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Rechtliches
Wichtige Änderung
5. Februar 20266 Min LesezeitNebenkostenPro Redaktion

Kabelanschluss nicht mehr umlagefähig seit Juli 2024: Was Mieter & Vermieter wissen müssen

Das sogenannte Nebenkostenprivileg für Kabelfernsehen ist am 1. Juli 2024 ausgelaufen. Vermieter dürfen die Kosten für den Kabelanschluss nicht mehr über die Nebenkostenabrechnung auf Mieter umlegen. Was das konkret bedeutet und was Sie jetzt tun müssen.

Was hat sich am 1. Juli 2024 geändert?

Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (§ 71 TKG) wurde das sogenannte Nebenkostenprivileg abgeschafft. Bisher konnten Vermieter Sammelverträge für den Kabelanschluss abschließen und die Kosten über die Nebenkostenabrechnung auf alle Mieter umlegen – auch auf solche, die den Anschluss gar nicht nutzten.

Vor dem 1. Juli 2024:

  • Kabelkosten auf alle Mieter umlegbar
  • Sammelverträge mit Kabelanbietern
  • Mieter mussten mitzahlen, auch ohne Nutzung

Seit dem 1. Juli 2024:

  • Kabelkosten nicht mehr umlagefähig
  • Mieter wählen eigenen Anbieter frei
  • Individuelle Verträge oder Streaming

Warum das für die Nebenkostenabrechnung wichtig ist

Die Kabelkosten waren bislang als “Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage” (Nr. 15a BetrKV) oder als sonstige Betriebskosten umlagefähig. Diese Rechtsgrundlage ist mit dem neuen TKG entfallen.

Konkret bedeutet das: In allen Nebenkostenabrechnungen für Zeiträume ab dem 1. Juli 2024 dürfen keine Kabelanschlusskosten mehr enthalten sein. Für gemischte Abrechnungszeiträume (z.B. Januar bis Dezember 2024) dürfen Kabelkosten nur anteilig bis zum 30. Juni 2024 umgelegt werden.

Was Vermieter jetzt tun müssen

1

Sammelvertrag prüfen und kündigen

Prüfen Sie bestehende Sammelverträge mit Kabelanbietern. Diese können in der Regel zum nächsten möglichen Termin gekündigt werden. Sonderkündigungsrechte bestehen seit dem 1. Juli 2024.

2

Kabelkosten aus der Abrechnung entfernen

Entfernen Sie die Position “Kabelanschluss” / “Gemeinschaftsantenne” aus Ihrer Nebenkostenabrechnung. Für den Zeitraum bis 30. Juni 2024 darf noch anteilig abgerechnet werden.

3

Mieter informieren

Informieren Sie Ihre Mieter rechtzeitig, dass sie sich selbst um den TV-Empfang kümmern müssen. Empfehlen Sie Alternativen wie Streaming, DVB-T2 oder eigene Kabelverträge.

4

Kabelinfrastruktur erhalten

Die passive Kabelinfrastruktur (Leitungen, Kabeldosen) müssen Sie als Vermieter weiterhin bereitstellen und instand halten. Nur das Signal wird nicht mehr zentral eingekauft.

Was Mieter prüfen sollten

Stehen Kabelkosten noch in Ihrer Abrechnung? Dann können Sie diese beanstanden! Für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Juli 2024 sind Kabelanschlusskosten nicht mehr umlagefähig.

Ihre Checkliste:

Prüfen Sie, ob Kabelanschlusskosten in Ihrer aktuellen Abrechnung enthalten sind
Prüfen Sie bei gemischten Zeiträumen (2024), ob nur bis 30.06.2024 abgerechnet wurde
Widersprechen Sie schriftlich, wenn Kabelkosten ab Juli 2024 enthalten sind
Kümmern Sie sich ggf. um einen eigenen TV-Empfang (Kabel, Streaming, DVB-T2)
Vergleichen Sie Angebote – oft ist ein eigener Vertrag günstiger als die alte Umlage

Kabelinfrastruktur: Wer zahlt was?

Die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs betrifft nur die laufenden Kosten für das Signal. Die Kabelinfrastruktur im Gebäude ist davon getrennt zu betrachten:

Vermieter trägt:

  • Instandhaltung der Kabelleitungen im Haus
  • Bereitstellung der Kabeldosen in den Wohnungen
  • Reparatur der passiven Infrastruktur

Mieter trägt:

  • Eigenen Vertrag mit Kabelanbieter
  • Oder: Streaming-Dienste als Alternative
  • Oder: DVB-T2 mit eigener Antenne

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Häufige Fragen

Kann der Vermieter die Kabelkosten über die Miete erhöhen?

Nein, der Wegfall der Kabelumlage ist kein Grund für eine Mieterhöhung. Der Vermieter kann die Miete nur unter den normalen gesetzlichen Voraussetzungen erhöhen (z.B. Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete oder nach Modernisierung).

Was ist mit der Gemeinschaftsantenne (DVB-T2)?

Die Kosten für eine Gemeinschaftsantenne (Wartung, Strom) können weiterhin als Betriebskosten umgelegt werden, sofern sie im Mietvertrag vereinbart sind. Betroffen ist nur der Kabel-TV-Sammelvertrag.

Ich nutze kein Kabelfernsehen – muss ich trotzdem zahlen?

Nein! Genau das war das Problem des alten Systems. Seit dem 1. Juli 2024 müssen Sie nur noch zahlen, wenn Sie selbst einen Vertrag abschließen. Niemand kann Sie mehr zwingen, für einen Kabelanschluss mitzuzahlen.

Mein Vermieter hat die Kabelkosten noch in der Abrechnung 2024 – was tun?

Für den Zeitraum Januar bis Juni 2024 ist die Umlage noch zulässig. Ab Juli 2024 nicht mehr. Prüfen Sie, ob der Vermieter die Kosten zeitanteilig berechnet hat. Falls nicht, widersprechen Sie schriftlich und fordern Sie eine Korrektur.

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