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Ratgeber

Nebenkosten-Vorauszahlung erhöhen: Recht, Grenzen & Berechnung

Nach jeder Nebenkostenabrechnung mit Nachzahlung stellt sich die Frage: Darf der Vermieter die monatliche Vorauszahlung anheben? § 560 BGB regelt das Anpassungsrecht — für beide Seiten. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten und wie die Berechnung funktioniert.

Veröffentlicht am 29. März 2026 · Zuletzt aktualisiert am 29. März 2026

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§ 560 BGB: Das Anpassungsrecht im Überblick

§ 560 Abs. 4 BGB gibt beiden Mietvertragsparteien das Recht, die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung nach einer Abrechnung anzupassen. Das Ziel: Die monatlichen Vorauszahlungen sollen möglichst nah an den tatsächlichen Kosten liegen, damit weder hohe Nachzahlungen noch übermäßige Guthaben entstehen.

Es handelt sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht: Weder Vermieter noch Mieter benötigen die Zustimmung der anderen Seite. Die Erklärung muss in Textform erfolgen und die Berechnung nachvollziehbar darlegen.

Vermieter

darf erhöhen, wenn Kosten gestiegen sind

Mieter

darf Senkung verlangen, wenn Guthaben entstand

Voraussetzungen für die Erhöhung

Die Anpassung der Vorauszahlung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Fehlt auch nur eine, ist die Erhöhung unwirksam:

1

Ordnungsgemäße Abrechnung muss vorliegen

Die Erhöhung setzt eine formell korrekte Betriebskostenabrechnung voraus. Eine Abrechnung, die nicht den Anforderungen des § 259 BGB genügt (z. B. fehlende Gesamtkosten, fehlender Verteilerschlüssel), berechtigt nicht zur Anpassung. Wichtig: Die Abrechnung muss dem Mieter zugegangen sein.

2

Vorauszahlungsvereinbarung im Mietvertrag

§ 560 BGB gilt nur, wenn im Mietvertrag eine Betriebskostenvorauszahlung vereinbart wurde. Bei einer Betriebskostenpauschale kommt das Anpassungsrecht nicht zur Anwendung — für Pauschalen gilt § 560 Abs. 1 und 2 BGB mit eigenen Regeln.

3

Angemessene Höhe der Anpassung

Die neue Vorauszahlung muss sich aus der letzten Abrechnung ergeben. Der Vermieter darf nicht willkürlich erhöhen, sondern nur in dem Umfang, der durch die tatsächlichen Kosten gerechtfertigt ist. Die Berechnung: bisherige Vorauszahlung plus 1/12 der Nachzahlung.

Berechnung: So wird die neue Vorauszahlung ermittelt

Die Berechnung der neuen Vorauszahlung ist im Kern einfach: Die monatliche Vorauszahlung wird so angepasst, dass sie die tatsächlichen Kosten des letzten Abrechnungszeitraums abdeckt.

Berechnungsformel

Schritt 1: Tatsächliche Jahreskosten laut Abrechnung ermitteln
Schritt 2: Geleistete Vorauszahlungen im selben Zeitraum zusammenrechnen
Schritt 3: Differenz bilden (Nachzahlung oder Guthaben)
Schritt 4: Differenz durch 12 teilen = monatliche Anpassung
Schritt 5: Neue Vorauszahlung = bisherige Vorauszahlung + monatliche Anpassung

Die Anpassung ist auf die angemessene Höhe begrenzt. Das bedeutet: Der Vermieter darf die Vorauszahlung nicht über die tatsächlichen Kosten hinaus anheben, um einen „Puffer“ einzubauen. Er darf jedoch absehbare Kostensteigerungen berücksichtigen, wenn diese bereits feststehen (z. B. angekündigte Erhöhung der Grundsteuer).

Rechenbeispiel: Erhöhung der Vorauszahlung

Ein konkretes Beispiel zeigt, wie die Anpassung in der Praxis berechnet wird:

Rechenbeispiel: Anpassung nach Jahresabrechnung

Mieterin Frau Schmidt, 70-m²-Wohnung, bisherige Vorauszahlung 200 €/Monat

Bisherige monatliche Vorauszahlung200,00 €
Geleistete Vorauszahlungen (12 × 200 €)2.400,00 €
Tatsächliche Betriebskosten laut Abrechnung2.880,00 €
Nachzahlung (2.880 € − 2.400 €)480,00 €
Monatliche Erhöhung (480 € / 12)40,00 €
Neue monatliche Vorauszahlung240,00 €
Neue Vorauszahlung pro Monat240,00 €

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Mieter: Senkung der Vorauszahlung verlangen

Das Anpassungsrecht nach § 560 BGB gilt in beide Richtungen. Ergibt die Nebenkostenabrechnung ein Guthaben, kann der Mieter seinerseits eine Senkung der Vorauszahlung verlangen.

Die Berechnung funktioniert spiegelbildlich: Betrug das Guthaben beispielsweise 360 Euro, darf der Mieter die monatliche Vorauszahlung um 30 Euro (360 € / 12) senken. Auch hier gilt: Die Erklärung muss in Textform erfolgen.

Gleiche Voraussetzungen wie bei der Erhöhung (ordnungsgemäße Abrechnung, Textform)
Wirkung ab dem Monat nach Zugang der Erklärung
Der Vermieter muss die Senkung akzeptieren — keine Zustimmung erforderlich
Bei dauerhaft zu hohen Vorauszahlungen: ggf. Erstattungsanspruch prüfen
Senkung kann auch bei gleichbleibenden Kosten berechtigt sein, wenn die bisherige Vorauszahlung zu hoch war

Formvorschriften: Was bei der Erklärung zu beachten ist

Seit der Mietrechtsreform 2001 schreibt § 560 BGB für die Anpassungserklärung die Textform nach § 126b BGB vor. Das bedeutet: Die Erklärung muss lesbar, auf einem dauerhaften Datenträger und mit Namensnennung des Erklärenden erfolgen.

Zulässige Formen der Erklärung

Brief oder Schreiben per Post (empfohlen: Einschreiben mit Rückschein)
E-Mail mit nachvollziehbarer Berechnung
Fax mit Sendebericht
Im Abrechnungsschreiben selbst (häufigste Variante)

Inhalt der Erklärung

Eindeutige Bezeichnung als Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung
Bezugnahme auf die zugrunde liegende Abrechnung (Zeitraum, Datum)
Darstellung der Berechnung (bisherige Vorauszahlung, tatsächliche Kosten, Differenz)
Neue Höhe der monatlichen Vorauszahlung
Zeitpunkt, ab dem die neue Vorauszahlung gilt

Sonderfälle bei der Anpassung

Neben dem Standardfall gibt es einige besondere Konstellationen, die in der Praxis regelmäßig auftreten:

Betriebskostenpauschale statt Vorauszahlung

Bei einer Pauschale (= Festbetrag ohne Abrechnung) gilt § 560 Abs. 1 und 2 BGB. Der Vermieter darf die Pauschale erhöhen, wenn die Betriebskosten gestiegen sind, muss dies aber ebenfalls in Textform erklären und die Steigerung belegen. Das Anpassungsrecht aus § 560 Abs. 4 BGB greift hier nicht.

Verspätete Abrechnung

Rechnet der Vermieter erst nach Ablauf der 12-Monats-Frist (§ 556 Abs. 3 BGB) ab, verliert er zwar den Nachforderungsanspruch, das Recht zur Anpassung der Vorauszahlung bleibt aber bestehen. Der BGH hat klargestellt, dass die Anpassung auch auf Grundlage einer verspäteten Abrechnung zulässig ist (BGH, Az. VIII ZR 195/03).

Erhöhung ohne vorherige Abrechnung

Ohne eine Abrechnung ist die Anpassung grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn absehbare und bereits feststehende Kostensteigerungen eingetreten sind — etwa eine behördlich festgesetzte Grundsteuererhöhung. Diese Fälle sind aber strittig und im Einzelfall zu prüfen.

Häufig gestellte Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV

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