Urteil

BGH, VIII ZR 249/15

Für eine Nachforderung nach verspäteter Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter konkret darlegen, weshalb die Fristüberschreitung trotz zumutbarer Bemühungen unvermeidbar war; ein pauschaler Verweis auf verspätete WEG-Unterlagen genügt nicht.

GerichtBGH
AktenzeichenVIII ZR 249/15
Datum25.1.2017

Zusammenfassung

In einem Wohnraummietverhältnis über eine Eigentumswohnung erfolgte die Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Jahresfrist. Der Vermieter berief sich darauf, dass der Beschluss über die WEG-Jahresabrechnung verspätet vorlag.

Der Fall

In einem Wohnraummietverhältnis über eine Eigentumswohnung erfolgte die Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Jahresfrist. Der Vermieter berief sich darauf, dass der Beschluss über die WEG-Jahresabrechnung verspätet vorlag.

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Die Entscheidung

Rechtsgrundlage

Der BGH stellt klar, dass § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB eng auszulegen ist: Die Ausschlusswirkung greift, wenn der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat. Er muss konkret darlegen, welche Maßnahmen er rechtzeitig unternommen hat; zudem ist das Verhalten von Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) zuzurechnen.

Praxis-Tipp

Praxis-Tipp

Bei zu später Abrechnung sollten Mieter und Vermieter die Entlastungsdarlegung entlang von Datum, Maßnahmen und Verantwortlichkeiten prüfen. Entscheidend ist eine nachvollziehbare, belegte Chronologie.

Bedeutung in der Praxis

Für Mieter

Mieter können bei verspäteten Nachforderungen gezielt einwenden, dass der Vermieter seine Entlastung nicht substantiiert dargelegt hat. Ohne tragfähige Entlastung bleibt die Nachforderung ausgeschlossen.

Für Vermieter

Vermieter müssen Fristmanagement dokumentieren und bei Verzögerungen aktiv nachfassen. Für die Entlastung nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB reicht eine allgemeine Begründung nicht aus.

Häufige Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: Februar 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV