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Rechtsfrage

Wie ist CO2 Kostenaufteilung Fernwärme in der Nebenkostenabrechnung zu Behandeln?

Wie ist CO2 Kostenaufteilung Fernwärme in der Nebenkostenabrechnung zu Behandeln? ist belastbar beantwortbar, wenn CO2-Kostenaufteilung, vertragliche Umlagebasis und Beleglage gemeinsam geprüft werden. Maßgeblich sind § 2 Nr. 4 BetrKV sowie die Fristen aus § 556 Abs. 3 BGB.

KategorieCO₂-Kosten Stand14. März 2026
Rechtsgrundlage
§ 556 Abs. 1 BGB§ 556a Abs. 1 BGB§ 2 Nr. 4 BetrKVCO2KostAufGAnlage zu §§ 5 bis 7 CO2KostAufG

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Häufige Fragen

Wie wird der CO2-Emissionsfaktor bei Fernwärme bestimmt?

Bei Fernwärme gibt es keinen pauschalen Emissionsfaktor wie bei Gas oder Öl. Der Faktor hängt vom Energiemix des jeweiligen Fernwärmeversorgers ab und muss beim Anbieter erfragt oder dessen Veröffentlichungen entnommen werden.

Gilt das 10-Stufen-Modell auch für Gebäude mit Fernwärmeversorgung?

Ja, das Stufenmodell des CO2KostAufG gilt unabhängig von der Heizungsart. Bei Fernwärme wird der CO2-Ausstoß mit dem versorgerspezifischen Emissionsfaktor berechnet und dann wie bei anderen Heizungsarten in die Stufentabelle eingeordnet.

Was tun, wenn der Fernwärmeversorger keinen Emissionsfaktor veröffentlicht?

Die CO2-Kostenaufteilung bleibt bei Fernwärme ein eigener Prüfpunkt. Veröffentlicht der Versorger keinen Emissionsfaktor, sollte der Vermieter diesen beim Anbieter klären. Solange kein Faktor vorliegt, sollte der Vermieter diese Position fachlich prüfen lassen.

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Quellen und Datenstand

Geprüft am 14. März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV

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