Kostenart-Aspekt

Hauswart: Berechnung mit Beispiel verständlich erklärt

Die Hauswartkosten erfordern eine besondere Berechnungslogik, da der Bruttobetrag zunächst um nicht umlagefähige Verwaltungs- und Reparaturanteile bereinigt werden muss. Erst der verbleibende Nettobetrag darf auf die Mieter umgelegt werden.

Veröffentlicht am 7. Januar 2026 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026

KostenartHauswart
AspektBerechnung Beispiel
Datenstand2026-03-14

Kurzantwort

Von den Brutto-Hauswartkosten werden Verwaltungs- und Reparaturanteile abgezogen, nur der Rest ist umlagefähig.

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Rechtsrahmen zu Hauswart

Rechtsgrundlage

Laufende Hauswarttätigkeit ist nur anteilig umlagefähig. Kernnorm ist § 2 Nr. 14 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Verwaltung, Instandhaltung und Reparaturarbeiten.

Tipp: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung kostenlos auf Fehler prüfen lassendirekt hier starten.

Berechnung mit Beispiel: typische Fehlerquellen

Rechtsgrundlage

Der häufigste Fehler bei Hauswartkosten ist die ungekürzte Umlage des gesamten Rechnungsbetrags. Nach § 2 Nr. 14 BetrKV sind jedoch nur die Kosten für hauswartübliche Tätigkeiten umlagefähig, nicht aber Verwaltungsaufgaben wie Mieterkommunikation oder Wohnungsabnahmen. In der Praxis wird ein pauschaler Abzug von 20 bis 30 Prozent für den Verwaltungsanteil angesetzt, sofern der Vertrag keine detaillierte Aufschlüsselung enthält. Reparaturtätigkeiten müssen zusätzlich separat herausgerechnet werden.

Prüfpfad in der Praxis

Prüfen Sie den Hauswartvertrag und alle zugehörigen Rechnungen auf den konkreten Leistungsumfang. Rechnen Sie den nicht umlagefähigen Verwaltungsanteil heraus, der erfahrungsgemäß bei 20 bis 30 Prozent der Gesamtkosten liegt. Identifizieren Sie Reparaturarbeiten im Leistungsverzeichnis und ziehen Sie diese ebenfalls ab, da Instandhaltung nicht auf Mieter umgelegt werden darf. Schließen Sie Doppelberechnungen mit Nr. 9 (Gebäudereinigung) und Nr. 10 (Gartenpflege) aus, indem Sie prüfen, ob der Hauswart diese Tätigkeiten zusätzlich zu externen Dienstleistern ausführt. Vergleichen Sie den verbleibenden umlagefähigen Betrag mit dem Vorjahr und dem Durchschnitt.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 14 BetrKV
§ 556a BGB

§ 2 Nr. 14 BetrKV: Hauswart: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

Rechenbeispiel Hauswart (Berechnung mit Beispiel)

Objekt

Mehrfamilienhaus mit 12 Einheiten

Gesamtkostenposition

10748.21 EUR

Gesamtwohnfläche

950 m2

Wohnfläche der Einheit

78 m2

  1. 10748.21 EUR / 950 m2 = 11.31 EUR pro m2
  2. 11.31 EUR x 78 m2 = 882.18 EUR Jahresanteil
  3. 882.18 EUR / 12 = 73.52 EUR monatlicher Richtwert
  4. Abweichungen zum Vorjahr sollten mit Belegen und Verteilerschlüssel begründet werden.

Im Beispiel liegt der rechnerische Jahresanteil bei 882.18 EUR (monatlich 73.52 EUR).

Praxis-Tipp und nächste Schritte

Praxis-Tipp

Fordern Sie den Hauswartvertrag an und prüfen Sie, ob der Verwaltungsanteil konkret beziffert oder pauschal geschätzt wurde.

  • Hauswartvertrag und Rechnungen anfordern und den Leistungsumfang im Detail analysieren.
  • Verwaltungsanteil von 20 bis 30 Prozent identifizieren und von der Umlage abziehen.
  • Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten im Leistungsverzeichnis erkennen und herausrechnen.
  • Den bereinigten Betrag mit dem Verteilerschlüssel auf Ihre Wohnung umrechnen und mit der Abrechnung vergleichen.

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV