Kostenart-Aspekt

Hauswart: Häufige Fehler verständlich erklärt

Die Hauswartkosten nach § 2 Nr. 14 BetrKV umfassen die Vergütung für Pflege, Kontrolle und Überwachung des Gebäudes. Entscheidend ist, dass der Verwaltungsanteil (üblicherweise 20-30 % der Arbeitszeit) und Reparaturtätigkeiten herausgerechnet werden, da diese nicht umlagefähig sind. Außerdem dürfen Leistungen, die der Hauswart erbringt (z. B. Reinigung, Gartenpflege), nicht zusätzlich unter Nr. 9 oder Nr. 10 separat abgerechnet werden.

Veröffentlicht am 1. Oktober 2025 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026

KostenartHauswart
AspektHäufige Fehler
Datenstand2026-03-14

Kurzantwort

Häufigste Fehler beim Hauswart sind ein fehlender Verwaltungsabzug, versteckte Reparaturstunden und Doppelberechnung mit Reinigung oder Gartenpflege.

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Rechtsrahmen zu Hauswart

Rechtsgrundlage

Laufende Hauswarttätigkeit ist nur anteilig umlagefähig. Kernnorm ist § 2 Nr. 14 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Verwaltung, Instandhaltung und Reparaturarbeiten.

Tipp: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung kostenlos auf Fehler prüfen lassendirekt hier starten.

Häufige Fehler: typische Fehlerquellen

Der häufigste Fehler ist, dass der Verwaltungsanteil des Hauswarts nicht herausgerechnet wird. Viele Hauswarte erledigen neben Gebäudepflege auch Verwaltungsaufgaben wie Mieterkommunikation, Schlüsselverwaltung oder Zählerablesung — dieser Anteil (typischerweise 20-30 %) ist nicht umlagefähig. Ebenso werden Reparaturstunden (z. B. Türschloss-Austausch, Rohrflicken) häufig in den Hauswartkosten versteckt, obwohl diese als Instandhaltung vom Vermieter zu tragen sind. Ein dritter typischer Fehler: Der Hauswart reinigt das Treppenhaus, und zusätzlich wird eine externe Reinigungsfirma unter Nr. 9 abgerechnet.

Prüfpfad in der Praxis

Prüfen Sie den Hauswartvertrag und alle zugehörigen Rechnungen auf den konkreten Leistungsumfang. Rechnen Sie den nicht umlagefähigen Verwaltungsanteil heraus, der erfahrungsgemäß bei 20 bis 30 Prozent der Gesamtkosten liegt. Identifizieren Sie Reparaturarbeiten im Leistungsverzeichnis und ziehen Sie diese ebenfalls ab, da Instandhaltung nicht auf Mieter umgelegt werden darf. Schließen Sie Doppelberechnungen mit Nr. 9 (Gebäudereinigung) und Nr. 10 (Gartenpflege) aus, indem Sie prüfen, ob der Hauswart diese Tätigkeiten zusätzlich zu externen Dienstleistern ausführt. Vergleichen Sie den verbleibenden umlagefähigen Betrag mit dem Vorjahr und dem Durchschnitt.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 14 BetrKV
§ 556a BGB

§ 2 Nr. 14 BetrKV: Hauswart: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

Praxis-Tipp und nächste Schritte

Praxis-Tipp

Verlangen Sie eine Aufschlüsselung der Hauswart-Tätigkeiten: Wie viel Arbeitszeit entfällt auf Verwaltung (Mieterkommunikation, Schlüsselverwaltung, Zählerablesung) und wie viel auf Reparaturen? Beide Anteile müssen vor der Umlage abgezogen werden, da nur Pflege, Kontrolle und Überwachung umlagefähig sind.

  • Tätigkeitsaufstellung des Hauswarts anfordern und Verwaltungsanteil (erfahrungsgemäß 20-30 %) identifizieren.
  • Reparaturstunden aus den Hauswartkosten herausrechnen — nur Pflege, Kontrolle und Überwachung sind umlagefähig.
  • Prüfen, ob Hauswart-Reinigung oder Hauswart-Gartenpflege zusätzlich unter Nr. 9 oder Nr. 10 BetrKV abgerechnet wurde (Doppelberechnung).
  • Bei Kosten über 0,30 EUR/m²/Monat gezielt nach enthaltenen Verwaltungs- und Reparaturanteilen fragen.

Häufige Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV