BGH, VIII ZR 80/15
Das Aktenzeichen BGH VIII ZR 80/15 ist derzeit nicht durch eine Primärquelle verifiziert. Die Seite ordnet deshalb die allgemeine Rechtsprechung zum Thema Abrechnungsfrist ein.
Zusammenfassung
Typischer Streitpunkt bei Abrechnungsfrist ist die Frage, ob Kostenansatz, Verteilerschlüssel und Fristen nachvollziehbar dokumentiert sind. Entscheidend bleibt eine prüffähige Darstellung von Kostenursprung, Zeitraum und Umlageweg.
Der Fall
Typischer Streitpunkt bei Abrechnungsfrist ist die Frage, ob Kostenansatz, Verteilerschlüssel und Fristen nachvollziehbar dokumentiert sind. Entscheidend bleibt eine prüffähige Darstellung von Kostenursprung, Zeitraum und Umlageweg.
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Die Entscheidung
Rechtsgrundlage
In vergleichbaren Entscheidungen zeigt sich regelmäßig ein Dreischritt: (1) formelle Prüffähigkeit der Abrechnung, (2) materielle Richtigkeit nach § 556 Abs. 3 BGB, (3) nachvollziehbare Zuordnung der Kosten zur jeweiligen Einheit. Zugang der Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums.
Praxis-Tipp
Rechtsgrundlage
Nutzen Sie die Seite als thematische Orientierung, nicht als verifizierte Einzelfallquelle. Für belastbare Verfahren sollten Sie Primärquelle und aktuelle Rechtsprechung zu Abrechnungsfrist ergänzend prüfen. Für Wohnraummietverhältnisse gilt: Die Abrechnungsfrist beträgt 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB), und die Einwendungsfrist für Mieter beträgt 12 Monate nach Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB).
Bedeutung in der Praxis
Für Mieter
Mieter sollten Einwendungen auf konkrete Positionen, Beträge, Zeiträume und Normen stützen. Pauschale Beanstandungen reichen regelmäßig nicht aus; entscheidend sind Belege und eine eigene Gegenrechnung.
Für Vermieter
Vermieter sollten die Abrechnung so strukturieren, dass sie ohne Zusatzwissen prüfbar bleibt. Nicht umlagefähige Anteile sind auszuweisen, Fristen und Zustellung müssen dokumentiert sein.
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: Februar 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV