BGH, VIII ZR 249/15
Für eine Nachforderung nach verspäteter Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter konkret darlegen, weshalb die Fristüberschreitung trotz zumutbarer Bemühungen unvermeidbar war; ein pauschaler Verweis auf verspätete WEG-Unterlagen genügt nicht.
Zusammenfassung
In einem Wohnraummietverhältnis über eine Eigentumswohnung erfolgte die Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Jahresfrist. Der Vermieter berief sich darauf, dass der Beschluss über die WEG-Jahresabrechnung verspätet vorlag.
Der Fall
In einem Wohnraummietverhältnis über eine Eigentumswohnung erfolgte die Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Jahresfrist. Der Vermieter berief sich darauf, dass der Beschluss über die WEG-Jahresabrechnung verspätet vorlag.
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Die Entscheidung
Rechtsgrundlage
Der BGH stellt klar, dass § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB eng auszulegen ist: Die Ausschlusswirkung greift, wenn der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat. Er muss konkret darlegen, welche Maßnahmen er rechtzeitig unternommen hat; zudem ist das Verhalten von Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) zuzurechnen.
Praxis-Tipp
Praxis-Tipp
Bei zu später Abrechnung sollten Mieter und Vermieter die Entlastungsdarlegung entlang von Datum, Maßnahmen und Verantwortlichkeiten prüfen. Entscheidend ist eine nachvollziehbare, belegte Chronologie.
Bedeutung in der Praxis
Für Mieter
Mieter können bei verspäteten Nachforderungen gezielt einwenden, dass der Vermieter seine Entlastung nicht substantiiert dargelegt hat. Ohne tragfähige Entlastung bleibt die Nachforderung ausgeschlossen.
Für Vermieter
Vermieter müssen Fristmanagement dokumentieren und bei Verzögerungen aktiv nachfassen. Für die Entlastung nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB reicht eine allgemeine Begründung nicht aus.
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: Februar 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV