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Aufzug

Aufzug: Mieterwechsel verständlich erklärt

Bei einem Mieterwechsel werden die Aufzugskosten zeitanteilig auf die jeweiligen Mietparteien aufgeteilt. Da Aufzugskosten pauschal anfallen und nicht verbrauchsabhängig sind, erfolgt die Aufteilung nach Kalendertagen innerhalb des Abrechnungszeitraums.

KostenartAufzug Stand2026-03-14 Rechtsgrundlage§ 2 Nr. 7 BetrKV, § 556a BGB

Kurzantwort

Aufzugskosten werden bei Mieterwechsel tagesgenau auf alten und neuen Mieter aufgeteilt.

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Kostenlose AnalyseDatenschutzErgebnis in 2 Min.

Rechenbeispiel Aufzug (Mieterwechsel)

Objekt
Mehrfamilienhaus mit 12 Einheiten
Gesamtkostenposition
13561.34 EUR
Gesamtwohnfläche
950 m2
Wohnfläche der Einheit
78 m2
  1. 13561.34 EUR / 950 m2 = 14.28 EUR pro m2
  2. 14.28 EUR x 78 m2 = 1113.84 EUR Jahresanteil
  3. 1113.84 EUR / 12 = 92.82 EUR monatlicher Richtwert
  4. Abweichungen zum Vorjahr sollten mit Belegen und Verteilerschlüssel begründet werden.

Im Beispiel liegt der rechnerische Jahresanteil bei 1113.84 EUR (monatlich 92.82 EUR).

Praxis-Tipp

Halten Sie den exakten Übergabetag im Übergabeprotokoll fest. Dieser Stichtag bestimmt die tagesgenaue Aufteilung der Aufzugskosten zwischen altem und neuem Mieter.

Nächste Schritte

  1. Übergabedatum feststellen und die Anzahl der Miettage je Partei berechnen.
  2. Gesamtkosten durch 365 Tage teilen und mit den jeweiligen Miettagen multiplizieren.
  3. Prüfen, ob der Vermieter für beide Mietparteien separate Abrechnungen erstellt hat.
  4. Bei auffälliger Zuordnung den Vermieter schriftlich unter Angabe des korrekten Stichtags um Erläuterung bitten.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 7 BetrKV

Aufzug: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB

Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

In Ihrer Abrechnung prüfen

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NebenkostenPro strukturiert diese Kostenart in Ihrer Abrechnung und markiert typische Prüfpunkte in der kostenlosen Vorschau.

Häufige Fragen

Welcher Fehler ist bei Aufzug im Aspekt Mieterwechsel am häufigsten?

Am häufigsten sind Schlüssel- und Abgrenzungsfehler: Entweder wird der falsche Maßstab genutzt oder gesondert zu prüfende Teilkosten werden nicht getrennt.

Welche Norm ist für Aufzug hier zentral?

§ 2 Nr. 7 BetrKV ist die Kernnorm. Ergaenzend gelten § 556 BGB und § 556a BGB; bei Heizkosten zusaetzlich die HeizkostenV.

Wie gehe ich bei strittigen Aufzug-Positionen vor?

Zuerst Summen und Schlüssel prüfen, dann Belege einsehen, anschließend mögliche Norm- und Belegbezüge dokumentieren und konkret bezifferte Klärungspunkte formulieren.

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Stand: 2026-03-14. Inhalt zur Orientierung, keine Rechtsberatung.