Kostenart-Aspekt

Aufzug: Häufige Fehler verständlich erklärt

Aufzugskosten nach § 2 Nr. 7 BetrKV umfassen Wartung, Betriebsstrom, TÜV-Prüfung und die Notrufanlage. Entscheidend ist die Abgrenzung zu Reparaturen und Modernisierungen, die nicht auf Mieter umgelegt werden dürfen. Auch Erdgeschoss-Mieter können nach BGH VIII ZR 103/06 zur Kostentragung herangezogen werden.

Veröffentlicht am 5. November 2025 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026

KostenartAufzug
AspektHäufige Fehler
Datenstand2026-03-14

Kurzantwort

Reparaturkosten werden häufig als Wartung deklariert, und Erdgeschoss-Mieter werden zu Unrecht von der Umlage ausgenommen.

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Rechtsrahmen zu Aufzug

Rechtsgrundlage

Laufender Aufzugsbetrieb ist umlagefähig. Kernnorm ist § 2 Nr. 7 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Modernisierung, Erneuerung und Reparaturanteile.

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Häufige Fehler: typische Fehlerquellen

Der häufigste Fehler bei Aufzugskosten ist die Vermischung von Wartung und Reparatur. Wartungsverträge enthalten oft Pauschalpreise, die auch den Austausch defekter Bauteile abdecken — dieser Anteil ist jedoch nicht umlagefähig. Ein weiterer typischer Fehler: Erdgeschoss-Mieter werden aus der Umlage herausgenommen, obwohl der BGH (VIII ZR 103/06) entschieden hat, dass auch sie zur Kostentragung herangezogen werden können, sofern der Mietvertrag keine abweichende Regelung enthält.

Prüfpfad in der Praxis

Prüfen Sie zunächst den Wartungsvertrag: Liegt ein Vollwartungsvertrag vor, muss der Reparaturanteil herausgerechnet werden, da nur der Wartungsanteil umlagefähig ist. Kontrollieren Sie, ob Reparaturkosten (z. B. Seilwechsel, Steuerungsreparatur) fälschlich als Betriebskosten ausgewiesen sind. Identifizieren Sie TÜV-Prüfung und Notrufanlage als gesonderte Positionen und gleichen Sie die Beträge mit den Originalrechnungen ab. Klären Sie anhand des Mietvertrags, ob Erdgeschoss-Mieter in die Umlage einbezogen sind oder ob individuelle Ausnahmen bestehen.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 7 BetrKV
§ 556a BGB

§ 2 Nr. 7 BetrKV: Aufzug: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

Praxis-Tipp und nächste Schritte

Praxis-Tipp

Prüfen Sie die Aufzugsrechnung auf versteckte Reparaturanteile: Wartungsverträge enthalten häufig Positionen für den Austausch von Verschleißteilen, die als nicht umlagefähige Instandsetzung zu werten sind.

  • Wartungsvertrag anfordern und auf enthaltene Reparaturpositionen prüfen.
  • Kontrollieren, ob EG-Mieter korrekt in den Verteilerschlüssel einbezogen sind.
  • TÜV-Prüfkosten und Notrufanlage als separate umlagefähige Posten verifizieren.
  • Betriebsstromkosten des Aufzugs mit dem Vorjahr vergleichen und Abweichungen hinterfragen.

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV