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Rechtsfrage

Wie ist CO2 Kostenaufteilung bei Denkmalschutz in der Nebenkostenabrechnung zu Behandeln?

Wie ist CO2 Kostenaufteilung bei Denkmalschutz in der Nebenkostenabrechnung zu Behandeln? ist belastbar beantwortbar, wenn CO2-Kostenaufteilung, vertragliche Umlagebasis und Beleglage gemeinsam geprüft werden. Maßgeblich sind § 2 Nr. 4 BetrKV sowie die Fristen aus § 556 Abs. 3 BGB.

KategorieCO₂-Kosten Stand14. März 2026
Rechtsgrundlage
§ 556 Abs. 1 BGB§ 556a Abs. 1 BGB§ 2 Nr. 4 BetrKVCO2KostAufGAnlage zu §§ 5 bis 7 CO2KostAufG

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Häufige Fragen

Gilt für denkmalgeschützte Gebäude eine Sonderregelung bei der CO2-Kostenaufteilung?

Ja, nach § 8 CO2KostAufG können Vermieter von denkmalgeschützten Gebäuden eine pauschale Aufteilung von 50 % beanfachlich prüfen, wenn energetische Sanierungsmaßnahmen aufgrund des Denkmalschutzes nicht oder nur eingeschränkt möglich sind.

Ist zu prüfen, ob der Vermieter den Denkmalschutz nachweisen, um die Sonderregelung zu nutzen?

Ja, der Vermieter sollte belegen, dass das Gebäude unter Denkmalschutz steht und dass bestimmte energetische Sanierungen deshalb nicht durchführbar sind. Ohne diesen Nachweis gilt das reguläre 10-Stufen-Modell.

Was bedeutet die 50 %-Pauschale bei Denkmalschutz konkret für den Mieter?

Der Vermieter übernimmt pauschal 50 % der CO2-Kosten, unabhängig davon, in welche Stufe das Gebäude nach dem regulären Modell fallen würde. Das kann für den Mieter günstiger oder ungünstiger sein als das Stufenmodell, je nach energetischem Zustand.

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Quellen und Datenstand

Geprüft am 14. März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV

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