgrundlage
Der BGH bestätigt, dass die Bezugnahme auf "Betriebskosten" ausreicht, um die in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. BetrKV beschriebenen Kostenarten zu erfassen. Unwirksamkeit folgt daraus nicht allein wegen fehlender Einzelaufzählung.
Praxis-Tipp
Praxis-Tipp
Prüfen Sie zunächst die Wirksamkeit der Umlagevereinbarung und danach die einzelne Abrechnungsposition. Das vermeidet pauschale Einwände ohne Prozessnutzen.
Bedeutung in der Praxis
Für Mieter
Mieter sollten Einwände gegen Betriebskosten auf konkrete Umlagepositionen, Abrechnungsfehler und Belege stützen; die reine fehlende Auflistung im Vertrag reicht regelmäßig nicht.
Für Vermieter
Vermieter erhalten Rechtssicherheit bei gängigen Umlageklauseln, müssen aber weiterhin formell ordnungsgemäß und materiell richtig abrechnen.
Häufige Fragen
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: Februar 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV