Kostenart-Aspekt

Hauswart: Mieterwechsel verständlich erklärt

Hauswartkosten werden pauschal und monatlich abgerechnet und sind daher bei einem Mieterwechsel zeitanteilig aufzuteilen. Die Berechnung erfolgt tagesgenau auf Basis der Mietdauer jeder Partei im Abrechnungszeitraum.

Veröffentlicht am 19. Juli 2025 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026

KostenartHauswart
AspektMieterwechsel
Datenstand2026-03-14

Kurzantwort

Hauswartkosten werden bei Mieterwechsel nach der tagesgenauen Mietdauer auf die jeweiligen Mieter aufgeteilt.

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Rechtsrahmen zu Hauswart

Rechtsgrundlage

Laufende Hauswarttätigkeit ist nur anteilig umlagefähig. Kernnorm ist § 2 Nr. 14 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Verwaltung, Instandhaltung und Reparaturarbeiten.

Tipp: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung kostenlos auf Fehler prüfen lassendirekt hier starten.

Mieterwechsel: typische Fehlerquellen

Da der Hauswart seine Leistungen kontinuierlich und unabhängig von der Belegung einer einzelnen Wohnung erbringt, ist die zeitanteilige Aufteilung der einzig sachgerechte Ansatz. Der Vermieter muss für jeden Mieter den anteiligen Zeitraum in der Abrechnung separat ausweisen. Ein häufiges Problem entsteht, wenn der Vermieter die gesamten Hauswartkosten nur in einer einzigen Abrechnung dem Nachmieter zuordnet und den Vormieter übergeht. Dies ist unzulässig und muss korrigiert werden.

Prüfpfad in der Praxis

Prüfen Sie den Hauswartvertrag und alle zugehörigen Rechnungen auf den konkreten Leistungsumfang. Rechnen Sie den nicht umlagefähigen Verwaltungsanteil heraus, der erfahrungsgemäß bei 20 bis 30 Prozent der Gesamtkosten liegt. Identifizieren Sie Reparaturarbeiten im Leistungsverzeichnis und ziehen Sie diese ebenfalls ab, da Instandhaltung nicht auf Mieter umgelegt werden darf. Schließen Sie Doppelberechnungen mit Nr. 9 (Gebäudereinigung) und Nr. 10 (Gartenpflege) aus, indem Sie prüfen, ob der Hauswart diese Tätigkeiten zusätzlich zu externen Dienstleistern ausführt. Vergleichen Sie den verbleibenden umlagefähigen Betrag mit dem Vorjahr und dem Durchschnitt.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 14 BetrKV
§ 556a BGB

§ 2 Nr. 14 BetrKV: Hauswart: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

Rechenbeispiel Hauswart (Mieterwechsel)

Objekt

Mehrfamilienhaus mit 12 Einheiten

Gesamtkostenposition

17047.34 EUR

Gesamtwohnfläche

950 m2

Wohnfläche der Einheit

78 m2

  1. 17047.34 EUR / 950 m2 = 17.94 EUR pro m2
  2. 17.94 EUR x 78 m2 = 1399.32 EUR Jahresanteil
  3. 1399.32 EUR / 12 = 116.61 EUR monatlicher Richtwert
  4. Abweichungen zum Vorjahr sollten mit Belegen und Verteilerschlüssel begründet werden.

Im Beispiel liegt der rechnerische Jahresanteil bei 1399.32 EUR (monatlich 116.61 EUR).

Praxis-Tipp und nächste Schritte

Praxis-Tipp

Verlangen Sie als ausziehender Mieter eine separate Zwischenabrechnung, die Ihren Hauswartanteil bis zum Auszugstag ausweist.

  • Exaktes Mietende anhand des Übergabeprotokolls bestimmen.
  • Tagesgenauen Anteil berechnen: Jahreskosten multipliziert mit der Anzahl der Miettage, geteilt durch 365.
  • Prüfen, ob der Vermieter für beide Mietparteien separate Abrechnungen erstellt hat.
  • Bei fehlender oder fehlerhafter Aufteilung den Vermieter schriftlich zur Korrektur auffordern.

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV