Kostenart-Aspekt

Gebäudereinigung: Häufige Fehler verständlich erklärt

Die Kosten der Gebäudereinigung richten sich nach § 2 Nr. 9 BetrKV und umfassen die regelmäßige Unterhaltsreinigung von Treppenhaus, Fluren und Gemeinschaftsflächen einschließlich der Glasreinigung. Entscheidend ist die Abgrenzung zur nicht umlagefähigen Grundreinigung, die als Instandhaltungsmaßnahme gilt. Auch eine Doppelberechnung mit dem Winterdienst (Nr. 8) muss ausgeschlossen werden.

Veröffentlicht am 21. Mai 2025 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026

KostenartGebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
AspektHäufige Fehler
Datenstand2026-03-14

Kurzantwort

Häufigste Fehler bei Gebäudereinigung sind versteckte Grundreinigungen, doppelt berechneter Winterdienst und eingerechnete Verwaltungsbüro-Reinigung.

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Rechtsrahmen zu Gebäudereinigung und Ungezieferbekaempfung

Rechtsgrundlage

Regelmaessige Reinigungskosten sind umlagefähig. Kernnorm ist § 2 Nr. 9 BetrKV. Nicht umlagefähig sind baubedingte Sonderreinigungen und Reparaturfolgen.

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Häufige Fehler: typische Fehlerquellen

Rechtsgrundlage

Der häufigste Fehler ist die Abrechnung einer einmaligen Grundreinigung als laufende Unterhaltsreinigung. Grundreinigungen — etwa nach einem Mieterwechsel oder einer Sanierung — sind Instandhaltung und nicht umlagefähig. Ebenso problematisch ist die Doppelberechnung des Winterdienstes: Räum- und Streupflicht kann unter § 2 Nr. 8 BetrKV oder als Teil der Gebäudereinigung unter Nr. 9 laufen, darf aber nicht unter beiden Positionen erscheinen. Auch die Reinigung von Verwaltungsbüros im Gebäude wird gelegentlich in die Gesamtkosten eingerechnet, obwohl sie nicht umlagefähig ist.

Prüfpfad in der Praxis

Rechtsgrundlage

Prüfen Sie zuerst den Reinigungsvertrag und alle zugehörigen Rechnungen auf Vollständigkeit und Plausibilität. Trennen Sie anschließend die laufende Unterhaltsreinigung (umlagefähig nach § 2 Nr. 9 BetrKV) klar von einmaligen Grundreinigungen oder Sonderreinigungen nach Bauarbeiten, die nicht umlagefähig sind. Kontrollieren Sie, ob Winterdienstkosten bereits unter Nr. 8 (Straßenreinigung) abgerechnet wurden, um eine Doppelberechnung auszuschließen. Gleichen Sie die Gesamtsumme mit dem Vorjahr ab und hinterfragen Sie auffällige Kostensteigerungen. Stellen Sie sicher, dass der im Mietvertrag vereinbarte Verteilerschlüssel korrekt angewendet wurde.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 9 BetrKV
§ 556a BGB

§ 2 Nr. 9 BetrKV: Gebäudereinigung und Ungezieferbekaempfung: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

Praxis-Tipp und nächste Schritte

Praxis-Tipp

Prüfen Sie bei Reinigungskosten immer, ob Grundreinigungen oder Sonderreinigungen nach Bauarbeiten enthalten sind — diese gehören nicht in die Betriebskostenabrechnung. Achten Sie außerdem darauf, dass Winterdienst nicht gleichzeitig unter Nr. 8 und Nr. 9 erscheint.

  • Rechnung des Reinigungsdienstleisters anfordern und prüfen, ob nur Unterhaltsreinigung (regelmäßig) abgerechnet wurde.
  • Winterdienst-Position mit Nr. 8 (Straßenreinigung/Winterdienst) abgleichen, um Doppelberechnung auszuschließen.
  • Glasreinigung separat prüfen: nur Gemeinschaftsflächen-Fenster sind umlagefähig, nicht Fenster innerhalb der Wohnungen.
  • Bei Kosten über 0,20 EUR/m²/Monat gezielt nach enthaltenen Grundreinigungen oder Verwaltungsbüro-Reinigung fragen.

Häufige Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV