Kostenart-Aspekt

Heizkosten: Mieterwechsel verständlich erklärt

Bei einem Mieterwechsel müssen Heizkosten zwischen altem und neuem Mieter sauber aufgeteilt werden. Das erfordert zwingend eine Zwischenablesung der Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler, weil der Verbrauchsanteil nach HeizkostenV individuell zuzuordnen ist.

Veröffentlicht am 10. Oktober 2025 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026

KostenartHeizkosten
AspektMieterwechsel
Datenstand2026-03-14

Kurzantwort

Beim Mieterwechsel ist eine Zwischenablesung der Heizungsverbrauchszähler Pflicht, Grundkosten werden zeitanteilig aufgeteilt.

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Rechtsrahmen zu Heizkosten

Rechtsgrundlage

Umlagefähig nach BetrKV; Verteilung zwingend nach HeizkostenV. Kernnorm ist § 2 Nr. 4 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Reparaturen und Erneuerung der Heizungsanlage.

Tipp: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung kostenlos auf Fehler prüfen lassendirekt hier starten.

Mieterwechsel: typische Fehlerquellen

Die größte Fehlerquelle ist eine fehlende oder verspätete Zwischenablesung: Ohne sie lässt sich der verbrauchsabhängige Anteil nicht korrekt zwischen Alt- und Neumieter trennen. Der Grundkostenanteil wird zeitanteilig nach Nutzungstagen berechnet. Seit Geltung des CO2KostAufG ist auch der CO2-Vermieteranteil zeitanteilig auf die jeweilige Mietperiode aufzuteilen. Achten Sie darauf, dass der Messdienstleister die Zwischenablesung dokumentiert und die Werte in der Abrechnung korrekt übernommen werden.

Prüfpfad in der Praxis

Rechtsgrundlage

Prüfen Sie zuerst die Aufteilung in Grundkosten (30-50 %) und Verbrauchskosten (50-70 %) nach § 7 Abs. 1 HeizkostenV. Kontrollieren Sie anschließend, ob der Vermieteranteil der CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG korrekt abgezogen wurde. Gleichen Sie die abgelesenen Verbrauchseinheiten mit dem Protokoll des Messdienstleisters ab und achten Sie auf Plausibilitätssprünge gegenüber dem Vorjahr. Stellen Sie sicher, dass keine Reparatur-, Wartungs- oder Modernisierungskosten der Heizungsanlage in die Gesamtkosten eingeflossen sind, da diese nicht umlagefähig sind.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 4 BetrKV
§ 556a BGB
§ 7 HeizkostenV
§ 12 HeizkostenV

§ 2 Nr. 4 BetrKV: Heizkosten: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

§ 7 HeizkostenV: Heizkosten sind grundsätzlich mit 50-70% Verbrauchsanteil abzurechnen.

§ 12 HeizkostenV: Bei Verstoessen besteht regelmäßig ein Kürzungsrecht.

Rechenbeispiel Heizkosten (Mieterwechsel)

Gesamtkosten Heizung/Warmwasser

8400.00 EUR

Grundkostenanteil

30 %

Verbrauchskostenanteil

70 %

Wohnflächenanteil der Einheit

8.0 %

Verbrauchsanteil der Einheit

8.5 %

  1. Grundkosten: 8400.00 EUR x 30 % = 2520.00 EUR
  2. Verbrauchskosten: 8400.00 EUR x 70 % = 5880.00 EUR
  3. Anteil Einheit: 2520.00 EUR x 8.0 % + 5880.00 EUR x 8.5 % = 701.40 EUR
  4. 701.40 EUR / 12 = 58.45 EUR monatlicher Richtwert

Der beispielhafte Kostenanteil der Einheit liegt bei 701.40 EUR pro Jahr (monatlich 58.45 EUR).

Praxis-Tipp und nächste Schritte

Praxis-Tipp

Vereinbaren Sie den Zwischenablesetermin bereits im Übergabeprotokoll und halten Sie die abgelesenen Werte mit Datum und Unterschrift beider Parteien fest.

  • Zwischenableseprotokoll mit Datum und Verbrauchswerten beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen.
  • Grundkostenanteil tagesgenau auf Alt- und Neumieter aufteilen.
  • Verbrauchskostenanteil anhand der Zwischenablesewerte separat berechnen.
  • CO2-Kostenanteil des Vermieters zeitanteilig auf die jeweilige Mietperiode verteilen.

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV