Heizkosten: Mieterwechsel verständlich erklärt
Bei einem Mieterwechsel müssen Heizkosten zwischen altem und neuem Mieter sauber aufgeteilt werden. Das erfordert zwingend eine Zwischenablesung der Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler, weil der Verbrauchsanteil nach HeizkostenV individuell zuzuordnen ist.
Veröffentlicht am 10. Oktober 2025 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026
Kurzantwort
Beim Mieterwechsel ist eine Zwischenablesung der Heizungsverbrauchszähler Pflicht, Grundkosten werden zeitanteilig aufgeteilt.
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Rechtsrahmen zu Heizkosten
Rechtsgrundlage
Umlagefähig nach BetrKV; Verteilung zwingend nach HeizkostenV. Kernnorm ist § 2 Nr. 4 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Reparaturen und Erneuerung der Heizungsanlage.
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Mieterwechsel: typische Fehlerquellen
Die größte Fehlerquelle ist eine fehlende oder verspätete Zwischenablesung: Ohne sie lässt sich der verbrauchsabhängige Anteil nicht korrekt zwischen Alt- und Neumieter trennen. Der Grundkostenanteil wird zeitanteilig nach Nutzungstagen berechnet. Seit Geltung des CO2KostAufG ist auch der CO2-Vermieteranteil zeitanteilig auf die jeweilige Mietperiode aufzuteilen. Achten Sie darauf, dass der Messdienstleister die Zwischenablesung dokumentiert und die Werte in der Abrechnung korrekt übernommen werden.
Prüfpfad in der Praxis
Rechtsgrundlage
Prüfen Sie zuerst die Aufteilung in Grundkosten (30-50 %) und Verbrauchskosten (50-70 %) nach § 7 Abs. 1 HeizkostenV. Kontrollieren Sie anschließend, ob der Vermieteranteil der CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG korrekt abgezogen wurde. Gleichen Sie die abgelesenen Verbrauchseinheiten mit dem Protokoll des Messdienstleisters ab und achten Sie auf Plausibilitätssprünge gegenüber dem Vorjahr. Stellen Sie sicher, dass keine Reparatur-, Wartungs- oder Modernisierungskosten der Heizungsanlage in die Gesamtkosten eingeflossen sind, da diese nicht umlagefähig sind.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 4 BetrKV: Heizkosten: zentrale Kostenart nach BetrKV.
§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.
§ 7 HeizkostenV: Heizkosten sind grundsätzlich mit 50-70% Verbrauchsanteil abzurechnen.
§ 12 HeizkostenV: Bei Verstoessen besteht regelmäßig ein Kürzungsrecht.
Rechenbeispiel Heizkosten (Mieterwechsel)
Gesamtkosten Heizung/Warmwasser
8400.00 EUR
Grundkostenanteil
30 %
Verbrauchskostenanteil
70 %
Wohnflächenanteil der Einheit
8.0 %
Verbrauchsanteil der Einheit
8.5 %
- Grundkosten: 8400.00 EUR x 30 % = 2520.00 EUR
- Verbrauchskosten: 8400.00 EUR x 70 % = 5880.00 EUR
- Anteil Einheit: 2520.00 EUR x 8.0 % + 5880.00 EUR x 8.5 % = 701.40 EUR
- 701.40 EUR / 12 = 58.45 EUR monatlicher Richtwert
Der beispielhafte Kostenanteil der Einheit liegt bei 701.40 EUR pro Jahr (monatlich 58.45 EUR).
Praxis-Tipp und nächste Schritte
Praxis-Tipp
Vereinbaren Sie den Zwischenablesetermin bereits im Übergabeprotokoll und halten Sie die abgelesenen Werte mit Datum und Unterschrift beider Parteien fest.
- Zwischenableseprotokoll mit Datum und Verbrauchswerten beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen.
- Grundkostenanteil tagesgenau auf Alt- und Neumieter aufteilen.
- Verbrauchskostenanteil anhand der Zwischenablesewerte separat berechnen.
- CO2-Kostenanteil des Vermieters zeitanteilig auf die jeweilige Mietperiode verteilen.
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV