Kostenart-Aspekt

Beleuchtung: Mieterwechsel verständlich erklärt

Allgemeinstrom für die Beleuchtung wird pauschal nach Fläche verteilt und fällt nicht verbrauchsabhängig an. Bei einem Mieterwechsel erfolgt daher eine zeitanteilige Aufteilung nach Kalendertagen.

Veröffentlicht am 23. Februar 2026 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026

KostenartBeleuchtung
AspektMieterwechsel
Datenstand2026-03-14

Kurzantwort

Beleuchtungskosten werden bei Mieterwechsel tagesgenau zwischen Alt- und Neumieter aufgeteilt.

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Rechtsrahmen zu Beleuchtung

Rechtsgrundlage

Allgemeinstrom für Gemeinschaftsflächen ist umlagefähig. Kernnorm ist § 2 Nr. 11 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Neuinstallation und Erweiterung von Anlagen.

Tipp: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung kostenlos auf Fehler prüfen lassendirekt hier starten.

Mieterwechsel: typische Fehlerquellen

Da die Allgemeinstromkosten für Beleuchtung nicht dem Verbrauch einzelner Mieter zugeordnet werden können, wird bei einem Mieterwechsel der auf die Wohnung entfallende Jahresanteil tagesgenau aufgeteilt. Der Vermieter ermittelt den Tagesbetrag, indem er den Jahresanteil durch die Anzahl der Tage im Abrechnungszeitraum teilt. Alt- und Neumieter erhalten dann jeweils den auf ihre Mietdauer entfallenden Anteil. Eine saisonale Gewichtung (etwa höherer Stromverbrauch im Winter) ist bei der Beleuchtung grundsätzlich nicht vorgesehen, da die Abrechnung nach dem Gleichmäßigkeitsprinzip erfolgt.

Prüfpfad in der Praxis

Fordern Sie die Versorgerrechnung für den Allgemeinstromzähler an und vergleichen Sie den dort ausgewiesenen Verbrauch und Betrag mit den in der Abrechnung angesetzten Kosten. Stellen Sie sicher, dass nur der Strom für die Beleuchtung gemeinschaftlicher Flächen (Treppenhaus, Hausflur, Außenbeleuchtung) erfasst ist und kein Verwaltungsstrom, Aufzugsstrom oder Strom einzelner Mieteinheiten eingerechnet wurde. Prüfen Sie bei mehreren Allgemeinstromzählern, ob die Zuordnung zu den jeweiligen Gebäudeteilen korrekt ist. Kontrollieren Sie abschließend den Abrechnungszeitraum der Stromrechnung gegen den Abrechnungszeitraum der Nebenkostenabrechnung und stellen Sie sicher, dass periodengerecht abgegrenzt wurde.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 11 BetrKV
§ 556a BGB

§ 2 Nr. 11 BetrKV: Beleuchtung: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

Rechenbeispiel Beleuchtung (Mieterwechsel)

Objekt

Mehrfamilienhaus mit 12 Einheiten

Gesamtkostenposition

39803.92 EUR

Gesamtwohnfläche

950 m2

Wohnfläche der Einheit

78 m2

  1. 39803.92 EUR / 950 m2 = 41.90 EUR pro m2
  2. 41.90 EUR x 78 m2 = 3268.20 EUR Jahresanteil
  3. 3268.20 EUR / 12 = 272.35 EUR monatlicher Richtwert
  4. Abweichungen zum Vorjahr sollten mit Belegen und Verteilerschlüssel begründet werden.

Im Beispiel liegt der rechnerische Jahresanteil bei 3268.20 EUR (monatlich 272.35 EUR).

Praxis-Tipp und nächste Schritte

Praxis-Tipp

Prüfen Sie, ob die tagesgenaue Aufteilung korrekt ist, indem Sie Ihren Anteil selbst nachrechnen: Jahresanteil geteilt durch Tage im Abrechnungszeitraum, multipliziert mit Ihrer Mietdauer.

  • Tatsächlichen Übergabetag anhand des Übergabeprotokolls feststellen.
  • Tagesanteil der Beleuchtungskosten berechnen und mit der Abrechnung abgleichen.
  • Sicherstellen, dass keine saisonale Gewichtung vorgenommen wurde, die bei Beleuchtung unüblich ist.
  • Bei Differenzen den Vermieter mit der eigenen Berechnung und dem Übergabedatum konfrontieren.

Häufige Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV